Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 2 O 240/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.11.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach erklärtem Rücktritt auf Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrages in Anspruch.
Die Klägerin errichtete auf dem Grundstück G-Straße in K ein Wohnhaus mit 7 Wohneinheiten. Das Wohnhaus sollte nach der notariellen Baubeschreibung vom 15.01.2016, Urkundenrolle Nr. X/2016 des Notars C in K, auf deren Inhalt (Anlage K1, Bl. 16-23 d.A., Anlage K3, Bl. 50-57 d.A.) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, errichtet werden. Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars C in K vom 15.01.2016, Urkundenrolle Nr. Y/2016, auf deren Inhalt (Anlage K2, Bl. 24-49 d.A.) ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wurde die Teilungserklärung notariell beurkundet. Nach § 2 Nr. 7 entfiel auf den Miteigentumsanteil Nr. 7 ein 177,452/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Räumen im Staffelgeschoss (rechts) nebst Balkon und an dem mit gleicher Nummer bezeichneten Kellerraum.
Mit Bescheinigung vom 14.01.2016 bescheinigte die Stadt K der Klägerin die Abgeschlossenheit.
Mit notariellem Vertrag vom 05.02.2016, auf dessen Inhalt (Bl. 139-156 d.A.) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, verkaufte die Klägerin an die Beklagte die seinerzeit noch zu errichtende Eigentumswohnung Nummer 7 im Staffelgeschoss rechts nebst Balkon, Kellerraum und dem als STP 2 bezeichneten Stellplatz zu einem Kaufpreis von insgesamt 297.000,00 EUR. Die der Abgeschlossenheitsbescheinigung zugrundeliegenden Pläne weisen hinsichtlich der Wohnung Nr. 7 einen Balkon mit einer Grundfläche von 40,38 m2 aus. Hierin ist eine die gesamte Wohnung umschließende Fläche (Umlauf) enthalten, die, einschließlich einer etwa 0,10 m breiten Brüstung, etwa 1 m breit sein sollte. Der Balkon mit der Fläche von 40,38 m2 ist zu 50 %, mithin 20,19 m2, in die Wohnfläche eingerechnet worden.
Nach § 4 Abs. 4 des notariellen Kaufvertrages waren Abweichungen zulässig, wenn sie aufgrund behördlicher Auflagen rechtlich geboten sind oder wenn sie sich als technisch und/oder wirtschaftlich notwendig erweisen oder wenn sie ein verständiger Käufer genehmigen würde. Ferner sind Änderungen zulässig, soweit sie nicht den vertragsgemäßen Gebrauch des Gebäudes unzumutbar beeinträchtigen, was auch für Abweichungen in den zu verwendenden Baumaterialien gilt. Hinsichtlich der Wohn- und Nutzflächen sind die aus den Einzeichnungen in den Plänen ergebenden Flächengrößen maßgebend; für Abweichungen haftet die Klägerin nur dann, wenn sie nicht durch Sonderwünsche der Beklagten veranlasst sind und nur soweit sie 3 % übersteigen.
Nach § 6 Abs. 1 des notariellen Kaufvertrages war der Kaufpreis in Höhe eines Teilbetrages von 267.300,00 EUR innerhalb von 10 Tagen nach Abnahme des Sondereigentums fällig und zahlbar; der Restbetrag i.H.v. 29.700,00 EUR war fällig und zahlbar nach vollständiger Fertigstellung des Bauvorhabens und Abnahme des Gemeinschaftseigentums.
Gemäß § 6 Abs. 7 des notariellen Kaufvertrages konnte die Klägerin im Falle, dass die Beklagte bei Fälligkeit den Kaufpreis oder Teile des Kaufpreises nicht zahlt, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung nur verlangen, wenn die Klägerin der Beklagten zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat. In § 11 des notariellen Kaufvertrages vereinbarten die Parteien, dass sich die Rücktrittsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen richten und der Rücktritt in allen Fällen schriftlich zu erklären und der anderen Vertragspartei durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zuzustellen ist und die Rückerstattung von Kaufgeldern Zug um Zug gegen Abgabe der Löschungsbewilligung der Vormerkung und von Finanzierungsgrundpfandrechten der Beklagten erfolgt.
In der Folgezeit realisierte die Klägerin das Wohnhaus.
Der zur Wohnung Nr. 7 zugehörige Balkonumlauf wurde abweichend von den der Abgeschlossenheitsbescheinigung zugrundeliegenden Plänen ausgeführt. Der vor dem Wohnzimmer gelegene auskragende Teil mit einer Grundfläche von 2,29 m × 5,6 m entspricht zwar hinsichtlich der Größe und des Belages der Planung. Der gesamte Balkonumlauf ist indessen nicht nach außen durch eine 0,10 m breite, sondern durch eine 0,51 m breite Mauer begrenzt. Hierdurch verringerte sich auf einer Länge von 30,95 m die Durchgangsbreite zwischen der Mauer und den Außenwänden der Wohnung auf max. 0,48 m.
Die Bek...