Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 02.08.2007; Aktenzeichen 6 O 567/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.8.2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages in Anspruch, das ihm die Beklagte zur Finanzierung einer treuhänderischen Beteiligung an der C3 GbR gewährt hat.

Die in der "Widerrufsbelehrung" als Anlage zu diesem Darlehensvertrag enthaltene Belehrung hat unter der Überschrift "Widerrufsrecht" folgenden Wortlaut (Bl. 17 d.A.):

"Ich bin darüber belehrt worden, dass ich meine auf den Abschluss dieses Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen 2 Wochen widerrufen kann, sofern dieses Recht nicht nach Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ggü. der Bank, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages ggü. dem Unternehmen."

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat antragsgemäß festgestellt (Ziff. 1), dass der Beklagten weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. *...*...*.../... über den Nennbetrag von 17.456,84 EUR noch aus dessen Anschlussfinanzierung noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung des Klägers an der C2 GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustünden. Ferner hat das LG die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.895,76 EUR zzgl. Nutzungsentgelt i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.3.2007 zu zahlen sowie die Sicherheit bei der M AG, Vertragsnummer *...*...*.../... zugunsten des Klägers freizugeben, Zug um Zug um Abtretung aller Rechte aus der anlässlich des Kreditvertrages Nr. *...*...*.../... an die Beklagte bereits abgetretene Fondsbeteiligung des Klägers an dem C GbR an die Beklagte (Ziff. 2). Schließlich hat das LG festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes in Verzug befindet (Ziff. 3).

Der Feststellungsantrag sei begründet, weil der Kläger den Darlehensvertrag als Verbraucher nach den §§ 355, 495 Ab. 1 BGB habe wirksam widerrufen können, weil sein Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht erloschen sei. Denn die Widerrufsbelehrung habe trotz des Umstands, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung den Darlehensvertrag und die Fondsbeteiligung als Verbundgeschäft angesehen habe, was auch zutreffe, weil ein solches auch vorliege, nicht die zusätzlichen Voraussetzungen des § 385 Abs. 5 BGB erfüllt. Die verwendete Widerrufsbelehrung sei für den Verbraucher missverständlich, denn sie mache nicht eindeutig klar, dass der Widerruf des finanzierten Vertrages, der vorrangig ggü. dem Widerruf des Darlehensvertrages sei, sich auch auf den Darlehensvertrag auswirke. Für den Verbraucher sei insb. nicht erkennbar, dass für den Fall des Widerrufs des finanzierten Vertrages eine Bindung an den Darlehensvertrag für ihn nicht mehr bestehe. Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung könne bei einem Verbraucher zu der irrigen Annahme führen, dass er glaube, sich zwar mit Widerruf von dem finanzierten Geschäft lösen zu können, dann aber an den Darlehensvertrag und die dort eingegangenen Verbindlichkeiten weiter gebunden zu sein.

Auch der Leistungsantrag sei begründet. Nach den §§ 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 346 Satz 1 BGB stehe dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Zinsraten nebst Nutzungsentschädigung zu. Das Freigabebegehren bezüglich der zu sichernden abgetretenen Lebensversicherung sei begründet, weil die Sicherungsabrede aufgrund der Rückabwicklung des Darlehensvertrages hinfällig sei und die Beklagte die Abtretung ohne rechtlichen Grund erlangt habe.

Schließlich sei festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug bezüglich des Abtretungsangebots für den Fondsanteil befinde. Denn der Kläger habe das Angebot auf Abtretung der Fondsanteile spätestens mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe im Klageentwurf abgegeben.

Hier gegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Sie hält daran fest, dass der Widerruf des Klägers verfristet sei.

Die Beklagte habe die Anforderungen der BGB-InfoV vollständig erfüllt; auch sei ihre Widerrufsbelehrung mit der Musterbelehrung des Bundesverbandes Deutscher Banken identisch. Das LG habe übersehen, dass § 358 BGB in seiner Gesamtheit zwar ein "einheitliches Widerrufsrecht" regeln wolle, was aber nicht bedeute, dass der Inhalt des § 358 BGB in seiner Gesamtheit in eine Widerrufsb...

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