Entscheidungsstichwort (Thema)
weitere sofortige Beschwerde des ehemaligen Konkursverwalters
Verfahrensgang
LG Konstanz (Beschluss vom 15.09.1999; Aktenzeichen 6 T 38/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des früheren Konkursverwalters, Rechtsanwalt Dr. H. K. gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 15.09.1999 wird als unzulässig verworfen.
Die hilfsweise eingelegte außerordentliche Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 277.797,18 DM festgesetzt.
Gründe
Das Amtsgericht Singen hat im vorliegenden Konkursverfahren mit Beschluss vom 22.02.1999 die Restvergütung des ausgeschiedenen Konkursverwalters, Rechtsanwalt Dr. H. K., auf 113.682,98 DM, die Restauslagen auf 5.175,00 DM festgesetzt. Auf die Beschwerde des jetzigen Konkursverwalters, Rechtsanwalt H. hat das Landgericht Konstanz mit Beschluss vom 15.09.1999 die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, Restvergütung und Auslagen des ausgeschiedenen Konkursverwalters auf 0,00 DM festgesetzt und die Rückzahlung von Vorschüssen angeordnet. Gegen den ihm am 21.09.1999 zugestellten Beschluss vom 15.09.1999 hat der Beschwerdeführer mit am 29.09.1999 eingegangenem Telefax-Schreiben weitere Beschwerde, hilfsweise außerordentliche Beschwerde eingelegt.
Die weitere Beschwerde ist unzulässig.
Im vorliegenden Fall findet noch das Recht der Konkursordnung Anwendung. Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (ZIP 2000, 587 ff) betrifft das neue Insolvenzrecht. Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung fand gegen Beschlüsse des Landgerichts über die an den Konkursverwalter zu zahlende Vergütung keine weitere Beschwerde statt, da diese Vergütungsfestsetzung einer Entscheidung über Prozeßkosten gemäß § 568 Abs. 3 ZPO entspricht, die nicht der weiteren Beschwerde unterliegt (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., Rdn. 18 zu § 85 KO m.w.N.; Karsten/Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., Rdn. 5 a zu § 73 KO). Die Entscheidung über die Vergütung des Konkursverwalters nach § 85 KO ist eine Nebenentscheidung und wird auch nicht dadurch zu einer Hauptentscheidung, dass es bei den Vergütungsansprüchen des Konkursverwalters mitunter um Beträge in Millionenhöhe gehen kann.
Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ausnahmsweise zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind die Voraussetzungen der greifbaren Gesetzwidrigkeit nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGH NJW 1993, 135 f). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Das Gesetz sieht in mehreren Bestimmungen vor, dass der Berechtigte sein Recht durch pflichtwidriges oder ehrloses Verhalten verlieren kann, z.B. in §§ 654, 971 Abs. 2, 1579 Nr. 2 und 5, 1611 Abs. 1, 2339 BGB; auch aus § 242 BGB kann sich ergeben, dass grobe Pflichtverletzungen zum Ausschluss eines Rechts (Verwirkung im weiteren Sinne) führen. Auf diesem Hintergrund gibt es für eine greifbare Gesetzwidrigkeit keinen Anhalt.
Die Berücksichtigung der Untreuehandlung des Konkursverwalters im Festsetzungsverfahren nach § 85 KO ist auch deshalb mit der Rechtsordnung nicht schlechthin unvereinbar, weil der strafrechtliche Vorwurf aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers hier feststeht (vgl. Bay.ObLG, Rpfleger 1992, 24). Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismäßigkeit der Sanktion angesichts seiner umfangreichen Tätigkeit im vorliegenden Konkursverfahren geltend macht, wird darauf hingewiesen, dass die von ihm verschuldete vorzeitige Entlassung vor Beendigung des Konkursverfahrens die Einsetzung eines neuen, vergütungsberechtigten Konkursverwalters zur Überprüfung der bisherigen Konkursverwaltertätigkeit und zur Fortsetzung des Konkursverfahrens erforderte.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Dr. Nökel Vors. Richter am OLG, Hahn Richter am OLG, Hailbronner-Gabel Richterin am OLG
Fundstellen
Haufe-Index 1697282 |
EWiR 2001, 241 |
ZIP 2000, 2035 |
NZI 2001, 35 |
ZInsO 2000, 617 |