Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschriften der ZPO über die Richterablehnung finden in ihren spezifischen Teilen im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entspr. Anwendung.
2. Gegen eine die Ablehnung eines Amtsrichters im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffende ablehnende Beschwerdeentscheidung ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie durch das LG zugelassen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das LG die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat.
3. Ist die sofortige weitere Beschwerde mangels Zulassung unstatthaft, kann eine Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit überprüft werden.
Normenkette
ZPO §§ 45-46, 321a, 574 Abs. 1; FGG § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Konstanz (Beschluss vom 02.05.2003; Aktenzeichen 12 T 294/02 E) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Wohnungseigentümers T.B., der Wohnungseigentümerin M.K. und des weiteren Beteiligten K.K. gegen den Beschluss des LG Konstanz vom 2.5.2003 – 12 T 294/02 E.– wird als unzulässig verworfen.
2. Der Wohnungseigentümer T.B., die Wohnungseigentümerin M.K. und der weitere Beteiligte K.K. haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.090,34 Euro festgesetzt.
Gründe
I. An einem beim AG Singen anhängigen Wohnungseigentumsverfahren sind Herr T.B. und Frau M.K. als Wohnungseigentümer sowie Herr K.K. als gewählter – inzwischen durch in einem anderen Verfahren ergangene einstweilige Anordnung des AG S. abberufener – Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt. Die Genannten (künftig: Beschwerdeführer) haben den damals zuständigen Richter L. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Befangenheitsanträge wurden mit Beschluss des AG S. vom 16.9.2002 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer vom 6.10.2002 bzw. vom 7.10.2002 hat das LG – nachdem es mit Verfügung des Berichterstatters vom 15.4.2003 bereits auf entspr. Bedenken hingewiesen hatte – durch Beschluss vom 2.5.2003 mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei entfallen, weil der abgelehnte Richter seit März 2003 nicht mehr beim AG S. tätig sei. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vom 19.5.2003.
II. Das Rechtsmittel ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
1. Seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes (ZPO-RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) am 1.1.2002 ist gegen eine Beschwerdeentscheidung des LG, durch welche die sofortige Beschwerde gegen den ein Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss des AG zurückgewiesen wird, die sofortige weitere Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie durch das LG zugelassen worden ist.
a) Nach st. Rspr. und nahezu einhelliger Literaturmeinung finden im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der auch hier zulässigen (BVerfGE 21, 139 ff.) Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit die §§ 42 ff. ZPO in ihren spezifischen Teilen entspr. Anwendung (vgl. etwa BayObLGZ 2002, 89 ff.; OLG Karlsruhe, ZMR 2002, 778 f.; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., 2003, Rz. 39 zu § 6; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., 2000, Rz. 52 zu § 44 – jeweils m.w.N.). Dies gilt insb. auch für die sich aus den allgemeinen Vorschriften der ZPO ergebenden Einschränkungen der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren, wohingegen sich das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht, die Form und die Frist des Rechtsmittels sowie die Beschwerdeberechtigung nach den FGG-Vorschriften richten (BayObLGZ 2002, 89 ff.; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., 2003, Rz. 69 bzw. Rz. 68 zu § 6).
b) Da die angefochtene Entscheidung des LG nach dem 1.1.2002 ergangen ist, sind hier – im genannten Rahmen – die Vorschriften der ZPO i.d.F. des das Beschwerdeverfahren grundlegend umgestaltenden ZPO-RG anzuwenden (§ 26 Nr. 10 EGZPO).
Während bei Ablehnung eines Richters beim AG bisher das LG die Erstentscheidung zu treffen hatte (§ 45 Abs. 2 S. 1 ZPO a.F.), gegen die ggf. die sofortige Beschwerde zum OLG stattfand (§§ 46 Abs. 2 Hs. 2, 567 Abs. 1 ZPO a.F.), ist nach neuem Recht zur Erstentscheidung ein anderer Richter des AG berufen (§ 45 Abs. 2 S. 1 ZPO), gegen dessen das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss die sofortige Beschwerde zum LG gegeben ist (§ 46 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG findet dann nicht – wie das nach dem bisherigen Rechtsmittelsystem der ZPO der Fall gewesen wäre – die zulassungsfreie sofortige weitere Beschwerde, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde statt. Dies ergibt sich daraus, dass das ZPO-RG die weitere Beschwerde für die ZPO abgeschafft und durch eine Rechtsbeschwerde mit besonderen Statthaftigkeitsvoraussetzungen ersetzt hat (vgl. BayObLGZ 2002, ...