Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensfolgen einer vorzeitigen Eintragung der Umwandlung der Aktien- in eine Kommanditgesellschaft in das Handelsregister

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 16.01.2004; Aktenzeichen 8 O 26/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 16.1.2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten der ersten Instanz, die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes im ersten Berufungsverfahren und die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens BGH III ZR 283/05.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes im zweiten Berufungsverfahren tragen die Kläger zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu ¾ und die Klägerin zu 3.) zu ¼.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen von dem beklagten Land bezifferten Schadensersatz sowie die Feststellung dessen Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen der ihrer Ansicht nach vorzeitig erfolgten Handelsregistereintragung der Umwandlung der G AG in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft.

Die Kläger hielten Ende Februar/Anfang März 2000 stimmlose Vorzugsaktien der G AG im Nominalwert von 50 DM je Aktie. Nachdem die Hauptaktionäre der H AG ihren Aktienbestand veräußert hatten und dieser von der G AG und der H2 GmbH gehalten wurde, wurde in einer am 23. und 24.2.2000 durchgeführten Hauptversammlung der Aktiengesellschaft die formwechselnde Umwandlung der G AG in eine Kommanditgesellschaft mit der Firma G AG & Co. KG beschlossen. Das Festkapital der Kommanditgesellschaft wurde mit 7.251.400 EUR (gegenüber dem Grundkapital der Aktiengesellschaft von zuletzt 72.514.000 EUR) bestimmt. Hierdurch wandelten sich die Anteile der Aktionäre an der bisherigen G AG im Verhältnis von 10:1 in Anteile an dem Festkapital der Kommanditgesellschaft um. Das das Festkapital übersteigende buchmäßige Eigenkapital der Gesellschaft wurde Rücklagenkonten der Gesellschafter gutgeschrieben, über das sie nach Maßgabe des gleichzeitig festgestellten Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft verfügen konnten.

Gegen den Umwandlungsbeschluss und weitere Beschlüsse der Hauptversammlung wurde von einer Reihe von Aktionären, darunter auch die Kläger, Widerspruch zur Niederschrift des Notars erhoben.

Bereits mit notariell beglaubigter Erklärung vom 29.2.2000 meldete der Vorstand der G AG die formwechselnde Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister bei dem AG Iserlohn an. Die Anmeldung enthielt die weitere Erklärung, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses bisher nicht erhoben worden sei.

Am 1. Werktag nach Ablauf der 1-monatigen Anfechtungsfrist, dem 27.3.2000, verfügte der Rechtspfleger bei dem AG Iserlohn als Registergericht die Eintragung der Kommanditgesellschaft als neue Rechtsform in das Handelsregister. Die Eintragung erfolgte am 28.3.2000 und wurde am 13.4.2000 bekannt gemacht.

Zwischenzeitlich waren beim LG Hagen innerhalb der Anfechtungsfrist gem. § 246 Abs. 1 AktG verschiedene Anfechtungsklagen von Aktionären, darunter auch eine der Kläger, eingegangen. Eine dieser Klageschriften wurde dem Vorstand der Aktiengesellschaft am 4.4.2000 zugestellt. Die Anfechtungsklage der Kläger datiert vom 20.3.2000 und wurde am 21.3.2000 bei dem LG Hagen eingereicht. Das LG Hagen hat die Anfechtungsklage der Kläger dieses Rechtsstreits sowie weiterer Anfechtungskläger mit Urteil vom 17.1.2001 (9 O 138/00) abgewiesen. Diese Entscheidung wurde in der Folgezeit auf die unter anderen von den Klägern eingelegte Berufung hin mit Urteil des OLG Hamm vom 4.3.2009 (I-8 U 59/01) dahin abgeändert, dass u.a. der in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 23./24.2.2000 gefasste Beschluss über die Umwandlung der G AG in die G AG & Co. KG für nichtig erklärt wurde.

Daneben beantragten die Kläger am 31.3.2000 bei dem AG Iserlohn die Amtslöschung der Umwandlung. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 4.4.2000 zurückgewiesen. Die Entscheidung über die dagegen von den Klägern eingelegte Erinnerung wurde vom LG Hagen mit Beschluss vom 12.10.2000 (24 T 3/00) zunächst bis zur Entscheidung des OLG Hamm über einen Löschungsantrag eines anderen Aktionärs ausgesetzt. Die Kläger legten gegen den Aussetzungsbeschluss Beschwerde ein und erklärten später das Beschwerdeverfahren für erledigt, nachdem der 15. Zivilsenat des OLG Hamm in einem Parallelverfahren die dortige Beschwerde durch Beschluss von 27.11.2000 (15 W 347/00) zurückgewiesen hatte. In dem genannten Parallelverfahren, in dem der Antrag eines anderen Beteil...

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