Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 31.10.2005; Aktenzeichen 9 O 91/04)

 

Tenor

Das am 31.10.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen - Aktenzeichen 9 O 91/01 - wird abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.443,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.03.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen Schäden, soweit sie nicht Gegenstand des Klageantrages zu 3 waren, sowie alle derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Folgeschäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 25.04.2002 bis zum 06.05.2002 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 29 % und der Beklagte 71 %, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 38 % und der Beklagte 62 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene, am 31.10.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (Blatt 149 der Akten).

Mit am 31.10.2005 verkündetem Urteil hat das Landgericht Hagen den Beklagten verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR und materiellen Schadensersatz von 443,43 EUR zu zahlen.

Gegen das ihm am 15.11.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 13.12.2005 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 14.02.2006 beim Oberlandesgericht Hamm innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz begründet.

Am 17.11.2005 ist das Urteil dem Beklagten zugestellt worden. Mit am 15.12.2005 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenem Schriftsatz hat er gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese ebenfalls innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist begründet.

Der Kläger begehrt mit der Berufung - entsprechend seiner Vorstellung in erster Instanz - eine Erhöhung des Schmerzensgeldes auf mindestens 7.000,00 EUR und den Ausspruch der Feststellung, der Beklagte habe ihm alle gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 25.04.2002 bis zum 06.05.2002 zu ersetzen.

Er behauptet, der Beklagte habe eine vorsätzliche Körperverletzung begangen, da es für die durchgeführte Wurzelbehandlung keine Indikation gegeben habe und der Beklagte am 06.05.2002 die falsche Bohrrichtung und das Verfehlen des Wurzelkanals verschwiegen habe. Ferner habe der Beklagte einen vorsätzlichen Prozessbetrug zu begehen versucht, indem er während des Rechtsstreits das Durchbohren des Zahnes abgestritten habe und die vom Kläger geschilderten Beschwerden in Abrede gestellt habe.

Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, es sei schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, dass der Versicherer des Beklagten den Schaden nicht reguliert habe, sondern ihn ausprozessieren lasse. Ferner müsse die Vergiftung mit dem Präparat Taxovit am 25.04.2002 in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen.

Der Kläger ist der Ansicht, dem Feststellungsantrag sei stattzugeben, und behauptet hierzu, ein Beschleiftrauma sei immer zu befürchten. Ferner müsse eine implantologische Behandlung erfolgen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

  • 1.

    den Beklagen zu verurteilen, ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst gesetzlichen Zinsen entsprechend den erstinstanzlichen Begehrensvorstellungen an den Kläger zu zahlen,

  • 2.

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden ab Klageerhebung aus der fehlerhaften Behandlung vom 25.04.2002 bis zum 06.05.2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt,

  • 1.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 31.10.2005 zu dem Aktenzeichen 9 O 91/04, zugestellt am 15.11.2005, den Beklagten lediglich zu verurteilen, an den Kläger 2.477,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  • 2.

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte erstrebt mit der Berufung eine Reduzierung des Schmerzensgeldes.

Er begründet seine Berufung mit der bereits in erster Instanz aufgestellten Behauptung, er habe am 25.04.2003 zunächst am Zahn 11 eine Vitalitätsprobe mittels Eissprays durchgeführt. Diese habe ergeben, dass der Zahn nicht mehr vital gewesen sei. Auf eine fehlende Vitalität des Zahnes habe auch dessen Verfärbung hingedeutet. Er, der Beklagte, habe daraufhin den Zahn aufgebohrt, um eine Wurzelbehandlung durchzuführen. Dabei habe er bemerkt, dass der Zahn 11 doch vital im Sinne einer Restvitalität gewesen sei. Deshalb habe er in die Karteikarte ei...

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