Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherheitsleistung betreffend nachehelichen Unterhalt

 

Normenkette

BGB § 1585a Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Lippstadt (Urteil vom 25.11.2009; Aktenzeichen 13 F 177/09)

 

Tenor

1. Das am 25.11.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Lippstadt wird wie folgt abgeändert:

Auf die Berufung des Klägers wird die Widerklage der Beklagten abgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird die Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag vom 04.05.

2000 vor dem Notar W in C (Urkundenrollen-Nr.: .../2000) sowie aus dem Urteil des AG Lippstadt vom 1.4.2008 (Az.: 13 F 621/06) abgewiesen.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf insgesamt 35.958 EUR festgesetzt.

Der Streitwert für die erste Instanz wird ebenfalls auf insgesamt 35.958 EUR festgesetzt.

 

Gründe

(gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Das AG ist dem Begehren des Klägers nachgekommen und hat seiner Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag vom 4.5.2000 und dem Urteil des AG Lippstadt vom 1.4.2008 sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 14.630,14 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Widerklage der Beklagten hat es ihn zur Leistung einer Sicherheit i.H.v. 15.996 EUR durch Hinterlegung verurteilt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger berufe sich zu Recht auf die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten. Seit Dezember 2008 werde der nacheheliche Unterhalt unstreitig vollständig gezahlt, Unterhaltsrückstände bestünden nicht. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfalle wegen der Ruhestellung der Vollstreckung durch die Beklagte nicht. Diese könne auch keine Vollstreckung quasi "auf Vorrat" zur Rangwahrung für künftige Unterhaltsansprüche betreiben.

Der Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe aufgrund der Rechtskraft des Urteils des AG Lippstadt im Wege von Vollstreckungen insgesamt 14.630,14 EUR ohne Rechtsgrund erlangt und sei insoweit zur Rückzahlung verpflichtet. Sie habe keinen Anspruch auf Einbehaltung des Betrages als Sicherheitsleistung nach §§ 1585a, 232 BGB.

Nach § 1585a BGB habe die Beklagte jedoch einen Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe eines Jahresbetrages des zu leistenden Unterhalts von insgesamt 15.996 EUR durch Hinterlegung. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Unterhaltsleistung nicht gefährdet sei oder er durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie der getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen seine auf die Widerklage hin erfolgte Verurteilung zu einer Sicherheitsleistung.

Unter Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags beantragt er, abändernd die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Berufung.

Sie hält ihr erstinstanzliches Vorbringen aufrecht und hat Anschlussberufung eingelegt.

Insoweit beantragt sie abändernd, die Klage abzuweisen, hilfsweise Verurteilung zur Zahlung des überpfändeten Unterhaltsbetrages Zug um Zug gegen Hinterlegung der vom Kläger geschuldeten Sicherheitsleistung.

Der Kläger beantragt, die Zurückweisung der Anschlussberufung.

Wegen des Weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.a) Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit für den ihr zustehenden nachehelichen Unterhalt nach § 1585a BGB.

Eine Sicherheitsleistung nach § 1585a BGB ist vom Gericht nur auf Antrag anzuordnen, wobei der entsprechende Antrag vom Unterhaltsberechtigten bereits vor der Verurteilung des Unterhaltsverpflichteten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts zu stellen ist. Später kann eine Sicherheitsleistung nur noch verlangt werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten erheblich verschlechtert haben (vgl. Palandt/Brudermöller, BGB, 69. Aufl., § 1585a, Rz. 2; Johannsen/Büttner, Familienrecht, 5. Aufl., § 1585a BGB, Rz. 9; Kersting in jurisBK-BGB, 4. Aufl., § 1585a, Rz. 14).

Vorliegend ist im Vorverfahren 13 F 621/06 AG Lippstadt auf Abänderung des Unterhalts ein Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung des Klägers nicht gestellt worden. Erst nach Abschluss des Verfahrens forderte der Beklagte den Kläger im Rahmen der Übermittlung von Forderungsaufstellungen wegen der erfolgten Überpfändungen von Unterhalt auf, eine Sicherheitsleistung gem. § 1585a BGB zu erbringen.

Von daher ist Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherheitsleistung eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Klägers. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Auch seitens der Beklagten wird eine erhebliche Verschlechte...

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