Leitsatz (amtlich)
Nachholung des Wahlrechts im Beschwerdeverfahren; keine Präklusion durch die Regelung in § 222 FamFG.
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 03.06.2015; Aktenzeichen 46 F 92/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 2, Abs. 3 des Beschlusses des AG -Familiengericht- Heidelberg vom 03.06.2015 abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Firma... GmbH & Co. KG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12.755,00 EUR bei der N. Lebensversicherungs AG, bezogen auf den 30.06.2014, begründet. Die Firma...GmbH & Co. KG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,91 % Zinsen seit dem 01.07.2014 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die N. Lebensversicherungs AG zu zahlen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.071,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei der Firma...GmbH & Co. KG.
Die Beteiligten haben am 30.07.2002 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 31.07.2014 zugestellt.
Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Ehezeit u.a. eine Versorgung bei der Firma... GmbH & Co. KG erworben. Der Versorgungsträger hat am 19.08.2014 Auskunft erteilt. Danach hat der Antragsgegner in der gesetzlichen Ehezeit vom 01.07.2002 bis 30.06.2014 ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung mit einem Kapitalwert von 25.510,00 EUR erworben. Der Versorgungsträger schlägt den Ausgleichswert mit 12.755,00 EUR vor, gibt den Rechnungszins mit 4,91 % an und hat die externe Teilung beantragt, da die Wertgrenzen des § 17 VersAusglG nicht überschritten sind.
Mit Verfügung vom 28.04.2015 hat das AG die Antragstellerin nach Vorliegen der Auskünfte aller Versorgungsträger aufgefordert, bis 30.05.2015 einen Zielversorgungsträger zu benennen und innerhalb der Frist mitzuteilen, ob dieser bereit sei, den Kapitalbetrag aufzunehmen. Auf die Möglichkeit in begründeten Fällen Fristverlängerung zu beantragen, wurde hingewiesen, ebenso auf die Folgen einer Nichterfüllung der Auflage innerhalb der gesetzlichen Frist (I, 91f VA).
Die Verfügung wurde dem Antragstellervertreter am 30.04.2015 zugestellt.
Weiter hat das AG mit Verfügung vom 28.04.2015 Termin auf 03.06.2015 bestimmt.
Mit am 01.06.2015 per Fax beim AG eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie habe sich mit der N. Versicherung bezüglich der externen Teilung in Verbindung gesetzt. Eine Bestätigung liege noch nicht vor.
Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 03.06.2015 hat die Antragstellerin erklärt, Zielversorgungsträger solle die N. Versicherung sein. Eine Bestätigung habe sie jedoch noch nicht erhalten (I, 53 ES).
Mit Beschluss vom 03.06.2015 hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei der Firma... GmbH & Co. KG wurde extern geteilt und ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Eine besondere Zielversorgung habe die Antragstellerin nicht gewählt.
Der Beschluss wurde dem Antragstellervertreter am 17.06.2015 zugestellt. Mit am 24.06.2015 beim AG eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und die Zusage der Nürnberger Versicherung zur Aufnahme des Kapitalbetrages vorgelegt.
Der Senat hat auf die im schriftlichen Verfahren beabsichtige Entscheidung hingewiesen. Einwände der Beteiligten wurden innerhalb der Stellungnahmefrist nicht erhoben.
II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und begründet. Der Ablauf der vom AG für die Benennung einer Zielversorgung gesetzten Frist nebst Nachweis der Aufnahmebereitschaft des Zielversorgungsträgers steht einer Nachholung der Benennung und des Nachweises der Mitwirkungsbereitschaft des Zielversorgungsträgers im Beschwerdeverfahren nicht entgegen.
1. Gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person die Zielversorgung wählen, sofern diese eine angemessene Versorgung gewährleistet (§ 15 Abs. 2 VersAusglG). Wird keine Versorgung ausgewählt, so ist bei externer Teilung einer betrieblichen Altersversorgung ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen (§ 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG).
Die verfahrensrechtlich korrespondierende Regelung enthält § 222 FamFG. Danach ist das Wahlrecht innerhalb etwaig vom Gericht gesetzter Fristen auszuüben (§ 222 Abs. 1 FamFG). Gleichzeitig ist innerhalb der gesetzten Frist nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist (§ 222 Abs. 2 FamFG).
Vorliegend hat die Antragstellerin fristgerecht keinen Zielversorgungsträger benannt und dessen Bereitschaft zur Aufnahme des Kapitalbetrages nachgewi...