Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 18.12.2007; Aktenzeichen 4 O 525/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung zukünftigen Schadensersatzes sowie Ersatz von Verdienstausfall wegen behaupteter Behandlungsfehler bei einer Gallenblasenoperation.
Am 03.02.2003 wurde die Klägerin in der von der Beklagten zu 2) betriebenen Klinik stationär aufgenommen. Wegen eines Gallensteinleidens sollte die Gallenblase lapraskopisch entfernt werden. Diese minimalinvasive Operation wurde am 04.02.2003 durchgeführt. Bei der Operation wurden versehentlich der Hauptgallengang sowie die Anschlüsse beider Lederlappen mit entfernt bzw. verletzt. Dabei war sich die Operateurin subjektiv sicher, den Ductus cysticus (Auführungsgang der Gallenblase) zu durchtrennen und nicht, wie tatsächlich geschehen, den Ductus choledochus (Hauptgallengang).
Diese Komplikation wurde am 07.02.2003 entdeckt, als die radiologische Darstellung der Gallengänge im ERCP nicht gelang. Durch eine sofort anschließende Operation wurden die Schädigungen versorgt.
Der weitere Behandlungsverlauf stellte sich problemlos dar; am 28.02.2003 konnte die Klägerin die Klinik der Beklagten zu 2) verlassen.
Der Beklagte zu 1) leitet die chirurgische Klinik der Beklagten zu 2).
Die Klägerin hat behauptet, die Operation vom 04.02.2003 sei behandlungsfehlerhaft verlaufen. Die Operateurin habe sich erst darüber vergewissern müssen, dass sie tatsächlich den Ductus cysticus durchtrennt. Aus dem von der Gutachterkommission der Ärztekammer eingeholten Gutachten des Sachverständigen L ergebe sich, dass es dem medizinischen Standard entspreche, die wichtigen anatomischen Strukturen zuerst darzustellen und dann zu durchtrennen. Diese seien hier der Ductus cysticus und die Arteria cystica. Die von der Operateurin beschriebene Arteria cystica, die sich in drei Arme aufspalte, sei eine absolute anatomische Rarität. Daher habe sie sich fragen müssen, ob dies nicht eine andere anatomische Struktur gewesen sei - tatsächlich habe es sich ja um die Hauptäste der Gallengangssysteme zur rechten und linken Leber gehandelt.
Wegen dieses Behandlungsfehlers leide die Klägerin weiterhin an erheblichen Beschwerden und habe sich einer weiteren Operation unterziehen müssen. Außerdem könne sie deswegen ihrer Arbeit als Raumpflegerin nicht nachgehen, so dass sie finanzielle Verluste erlitten habe.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und ergänzender mündlicher Anhörung des Sachverständigen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe einen Behandlungsfehler der Beklagten nicht bewiesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Hauptgallengang versehentlich durchtrennt worden, was eine seltene, aber nicht zu vermeidende Komplikation darstelle. Eine Entfernung des Hauptgallenganges oder der Anschlüsse zu den Leberlappen habe der Sachverständige nicht feststellen können. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Operationsbericht vom 04.02.2003, aus dem weiterhin hervorgehe, dass der Gallenblasengang eindeutig identifiziert worden sei. Daher sei von einer ausreichenden Präparation der anatomischen Verhältnisse auszugehen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass es unstreitig sei, dass bei der Operation Hauptgallengang und Anschlüsse zu den Leberlappen entfernt worden seien. Dies sei dem Sachverständigen zwar noch im Beweisbeschluss vorgegeben worden, dieser habe sich aber über die Vorgaben hinweggesetzt. Aus dem OP-Bericht der zweiten Operation folge zudem, dass es nicht nur eine Läsion, sondern mehrere gesetzt worden seien.
Aus dem Operationsbericht der ersten Operation sei zudem nicht beschrieben, zu welchem Zeitpunkt der Ductus cysticus durchtrennt worden sei, sondern nur, dass ein Clip gesetzt worden sei. Daher sei der Bericht unvollständig.
Die Operation vom 04.02.2003 sei auch deshalb behandlungsfehlerhaft, weil eine intraoperative Röntgendarstellung der Gallengänge unterlassen worden sei.
Der Klägerin ist daneben der Ansicht, ihr komme eine Beweiserleichterung zugute, weil das Videoband der Operation vernichtet worden sei, obwohl sie schon im März 2004 Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe.
Sc...