Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosmetischer Eingriff eines Tierarztes

 

Normenkette

BGB §§ 812, 823

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 3 O 82/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.4.2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist mehrfach prämierte und anerkannte Züchterin von Toypudelrüden. Nach fernmündlicher Voranfrage vom 24.6.1996 konsultierte die Klägerin den Beklagten am 26.7.1996 in seiner tierärztlichen Klinik in … . Dort erschien die Klägerin mit ihrem Toypudelrüden, der den Namen „Prince However I Love White Syringa” trägt. Dieser Hund hatte eine Vielzahl von Wettbewerben gewonnen und bei einer Beißerei mit einem anderen Hund eine Verletzung des Zahnes P 2 im Unterkiefer links erlitten. Am 2.8.1996 implantierte der Beklagte diesem Pudel einen Edelstahlstift im Bereich des Zahnes P 2. Eine Stabilisierung des Zahnes konnte weder bei dieser Behandlung noch bei weiteren – mindestens sechs – implantologischen Zahnversorgungen erreicht werden. Der Zahn blieb jeweils nur kurze Zeit im Gebiss des Hundes und ging dann stets wieder verloren.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von 38.638,60 DM nebst Zinsen (Schadensersatz u.a. wegen des Wertverlustes und der nicht mehr zu erzielenden Decktaxe und Rückzahlung des geleisteten Tierararzthonorars) und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der Zahn habe bei der Erstvorstellung nur gewackelt. Der Zahnersatz, insbesondere die implantologische Behandlung sei nicht regelrecht erfolgt. Der Beklagte hat behauptet, bereits bei der Erstvorstellung am 26.7.1996 habe der Hund den Zahn P 2 nicht mehr gehabt. Sowohl bei der Stiftzahnbehandlung als auch bei der implantologischen Versorgung habe er die Klägerin darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine dauerhafte Lösung handele. Die Klägerin habe die tatsächlich durchgeführte Behandlung stets wegen der anstehenden Ausstellungen gewollt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Zahnbehandlung des Pudels zwar nicht den Regeln der tierärztlichen Kunst entsprochen habe. Diese regelwidrige Behandlung habe aber nicht den geltend gemachten Schaden verursacht.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt, abändernd

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 38.638,60 DM nebst 8 % Zinsen auf 5.431 DM seit dem 24.7.1998 und auf weitere 33.207,60 DM seit dem 5.12.1998 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den ihr aufgrund der fehlerhaften Tierarztbehandlung des Toypudelrüdens „Prince However I Love White Syringa”, Zuchtbuchnummer VDH/ZPD 8168, entstandenen und noch entstehenden weiteren Schaden zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten angehört, die Mutter der Klägerin, die Ehefrau des Beklagten und den Zahntechniker … uneidlich als Zeugen vernommen sowie den Sachverständigen Prof. Dr. … sein schriftliches Gutachten erläutern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 28.3.2001 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten des tierärztlichen Behandlungsvertrages noch einen Rückzahlungsanspruch für das geleistete Tierarzthonorar gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.

In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. … ‚ der sein Gutachten überzeugend erläutert hat, zu Eigen. Danach entsprach die Behandlung des Hundes zwar nicht dem tierärztlichen Standard. Die Klägerin wusste aber von der Standardabweichung und hat gerade die tatsächlich durchgeführte Behandlung gewollt.

Dabei kann dahinstehen, ob der Zahn P 2 im Unterkiefer des Pudels bei der Erstbehandlung noch vorhanden war oder nicht. Wenn der Zahn noch vorhanden gewesen sein sollte, dann wäre es nur regelrecht gewesen, den Zahn zu ziehen und die verbleibende Lücke zu versorgen. Wenn der Zahn dagegen nicht mehr vorhanden gewesen sein sollte, dann wäre allein die Lücke zu versorgen gewesen. Die Versorgung mit einem Stiftzahn oder einem Implantat hätte, so der Sachverständige, aus tiermedizinischer Sicht unterbleiben müssen. Die Verankerung mit einem Stiftzahn konnte, wie bereits vom LG hervorgehoben, nicht zu einer ausreichen...

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