Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 18.08.2011; Aktenzeichen I-16 O 206/10)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. August 2011 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen - 16. Zivilkammer - des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie aus Anlage K 2b ersichtlich auf die Frage hin "Haben Sie schon Massenabmahner erfolgreich entlarvt? Und was ist passiert? wie folgt zu werben:

"Ja wir ... haben bewirkt, dass Anwaltskanzleien (Massenabmahner) den Geschädigten (Abmahnopfer) sämtliche Kosten und Gebühren zurück erstatten mussten!"

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 3.587,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie beraten u.a. Unternehmen in rechtlichen Fragen ihres Internetauftritts und des Fernabsatzes.

Der Beklagte stellt auf seiner Homepage ###agb.de die in den Klageanträgen zu 1 bis 7 näher beschriebenen Behauptungen im Zusammenhang mit dem Angebot von Beratungs- und Dienstleistungen zum Vorgehen gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf. Die Klägerin hat den Beklagten wegen dieser Äußerungen mit Schreiben vom 17.9.2010 erfolglos abgemahnt. Im Einzelnen geht es um folgende Verhaltensweisen.

(1) Der Beklagte warb auf seiner Homepage unter der Rubrik "Ist Ihr Webshop abmahnsicher?" im unteren Teil der Seite mit der Aussage "Schutzbrief = Wir übernehmen den Rechtsstreit bis zur ersten Instanz durch unsere Rechtsanwälte. Für Sie entstehen keine Kosten für den eigenen Rechtsanwalt" (Anlage K2a).

(2) Auf derselben Seite findet sich unter der Überschrift "Unsere Leistungen" das Angebot "Rechtsschutz" und am Fuß der Aufstellung von weiteren Leistungen die Aussage "Ab 9,90 Euro*/Monat" (Anlage K2a). Der Sternchenhinweis wird aufgelöst durch folgende Bemerkung "Grundpreis zzgl. MwSt pro Monat im Jahresabonnement, die Details entnehmen Sie bitte unseren AGB".

(3) Auf der Seite "AGB u.a. für X-Webshops und reguläre Webshops" findet sich die Aussage "Für einen monatlichen Betrag von 10,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vertreten wir Sie außergerichtlich und im Falle eines gerichtlichen Verfahrens in I. Instanz, ohne weitere Gebühren Ihnen gegenüber zu erheben." (Anlage K2b).

(4) Auf der Seite "Vertragliche Vereinbarung der Vertretung bei Abmahnungen" finden sich Vertragsbedingungen, die unter (3) und (4) folgende Formulierungen enthalten: "(3) .... Der beauftragte Rechtsanwalt wird für die außergerichtliche Vertretung und für die Vertretung im Klageverfahren bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber dem Auftraggeber keine Vergütungsansprüche geltend machen. Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für die Teilnahme an einem auswärtigen Besprechungstermin oder Gerichtstermin (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bleiben hiervon unberührt. (4) ... Ist die Vereinbarung von einer Partei durch Kündigung beendet worden, können von dem Auftraggeber im Falle einer Abmahnung keinerlei Ansprüche gegen den beauftragten Rechtsanwalt auf Vertretung, Gebührenverzicht oder -reduzierung geltend gemacht werden." (Anlage K2c).

(5) Unter der Rubrik "FAQ" findet sich als Antwort auf die vorformulierte Frage "Welchen Vorteil habe ich durch die Einbindung des Goldsiegels vom Premiumpaket in meine AGB?" die Aussage: "Abmahner, die in Ihrem Angebot die Verlinkung ###-AGB erkennen, wissen, dass wir Sie bis zur ersten Instanz vertreten und Sie keinen Kostenaufwand für Ihre Rechtsvertretung erbringen müssen. Dieses ist nicht im Sinne der Massenabmahner, da hierdurch nur unnötige Kosten für diese entstehen." (Anlage K2d).

(6) Überdies findet sich dort auf die vorformulierte Frage "Haben Sie schon Massenabmahner erfolgreich entlarvt? Und was ist passiert?" die Antwort: "Ja, wir sind bereits erfolgreich gegen Massenabmahner vorgegangen und haben bewirkt, dass Anwaltskanzleien (Massenabmahner) den Geschädigten (Abmahnopfer) sämtliche Kosten und Gebühren zurück erstatten mussten!"

Die Klägerin hat behauptet, von den genannten Verstößen erst im Zusammenhang mit der Abmahnung zu vorliegendem Verfahren Kenntnis erlangt zu haben. Sie hat gemeint, die Ausführungen seien wettbewerbs- und gesetzeswidrig und hat dies wie folgt begründet:

Indem der Beklagte einen Schutzbrief und für eine Monatspauschale von 10 Euro eine im Übrigen kostenlose Vertretung im Klage- oder einstweiligen Verfügungsverfahren bewerbe, verstoße er gegen § 49b der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BRAO), denn er erwecke hierdurch den Eind...

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