Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweck der Regelung des § 623 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Zweck der Regelung des § 623 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO ist, dass eine einheitliche Vorabentscheidung über das Sorgerecht ermöglicht werden soll.

Abgelehnt werden kann daher ein den nachehelichen Unterhalt betreffender Trennungsantrag nach § 623 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO, der der Intention dieser gesetzlichen Regelung diametral zuwider eine Vorabentscheidung über die Ehescheidung ermöglicht und missbräuchlich zur Umgehung des § 628 ZPO gestellt wird.

 

Normenkette

ZPO § 623 Abs. 2 S. 2, § S. 3, § 628

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Beschluss vom 03.11.2004; Aktenzeichen 6 F 221/02 (ES))

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 13.12.2004 gegen den Beschluss des AG - FamG - Baden-Baden vom 3.11.2004 (Az.: 6 F 221/02) wird, soweit sie sich gegen die Nichtabtrennung der Folgesache Güterrecht richtet, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 18.10.1989 vor dem Standesbeamten in B.I./Ö. die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die beiden Kinder J., geb. am ... 1994, und A., geb. am ... 1997, hervorgegangen. Die Kinder leben bei ihrer Mutter und werden von dieser betreut und versorgt. Die Parteien leben seit spätestens Februar 2002 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 6.11.2002 wurde dem Antragsgegner am 10.1.2003 zugestellt. Dieser stellte ebenfalls Scheidungsantrag mit Schriftsatz vom 20.2.2004 und beantragt überdies das Umgangsrecht mit den ehegemeinschaftlichen Kindern zu regeln. Die Ehefrau begehrt die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes für die beiden Kinder. Nachdem das AG bereits im August 2004 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26.10.2004 bestimmt hatte, machte die Ehefrau mit Datum vom 22.10.2004 die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" anhängig. Der Antragsgegner habe, so die Antragstellerin, bei dem letzten Umgangskontakt mit den Kindern geäußert, dass er ab Rechtskraft der Scheidung keinen Ehegattenunterhalt mehr leisten werde.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner ferner im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Zugewinn in Anspruch.

Im Termin vom 26.10.2004 beantragte der Antragsgegner, gestützt auf § 628 ZPO, die Abtrennung der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinn. Er begehrte ferner die Abtrennung der Verfahren elterlicher Sorge und Umgangsrecht. Die Antragstellerin trat den letzten Anträgen nicht entgegen. Mit formlos übersandtem Beschl. v. 3.11.2004 trennte das AG die Verfahren Umgangsrecht und elterliche Sorge ab und wies den weiter gehenden Antrag des Antragsgegners auf Abtrennung der Verbundverfahren Zugewinnausgleich und Unterhalt zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzung des § 628 ZPO sei derzeit nicht erfüllt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 13.12.2004, mit dem dieser nunmehr gestützt auf § 623 Abs. 2 S. 2 (gemeint wohl: S. 3) ZPO seinen Antrag auf Abtrennung der Folgesache Unterhalt weiter verfolgt. Ferner begehrt er die Abtrennung der Folgesache Zugewinn nach § 628 ZPO und weist darauf hin, dass er beabsichtige, alsbald wieder zu heiraten. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, soweit sie sich gegen die Nichtabtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt richtet. Im Übrigen fehlt es bereits an der Statthaftigkeit.

Der Antragsgegner stützt seinen Antrag auf Abtrennung der Folgesache Zugewinn auf § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO. Nach der überwiegenden Auffassung von Rechtsprechung und Literatur, der sich auch der Senat angeschlossen hat (OLG Karlsruhe v. 13.2.1998 - 2 WF 173/97, OLGReport Karlsruhe 1998, 433 = FamRZ 1999, 98 ff.), ist die sofortige Beschwerde gegen den die Abtrennung nach § 628 ZPO versagenden Beschluss nicht statthaft. In diesem Sinne hat nunmehr auch der BGH entschieden (vgl. im Einzelnen BGH v. 20.10.2004 - XII ZB 35/04, MDR 2005, 339 = BGHReport 2005, 262 = FamRZ 2005, 191).

Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Nichtabtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" richtet, ist sie gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, denn das AG hat insoweit ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen (OLG Karlsruhe v. 12.5.2003 - 16 WF 159/02, OLGReport Karlsruhe 2004, 272 = FamRZ 2004, 652; BGH v. 20.10.2004 - XII ZB 35/04, MDR 2005, 339 = BGHReport 2005, 262 = FamRZ 2005, 191 [192]). Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO trennt das Gericht die Folgesachen "Sorgerecht", "Umgangsrecht" und "Herausgabe eines Kindes" auf Antrag eines Ehegatten ab. Ein Antrag auf Abtrennung der Folgesache Sorgerecht kann nach § 623 Abs. 2 S. 3 ZPO wegen des häufig gegebenen Zusammenhangs zwischen Übertragung der Sorge und Unterhaltsansprüchen des Kindes sowie der betreuenden Mutter mit einem Antrag auf Abtrennu...

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