Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 24.07.2007; Aktenzeichen 14 O 98/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 20. September 2007 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 24. Juli 2007 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Die Parteien sind Apotheker. Die Antragsgegnerin bot im Juli 2007 im Internet verschiedene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie weitere frei verkäufliche Produkte (insges. 10 Produkte, als "TOPTEN", von denen 7 Arzneimittel waren) an, wobei der Pflichttext nach § 4 III HWG fehlte. Auf die mit der Antragsschrift vorgelegte Anlage K 3 wird Bezug genommen.

Der Antragsteller hat nach Abmahnung vom 16.07.2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erwirkt mit der Anordnung, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd den Verkauf von Arzneimitteln anzubieten, ohne nicht gleichzeitig zugeordnet zu den Arzneimitteln den Pflichttext nach dem Heilmittelwerbegesetz zu verwenden "zu Risiken und Nebenwirkungen lesen sie die Packungsbeilage und fragen sie ihren Arzt oder Apotheker."

Die Antragsgegnerin hat hiergegen Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, dass der geforderte Hinweis nicht erforderlich sei, da es sich lediglich um eine Erinnerungswerbung gemäß § 4 VI HWG handele.

Der Antragsteller hält eine Erinnerungswerbung nicht für gegeben.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit dem angegriffenen Urteil bestätigt und ausgeführt, der Pflichthinweis sei nicht nach § 4 VI HWG entbehrlich, da es sich nicht um eine Erinnerungswerbung handele, da neben den Namen und den Fotos der beworbenen Arzneimittel auch die Darreichungsform, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, der konkrete Preis der Antragsgegnerin und der gesparte Prozentsatz genannt seien. Ferner enthalte sich die Werbung nicht jeglichen Hinweises auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung der Präparate. Es bestünden schon Zweifel, ob nicht allein die Darreichungsform (Kapseln, Dragees etc.) zu einem Verstoß führe. Davon unabhängig habe die Antragsgegnerin das Mittel Voltaren mit dem Zusatz 120 G Schmerzgel beworben. Zumindest hierbei handele es sich um einen Hinweis auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Präparats.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Die Antragsgegnerin greift das Urteil mit ihrer Berufung an. Sie macht geltend, dass das Anwendungsgebiet bei dem Produkt "Voltaren Schmerzgel" zum Namensbestandteil des Arzneimittels und somit auch zu den nach § 4 VI HWG legal definierten Bestandteilen gehöre. Ein schädlicher Hinweis auf die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten des Arzneimittels in medizinisch-gesundheitlicher Hinsicht sei hiermit nicht verbunden. Auch die Darreichungsform (Kapsel oder Dragee) gebe keinen Hinweis auf das Anwendungsgebiet bzw. die Wirkweise, so dass die Werbung eindeutig als Erinnerungswerbung einzuordnen sei.

Der Antragsteller verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Er meint, einer bloßen Erinnerungswerbung stehe zum einen entgegen, dass die Antragsgegnerin in einem einheitlichen Angebot ohne jede Differenzierung gleichzeitig sieben apothekenpflichtige Arzneimittel und 3 freiverkäufliche, apothekentypische Waren jeweils mit einer Abbildung des Produkts, der Nennung des Produktnamens und einer Preisgegenüberstellung anpreise. Sodann handele es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um Laien, die zu einer Differenzierung zwischen einem (rezeptfreien) Schmerzgel und einem (rezeptpflichtigen) Schmerzemulgel außerstande seien. Die aus Laiensicht medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Produkts Voltaren müsse und könne der angesprochene Laie nur so verstehen, dass es sich hierbei nur um ein zur äußerlichen Anwendung bestimmtes Arzneimittel handele. Der Begriff "Schmerzgel" gehöre dabei nicht zu dem Namen des Medikaments, was sich allein schon daraus ergebe, dass z.B. das Konkurrenzprodukt Diclac Schmerzgel auf dem Markt sei.

Die Antragstellerin weist diesbezüglich ergänzend darauf hin, dass das rezeptpflichtige Medikament Voltaren Emulgel und nicht Voltaren Schmerzgel heiße.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist begründet.

Der Antragsteller hat gegen sie keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 III HWG im Hinblick auf die unstreitig fehlenden Pflichtangaben.

Nach § 4 III 1 HWG ist bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt un...

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