Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen 17 O 61/09)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 22.4.2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien verlegen Publikationen, die polizeirelevante Themen behandeln und durch Inserate finanziert werden.

Am 5.12.2008 rief Herr G als selbständiger Handelsvertreter der Antragsgegnerin Herrn B unter einem Telefonanschluss der O GmbH ohne dessen Einverständnis an. Er bot die Veröffentlichung eines Inserates an. Ferner schickte er Herrn B anschließend ein Fax und ein Schreiben mit dem Briefkopf des Landesbezirks M und zusammen mit einem Anschreiben des Landesbezirks noch einige Aufkleber der H zu.

Wegen dieses Verhaltens hat die Antragstellerin fünf Verbotsanträge gestellt. Nach einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin haben die Parteien die Anträge zu 1. und 2. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragstellerin hat den Verbotsantrag zu Ziff. 3. zurückgenommen, so dass es nur noch um die Anträge zu 4. und 5. geht.

Dazu hat die Antragstellerin behauptet, beim Telefonat vom 5.12.2008 habe Herr G zu den Aufklebern der H Folgendes erklärt: Wenn Herr B falsch parke oder in eine Polizeikontrolle komme und die Polizeibeamten den Aufkleber sähen, würde er keinen Strafzettel bekommen. Er würde auch bei Verkehrskontrollen nicht behelligt. Sollte dies im Einzelfall nicht klappen, könne sich Herr B mit ihm in Verbindung setzen. Er würde die Sache dann mit den Kollegen von der Polizei regeln.

Zur Glaubhaftmachung hat sich die Antragstellerin auf die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn B und des Herrn L bezogen.

Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen,

1. dem Angerufenen im Zusammenhang mit der Inseratswerbung durch Mitarbeiter und/oder Beauftragte die Zusendung von Aufklebern der H in der Erscheinungsform der Anlage 2 als Teil der Gegenleistung zu versprechen mit dem Hinweis, dass der Angerufene davon ausgehen kann, bei Parkverstößen oder Polizeikontrollen wegen dieses Aufklebers nicht von der Polizei behelligt zu werden;

2. durch Anzeigenwerber oder sonstige Beauftragte ggü. dem Angerufenen behaupten zu lassen, dass für den Fall, dass der Angerufene trotz Verwendung des Aufklebers in der Erscheinungsform der Anlage 2 polizeilich in Anspruch genommen werden sollte, er den Anrufer oder die H oder den VERLAG E2 GmbH Anzeigenverwaltung nur anzurufen brauche, damit die Angelegenheit dann von dort mit den "Kollegen" für den Anrufer geregelt werde.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die verbliebenen Verbotsanträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, bei dem Telefonat vom 5.12.2008 habe sich Herr B von sich aus an Aufklebern der H interessiert gezeigt. Herr B habe selbst gemeint, die Aufkleber könnten ihm bei Polizeikontrollen helfen. Zur Glaubhaftmachung hat sich die Antragsgegnerin auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn G bezogen.

Das LG hat durch Urteil vom 22.4.2009 die verbliebenen Verbotsanträge zu 4. und 5. als unbegründet zurückgewiesen. Es hat gemeint, die Antragstellerin habe den von ihr behaupteten Gesprächsverlauf nicht glaubhaft machen können.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 130 ff. der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr verbliebenes Verbotsbegehren zu Ziff. 4. und 5. weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages greift die Antragstellerin vor allem die Beweiswürdigung des LG an.

Die Antragstellerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

Das Urteil des LG Bochum vom 22.4.2009 wird abgeändert und nach den Schlussanträgen der Verfügungsklägerin erkannt, nämlich der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, aufgegeben, es zu unterlassen,

1. Angerufenen Personen im Zusammenhang mit einer Inseratswerbung durch Mitarbeiter und/oder Beauftragte die Zusendung von Aufklebern der H in der Erscheinungsform der Anlage 2 als Teil der Gegenleistung zu versprechen mit dem Hinweis, dass der Angerufene davon ausgehen kann, bei Parkverstößen oder Polizeikontrollen wegen dieses Aufklebers nicht von der Polizei behelligt zu werden;

2. Durch Anzeigenwerber oder sonstige Beauftragte ggü. dem Angerufenen behaupten zu lassen, dass für den Fall, dass der Angerufene trotz Verwendung des Aufklebers in der Erscheinungsform der Anlage 2 polizeilich in Anspruch genommen werden sollte, er den Anrufer oder die H oder den VERLAG E2 GMBH Anzeigenver...

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