Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 11.04.2006; Aktenzeichen 21 U 5/06)

LG Dortmund (Entscheidung vom 23.11.2005; Aktenzeichen 3 O 548/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.11.2009; Aktenzeichen XII ZR 173/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.11.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Berufungsverfah¬rens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si¬cherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien waren von 1997 bis 2003 miteinander verheiratet. Sie streiten darüber, ob die Beklagte wegen Widerrufs bzw. Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Kläger erzielte in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999 aus seiner beruflichen Tätigkeit positive Einkünfte. Die Beklagte erwirtschaftete demgegenüber in denselben Zeiträumen im Rahmen eines Gewerbebetriebs Verluste. Unter dem 4.3.2000 gaben die Parteien, die zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt lebten, die Einkommensteuererklärung für 1998 ab. Das Finanzamt veranlagte sie aufgrund ihrer Wahl in der Steuererklärung zusammen zur Einkommensteuer und verrechnete die positiven Einkünfte des Klägers auf dieser Grundlage mit den Verlusten der Beklagten. Hierdurch ergab sich ein Erstattungsbetrag von 4.061,27 €. Unter dem 5.10.2001 beantragte die Beklagte, die Parteien für 1998 und 1999 getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen. Das Finanzamt verlangte daraufhin den Erstattungsbetrag zurück und veranlagte den Kläger für 1998 und 1999 getrennt zur Einkommensteuer. Hierdurch ergaben sich für den Kläger eine Steuernachforderung von 11.008,07 € (Veranlagungszeitraum 1998) und eine Mehrbelastung von 13.384,20 € (Veranlagungszeitraum 1999). Für die Beklagte ergab sich dagegen aufgrund der getrennten Veranlagung jeweils ein verbleibender Verlustabzug, den das Finanzamt zum 31.12.1998 auf 20.233,86 € (39.574 DM) und zum 31.12.1999 auf 18.671,36 € (36.518 DM) feststellte. Der Kläger legte gegen den Rückforderungsbescheid und die Einkommensteuerbescheide Einspruch ein und erwirkte darüber hinaus, dass das Finanzamt die Vollziehung bis zur Einspruchsentscheidung aussetzte.

Im Jahre 2002 verhandelten die Parteien über eine Zustimmung zur Zusammenveranlagung für 1998 und 1999. Die Beklagte, die in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2001 positive Einkünfte erzielt hatte und die festgestellten Verlustabzüge im Wege des Verlustvortrags einsetzen wollte, um ihre Einkommensteuerlast zu vermindern, machte ihre Zustimmung von einem Ausgleich des ihr durch eine Zusammenveranlagung entstehenden Nachteils abhängig. Hierzu war der Kläger jedoch nicht bereit, so dass die Verhandlungen scheiterten.

Das Finanzamt wies die Einsprüche des Klägers im Jahre 2004 zurück und forderte ihn auf, die Steuerbeträge zu entrichten. Die Aussetzungszinsen setzte es auf 2.191,75 € fest. Sämtliche Steuerschulden wurden vom Kläger beglichen, nach seiner Behauptung unter Verwendung eines - unstreitigen - Abrufkredits über 23.500 €.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe sich durch ihren Antrag vom 5.10.2001 und durch ihre nachfolgende Weigerung, der Zusammenveranlagung uneingeschränkt zuzustimmen, schadensersatzpflichtig gemacht. Sie habe ihre Zustimmung nicht von einem Ersatz ihr durch eine Zusammenveranlagung etwa entstehender Nachteile abhängig machen dürfen. Die während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft entstandenen negativen Einkünfte eines Ehegatten seien schon kraft Gesetzes "entschädigungslos" durch Zusammenveranlagung in die Veranlagungsgemeinschaft einzubringen. Darüber hinaus habe sich die Beklagte insbesondere durch die steuerliche Handhabung der Parteien in der Vergangenheit und ihre Wahl der Zusammenveranlagung in der Einkommensteuererklärung 1998 zumindest konkludent verpflichtet, zur Senkung der Steuerlast einer Zusammenveranlagung zuzustimmen. Seinen Schaden hat der Kläger nach mehrfacher Neuberechnung zuletzt mit 31.013,29 € beziffert (4.061,27 € Steuerrückzahlung 1998, 11.008,07 € Steuernachzahlung 1998, 13.384,20 € steuerliche Mehrbelastung 1999, 2.191,75 € Aussetzungszinsen, 368,00 € Zinsen zur Einkommensteuer 1999).

Die Beklagte hat eingewandt, sie habe es nicht entschädigungslos hinnehmen müssen, dass der Kläger ihre in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999 erwirtschafteten Verluste dazu nutze, seine Einkommensteuerlast zu vermindern. Der Verlustabzug stehe ihr als derjenigen zu, die die Verluste erlitten habe. Aufgrund der getrennten Veranlagung habe sie die erwirtschafteten Verluste im Wege des Verlustvortrags in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2001 vollständig dazu eingesetzt, ...

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