Leitsatz (amtlich)
1. Einigen sich die Parteien in einem Vergleich (auch) über die "Kosten des Rechtsstreits" - ohne diese Kosten näher zu konkretisieren -, so sind die Kosten eines Privatgutachtens dann von dieser Regelung mitumfasst, wenn das Privatgutachten prozessbezogen in Auftrag gegeben wurde, und wenn das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
2. Auch im Bauprozess sind Privatgutachten nur ausnahmsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da die Beweisaufnahme im Zivilprozess dem Gericht obliegt; dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei eigene Fachkenntnisse besitzt.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Beschluss vom 18.10.2006; Aktenzeichen 7 O 45/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Heidelberg vom 18.10.2006 - 7 O 45/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 541,72 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte hat im Auftrag der Klägerin bei einem Objekt in H. eine Neubeschichtung des dortigen Parkhofes des Wohnungseigentumsanlage zur Abdichtung der darunter liegenden Tiefgarage ausgeführt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Werkleistung der Beklagten sei mangelhaft. Im Verfahren vor dem LG hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 61.500 EUR nebst Zinsen verlangt. Hierbei handelte es sich um einen Vorschuss für die von der Klägerin erwarteten Kosten zur Mängelbeseitigung. Dem Rechtsstreit war ein selbständiges Beweisverfahren (LG Heidelberg - 2 OH 11/04) vorausgegangen, in welchem der Sachverständige R. ein schriftliches Gutachten zu den von der Klägerin vorgetragenen Mängeln erstattet hatte. Das Hauptsacheverfahren ist am 11.4.2006 durch einen Vergleich beendet worden, wobei die Parteien bezüglich der Kosten in § 2 folgendes vereinbarten:
"Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3."
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.10.2006 hat die Rechtspflegerin des LG Heidelberg die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten des Beweissicherungsverfahrens) auf 3.993,13 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Beim Kostenausgleich hat die Rechtspflegerin auf Seiten der Beklagten die Kosten eines vorprozessual von der Beklagen eingeholten Privatgutachtens (Sachverständiger M.) i.H.v. 1.625,16 EUR nicht berücksichtigt. Die Rechtspflegerin hat die Auffassung vertreten, die Einholung des Privatgutachtens sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen; denn die Beklagte hätte - statt der Einholung des Privatgutachtens - in dem vorausgegangenen Beweissicherungsverfahren die entsprechenden Beweisfragen an den dort gerichtlich bestellten Sachverständigen richten können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie ist nach wie vor der Auffassung, die Kosten des Privatgutachters M. i.H.v. 1.625,16 EUR seien beim Kostenausgleich zu berücksichtigten, so dass der im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.10.2006 festgesetzte Erstattungsbetrag entsprechend herabzusetzen sei. Die Beklagte meint, die vorgerichtliche Beauftragung des Sachverständigen M. sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Das Gutachten des Sachverständigen R. im selbständigen Beweisverfahren habe sich zwar mit den von der Klägerin behaupteten Mängeln befasst, nicht jedoch mit den Beweisfragen, welche die Beklagte an den Sachverständigen M. gerichtet habe. Das Privatgutachten sei insofern eine Ergänzung des Gutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren gewesen, der Sachverständige M. habe das Gerichtsgutachten des Sachverständigen R. "in gewisser Weise ... lediglich fertig gestellt". Denn mit der Frage, ob der vor Ort befindliche Untergrund geeignet gewesen sei, die von der Beklagten vorgenommene Beschichtung aufzunehmen, habe sich der Sachverständige R. nicht beschäftigt. Die Einholung eines Privatgutachtens sei notwendig gewesen, da die Beklagte nicht habe vorhersehen können, ob das LG im Hauptsacheverfahren bereit gewesen wäre, eine weitere Beweisaufnahme zur Frage der Eignung des Untergrundes zur Aufnahme der Beschichtung durchzuführen. Dass die Beklagte es unterlassen habe, im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren - an welchem die Beklagte als Antragsgegnerin beteiligt war - entsprechende ergänzende Fragen an den Sachverständigen R. zu stellen, sei unschädlich; denn durch die Beauftragung des Privatgutachters M. seien letztlich Kosten in gleicher Höhe entstanden wie bei einer - alternativen - entsprechenden Ausweitung der Begutachtung durch den Sachverständigen R. im selbständigen Beweisverfahren. Schließlich sei das Privatgutachten auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte nur mit Hilfe des Privatgutachtens die Möglichkeit gehabt habe, zu der Unzulänglichkeit des gerichtlichen Gutachtens des Sachverständigen R. Stellung zu nehmen.
Di...