Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für Anordnung einer Ergänzungspflegschaft
Leitsatz (amtlich)
Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach §§ 1629, 1909 BGB ist das VormG und nicht das FamG zuständig.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; BGB §§ 1600a, 1629, 1795, 1909
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 44 F 12/06) |
Tenor
Zuständiges Gericht ist das AG - VormG.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich sowohl das VormG wie auch das FamG für unzuständig erklärt haben und diese Entscheidungen den Beteiligten bekannt gemacht worden sind (OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2000, 201).
In der Sache war das VormG als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das minderjährige Kind für die Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft des Kindes zu bestimmen. Im vorliegenden Fall steht das Sorgerecht für das Kind beiden geschiedenen Ehegatten zu; die Mutter begrüßt die Anfechtung der Vaterschaft, ihr früherer Ehemann - der unstreitig der Scheinvater ist - widersetzt sich der Anfechtungsklage.
In einer solchen Konstellation sind beide gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile von der Vertretung des Kindes kraft Gesetzes nach §§ 1600a, 1629, 1795 BGB ausgeschlossen (Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1600a Rz. 6 und 8, m.N.).
Im Hinblick darauf hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass in einem solchen Fall das VormG für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach §§ 1629, 1909 BGB zuständig ist (OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2000, 201; so auch OLG Jena OLGReport Jena 2003, 559; Zorn, FamRZ 2000, 243; entgegen OLG Stuttgart FamRZ 2000, 243; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243).
Eine Vorlage an den BGH nach § 36 Abs. 3 ZPO kam nicht in Betracht (OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2000, 201).
Fundstellen
Haufe-Index 1523068 |
FamRZ 2006, 1141 |
MDR 2006, 1116 |
Rpfleger 2006, 468 |
Die Justiz 2006, 304 |
OLGR-Süd 2006, 624 |
www.judicialis.de 2006 |
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