Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg für den Anspruch auf Rückzahlung von Notarkosten

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Rückzahlung von Notarkosten, die aufgrund eines amtspflichtwidrigen Verhaltens des Notars entstanden sind, kann nicht gem. § 19 BNotO sondern nur im Beschwerdeverfahren gem. §§ 127 ff. GNotKG geltend gemacht werden.

 

Normenkette

BNotO § 19; GNotKG §§ 19, 89, 127 ff.

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 4 O 144/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.10.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer behaupteten notariellen Pflichtverletzung in Anspruch. Der Beklagte betreute die Klägerin in der Vergangenheit bei der Abwicklung von Grundstücksgeschäften. Im vorliegenden Verfahren geht es um vier Fälle, in denen der Beklagte für die Klägerin Entwürfe für Anträge zur Löschung von Hypotheken aus dem Grundbuch fertigte. Für die Erstellung der Entwürfe und die nachfolgende, zur Löschung der Grundbucheinträge erforderliche Unterschriftenbeglaubigung erhob der Beklagte im Rahmen der Notarkostenrechnung jeweils eine 0,3 Gebühr gem. Nr. 24102 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Die Klägerin zahlte auf die Rechnung vom 10.10.2014 897,86 EUR brutto an den Beklagten sowie weitere 1.592,46 EUR (brutto) auf die Rechnung vom 01.02.2016. Im Nachgang wurde die Rechnung vom 10.10.2014 im Rahmen einer Notarprüfung mit der Begründung als fehlerhaft beanstandet, der Beklagte habe statt der 0,3 Gebühr nach § 92 Abs. 2 GNotGK eine 0,5 Gebühr erheben müssen. Der Beklage beantragte wegen der beanstandeten Rechnung vom 10.10.2014 eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts. Mit Beschluss vom 10.04.2018, Az.: 7 OH 7/17, verfügte das Landgericht die Änderung der Rechnung. Nach dem von der Klägerin nicht angegriffenen Beschluss vom 10.04.2018 schuldet die Klägerin für die Erstellung des Entwurfs des Löschungsantrags zu Urk.Nr. .../2014 nebst Unterschriftenbeglaubigung Notargebühren in Höhe von 1.483,15 EUR brutto. Auf der Grundlage des Beschlusses vom 10.04.2018 stellte der Beklagte der Klägerin am 04.07.2018 weitere 491,00 EUR (netto) in Rechnung.Die Klägerin hat vor dem Landgericht behauptet, sie habe erst im Beschwerdeverfahren zu Az.: 7 OH 7/17 davon Kenntnis erlangt, dass sie die Entwürfe des Löschungsantrags selber hätte fertigen können und den Beklagten lediglich wegen der Beglaubigung der Unterschriften hätte beauftragen müssen. Dies wäre für sie erheblich kostengünstiger gewesen. Für die Unterschriftenbeglaubigung wären nach dem GNotKG Kosten in Höhe von 402,00 EUR entstanden, während sie aufgrund der Rechnungen vom 10.10.2014 und 01.02.2016 Gebühren in Höhe von insgesamt 2.490,32 EUR brutto gezahlt habe. In Höhe der Differenz zwischen den gezahlten Gebühren und der Kosten für die Beglaubigung der Unterschrift hat sie Schadenersatz verlangt. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, die Klägerin habe es unterlassen, in dem Beschwerdeverfahren zu Az.: 7 OH 7/17 des Landgerichts Rechtsmittel einzulegen, um eine obergerichtliche Klärung der Berechtigung seiner Gebührenrechnung zu erreichen. Daher fehle ihr für das hiesige Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen habe er keine notariellen Amtspflichten verletzt. Aus § 24 BNotO ergebe sich keine Pflicht über anfallende Notarkosten zu belehren. Hätte die Klägerin die Entwürfe für die Löschungsanträge selbst gefertigt, hätte er die Entwürfe vor der Unterschriftsbeglaubigung prüfen müssen. Die damit verbundenen Notargebühren wären nicht geringer gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ob wegen der Möglichkeit, Kostenbeschwerde nach §§ 127 ff GNotKG gegen die streitgegenständlichen Rechnungen einzulegen, ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bestehe, könne offen bleiben, da die Klage jedenfalls unbegründet sei. Der Beklagte habe die Klägerin nicht über das Entstehen der Kosten für eine beauftragte Leistung aufklären müssen. Er habe auch nicht darauf hinweisen müssen, dass die Klägerin den Entwurf für den Löschungsantrag einer Hypothek aus dem Grundbuch selber hätte erstellen und die damit verbundenen gesetzlichen Gebühren hätte einsparen können. Über entstehende Kosten müsse der Notar nicht von sich aus, sondern nur dann aufzuklären, wenn dies angefragt werde. Eine Aufklärungspflicht über die entstehenden Gebühren habe sich auch nicht deshalb ergeben, weil der Klägerin zur Erreichung des angestrebten Zwecks mehrere, gleichermaßen effektive und zweckmäßige Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Aufgrund der mit Grundstücksgeschäften verbundenen Risiken sei die Erstellung und Einreichung notarieller Urkunden beim G...

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