Entscheidungsstichwort (Thema)
Kenntniszurechnung an aussonderungsberechtigten Sicherungseigentümer bei Herausgabeverlangen an Konkursverwalter durch Sicherungsgeber
Leitsatz (amtlich)
Beauftragt und bevollmächtigt der aussonderungsberechtigte Sicherungseigentümer den Sicherungsgeber damit, die Herausgabe des Aussonderungsguts vom Konkursverwalter zu verlangen, und überlässt er ihm zugleich die Ermittlung des Umfangs des Aussonderungsguts, so muss er sich auch die hierbei vom Sicherungsgeber erworbene Kenntnis von Umständen, die einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Aussonderungsrechts begründen können, zurechnen lassen.
Die Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch aus § 82 KO beginnt deshalb mit dieser Kenntnis des bevollmächtigten Sicherungsgebers.
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 07.11.2003; Aktenzeichen 10 O 563/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.11.2003 verkündete Teilurteil der 10. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger belieferte die Gemeinschuldnerin, die Firma W. GmbH, regelmäßig mit Schaffellen und aus Fellen gefertigten Produkten, die er in Südamerika einkaufte. Durch Beschluss des AG Coesfeld vom 27.12.1994 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Sequestration angeordnet. Der Beklagte wurde zum Sequester bestellt und beauftragt, die Konkursmasse zu ermitteln. Der Kläger, der sich zu dieser Zeit auf einer Geschäftsreise in Brasilien befand, erfuhr von der Anordnung und beauftragte seinen Steuerberater mit der Geltendmachung von Rechten an Waren aus verlängertem Eigentumsvorbehalt. Mit Schreiben des Steuerberaters an den Beklagten vom 28.12.1994 machte der Kläger geltend, dass für sämtliche von ihm gelieferte Waren ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei, und bezog sich hierfür auf 17 Rechnungen aus der Zeit vom 5.9.1994 bis 18.11.1994 im Gesamtwert von 6.201.252,60 DM. Mit Schreiben vom 3.1.1995 wies der Steuerberater im Auftrag des Klägers auf weitere nicht bezahlte Lieferungen von Dezember 1994 im Wert von 567.970,66 DM. Mit Schreiben vom 16.1.1995 übersandte der Steuerberater dem Beklagten zwei Rechnungen an die Gemeinschuldnerin vom 15.12.1994 im Wert von 506.259,34 DM und 61.711,32 DM und bat um einen Besprechungstermin sowie Besichtigung des Warenlagers. Der Beklagte sah keine Veranlassung für eine Besprechung. Mit Beschluss des AG Coesfeld vom 28.2.1995 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
Der Kläger hatte am 25.4.1994 ggü. der ...bank P. eine Globalzession vorgenommen, von der auch die Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin erfasst waren. In Ziff. 5 des Globalzessionsvertrages heißt es u.a., dass mit den abgetretenen Forderungen die Rechte aus den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften auf die Bank übergehen.
Die ...bank beauftragte und bevollmächtigte den Kläger, die Herausgabe der Ware in ihrem Namen beim Beklagten geltend zu machen. In einem Schreiben der ...bank an den Beklagten vom 8.6.1995 heißt es hierzu:
"Wir hatten die Fa. R. International mit Schreiben vom 17.3.1995 ausdrücklich bevollmächtigt, die Herausgabe der Waren bei Ihnen geltend zu machen, und bitten nochmals um Herausgabe der Waren an die Fa. R. International."
Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf dessen zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 429 d.A.) Bezug genommen.
Nachdem die ...bank mit der Kreissparkasse P. wegen eines von dieser im Wege des Arrestes erwirkten Pfandrechts an Aussonderungsansprüchen des Klägers eine Einigung erzielt hatte, erteilte die Gemeinschuldnerin im Auftrag des Beklagten unter dem 27.6.1995 eine Rückberechnung von Waren auf Grund bestehenden Eigentumsvorbehalts im Netto-Warenwert von 230.819,69 DM zzgl. 15 % MwSt = 265.442,64 DM. Diese Ware wurde im Juli 1995 in Anwesenheit des Klägers herausgegeben. Der Beklagte erteilte ggü. der ...bank Abrechnung. Er ging von einem Netto-Warenbestand am Tage des Insolvenzeintritts von 234.946,62 DM aus. Die Differenz i.H.v. 4.126,93 DM überwies er in der Folgezeit der ...bank, die seither gegen den Beklagten keine Forderungen mehr geltend gemacht hat. Die der Globalzession zugrunde liegenden Ansprüche wurden von der ...bank am 10.2.2000 an den Kläger zurückabgetreten.
Gegenstand der Klage - soweit im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen - sind Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beeinträchtigung der Aussonderung von Waren, die der Kläger ggü. der Gemeinschuldnerin in Rechnung gestellt hat. Es handelt sich um folgende Rechnungen:
029281 Bl. 92 d.A. 5.9.1994 110.262,00 DM
029284 Bl. 193 d.A. 19.9.1994 131.000,00 DM
029285 Bl. 208 d.A. 19.9.1994 139.184,50 DM
029297 Bl. 224 d.A. 28.11.1994 99.836,10 DM
Unstreitig ist, da...