Normenkette
BGB §§ 214, 633-634, 634a
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16.07.2020 - 3 O 257/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt.
3. Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.466,27 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt mit ihrer am 06.12.2019 eingereichten und am 14.01.2020 zugestellten Klage von dem beklagten Architekten die Zahlung von Schadensersatz in Gesamthöhe von 46.466,27 EUR nebst Zinsen.
Sie beauftragte den Beklagten mit der Erbringung von Architektenleistungen, das Neubauvorhaben Sporthalle R. betreffend. Am 09.04.2014 unterzeichnete der Bürgermeister der Klägerin das als Anlage B 1 vorgelegte Protokoll über die Abnahme der Architektenleistungen.
Die Klägerin behauptet - gestützt auf den Prüfbericht der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) vom 12.07.2018 (K 1) - der Beklagte habe drei Schlussrechnungen im Juni 2013 und März 2014 fehlerhaft geprüft und zur Zahlung freigegeben, weshalb es zu Überzahlungen gekommen sei. Die geprüfte Schlussrechnung der Firma F. P. GmbH vom 18.03.2014 enthalte in den Leistungspositionen 64 und 70 unzutreffende Abrechnungsflächen, was zu einer Überzahlung von 3.841,08 EUR brutto geführt habe. Bei der Prüfung der Schlussrechnung der Firma B. GmbH & Co. KG vom 24.06.2013 habe der Beklagte übersehen, dass darin ein unberechtigter Nachtrag für zusätzliche Traggerüste enthalten sei, weshalb die Klägerin an dieses Unternehmen 23.867,70 EUR brutto zu viel gezahlt habe. Im Rahmen der Prüfung der Schlussrechnung der Firma M.-S.- und A. GmbH habe der Beklagte schuldhaft übersehen, dass darin eine unberechtigte Nachtragsforderung vom 28.11.2012 für die Ausführung des Dachtragwerks mit warm-, anstatt kaltgewalzten Stahlprofilen enthalten sei, was zu einer Überzahlung von 18.757,49 EUR brutto geführt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die geltend gemachten Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt seien. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, soweit diese mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe im Übrigen wird auf das von der Klägerin mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor:
Eine rechtsgeschäftliche Abnahme am 09.04.2014 sei zu verneinen, weil der Beklagte die von ihm nach Leistungsphase 8 des § 33 HOAI die zu erbringenden Leistungen noch nicht vollständig erbracht habe. Fürsorglich werde nunmehr die Anfechtung der Abnahme erklärt.
Das Landgericht hätte von einer Hemmung der Verjährung durch Verhandeln (§ 203 BGB) ausgehen müssen. Es habe insoweit das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 20.08.2018 (K 8) übersehen. Die Parteien hätten seither in Verhandlungen über die Schadensersatzansprüche der Klägerin gestanden. Insoweit werde auch Bezug genommen auf das Antwortschreiben des Beklagten vom 16.11.2018 (K 9).
Selbst wenn die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien, hielten die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil zur so genannten Sekundärhaftung des Architekten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Denn der Beklagte hätte im Rahmen der GPA-Prüfung die Klägerin auf seine subsidiäre Haftung hinweisen müssen, damit die Klägerin vor Verjährungseintritt entsprechende verjährungshemmende Maßnahmen gegen den Beklagten hätte einleiten können. Da dies nicht geschehen sei, könne sich der Beklagte im Streitfall nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Außerdem habe der Beklagte der Klägerin vorgespiegelt, er werde die Überzahlungen erfolgreich bei den überzahlten Unternehmen regressieren, weshalb die Klägerin von der Einleitung verjährungshemmende Maßnahmen gegen ihn abgehalten worden sei.
Die Klägerin beantragt:
Unter Abänderung des am 16.07.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Baden-Baden, Aktenzeichen: 3 0 257/19, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 46.466,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 17.10.2019 zu zahlen.
Der Beklagte und dessen Streithelferin beantragen:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Die M. S.- und A. GmbH ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.
Wegen der Einzelhei...