Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 20.04.2005; Aktenzeichen 12 O 622/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.4.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Münster wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann eine etwaige Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Privathaftpflichtversicherer des Arztes Dr. S., dem die Beklagte in ihrem Haus P.-str. in M. Praxisräume vermietet hat. Durch Mietvertrag ist dem Mieter die Räum- und Streupflicht übertragen worden. Er hat neben der Miete u.a. anteilig die Prämie für die von der Beklagten bei der P.-Versicherung in M. abgeschlossene Gebäudehaftpflichtversicherung zu zahlen.
Am 3.1.2002 erlitt eine Besucherin der Praxis auf der dorthin führenden Treppe beim Sturz auf einem Eisfleck eine Oberschenkelfraktur. Die Geschädigte verstarb im März 2002 an einer nicht unfallbedingten Erkrankung. Ihre Erben nahmen den Mieter vor dem LG Arnsberg (LG Arnsberg - 2 O 576/02) auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Im Berufungsverfahren (OLG Hamm - 6 U 14/03) verpflichtete er sich durch Vergleich, zur Abgeltung sämtlicher Schäden an die Erben 5.573,33 EUR zu zahlen. Das Gericht legte die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu 55 % den Erben und zu 45 % dem Mieter auf.
Die Klägerin ist für den Mieter eingetreten. Die Gebäudehaftpflichtversicherung der Beklagten hatte jegliche Kostenübernahme abgelehnt. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin angebliche Ansprüche aus übergegangenem Recht gem. § 67 VVG geltend. Sie hat sich darauf berufen, dass sie außer dem Vergleichsbetrag Anwalts- und Gerichtskosten gezahlt, Zahlungen an die Krankenkasse der Geschädigten erbracht hat, und insgesamt 17.221,79 EUR nebst Zinsen verlangt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin stützt ihre Berufung darauf, dass ihr Versicherungsnehmer als Mieter und die Beklagte als Grundstückseigentümerin ggü. der Geschädigten einstandspflichtig gewesen seien; Letztere, weil sie - wie die Klägerin behauptet - ihre Kontrollpflichten verletzt habe. Die Verpflichtung der Beklagten ergebe sich daraus, dass die Grundsätze zum Regressverzicht des Sachversicherers bei einfacher Fahrlässigkeit des Mieters hier auf den Haftpflichtversicherer übertragbar seien, denn es gehe um die Gegenleistung für die Abwälzung der Versicherungsprämie. Der Mieter müsse so gestellt werden, als ob er die (Gebäude)Haftpflichtversicherung selbst abgeschlossen hätte. Es komme deshalb nicht darauf an, ob im Einzelfall eine Privathaftpflichtversicherung bestehe.
Zumindest sei der Schaden in entsprechender Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG hälftig zu teilen. Sollte die Beklagte nicht zur Zahlung verpflichtet sein, müsse sie jedenfalls ihre Ansprüche gegen den Gebäudehaftpflichtversicherer abtreten.
Die Klägerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zur verurteilen, an sie 17.221,79 EUR nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen.
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihre Deckungsansprüche gegen die P.-Versicherung in M. an sie abzutreten,
3. weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, es fehle schon an einem Anspruch des Mieters gegen sie, der auf die Klägerin hätte übergehen können. Die Grundsätze zum Regressverzicht des Sachversicherers passten hier nicht, weil die Klägerin keine Beschränkung der Regressmöglichkeiten des Sachversicherers wolle, sondern eine Erweiterung der Regressmöglichkeiten des Haftpflichtversicherers. Die Klägerin selbst sei allein für die Regulierung des ausschließlich ihrem Versicherungsnehmer zuzurechnenden Schadens zuständig.
Für eine analoge Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG sei kein Raum, weil Privat- und Gebäudehaftpflichtversicherung nicht dasselbe Interesse versicherten. Der Hilfsantrag sei zu weit formuliert; die Abtretung des Deckungsanspruchs sei im Hinblick auf § 156 Abs. 1 VVG ausgeschlossen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
II. Die Berufung ist unbegründet.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Klägerin steht schon nach ihrem eigenen tatsächlichen Vorbringen kein Anspruch gegen die Beklagte zu.
Ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 VVG scheitert daran, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 3.1.2002 keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen die Beklagte hatte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner nach § 426 BGB sind nicht erfüllt. Ein privathaftpflichtversicherter Gewerberaummieter, der wegen Verletzung der ihm übertragenen Verkehrssicherungspflicht einem Dritten schadenersatzpflic...