Leitsatz (amtlich)

Zur Fassung der Beschlussformal im Fall der internen Teilung einer berufsständischen Versorgung

 

Normenkette

FamFG § 38 Abs. 2, § 224 Abs. 4; VersAusglG § 10 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe-Durlach (Beschluss vom 14.04.2010; Aktenzeichen 2 F 241/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 14.4.2010 (2 F 241/09) in Ziff. 2. a) dahin abgeändert, dass der dort enthaltene Zusatz "nach Maßgabe von § 46 der Satzung vom 1.9.2009 der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte" entfällt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.940 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das AG hat mit Beschluss vom 14.4.2010 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 2.029,81 EUR monatlich "nach Maßgabe von § 46 der Satzung vom 1.9.2009 der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte" bezogen auf den 31.8.2009 übertragen und zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 7,3480 Entgeltpunkten übertragen hat.

Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte wendet sich mit der Beschwerde dagegen, dass das AG die Übertragung des Anrechts des Antragstellers bei ihr "nach Maßgabe von § 46 der Satzung vom 1.9.2009 der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte" übertragen hat. Zur Begründung führt sie aus, mit dieser Regelung schreibe die Tenorierung einen Satzungsbestandteil fest, der in der Zukunft geändert werden könne. Die berufsständische Versorgung müsse als Sicherungssystem ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung bzw. die Beamtenversorgung behandelt werden. Die Satzung der Versorgungsanstalt sei ebenso wie die Regelungen des SGB VI Änderungen zugänglich. Der entsprechende Passus habe daher zu entfallen, da auch nicht vorhersehbar sei, wie zukünftige Satzungsänderungen erfolgen würden.

Die weiteren Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren zur Beschwerdebegründung nicht Stellung genommen.

II. Die Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ist zulässig und führt in der Sache zu einer teilweisen Abänderung des Beschlusses des AG.

1. Der beanstandete Entscheidungszusatz "nach Maßgabe von § 46 der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte" hat zu entfallen, weil er im Falle zukünftiger Satzungsänderungen zu Missverständnissen führen kann, etwa des Inhalts, dass eine Dynamisierung von Renten auszuscheiden habe (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.2.2010 - 18 UF 24/10). Auf welche Weise mit welchem Inhalt zukünftig Änderungen der Satzung erfolgen werden, ist nicht vorhersehbar. Um ungewollte Festlegungen und damit Missverständnisse zu vermeiden, ist die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe abzuändern, dass die beanstandete Formulierung entfällt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Für ein Absehen von der Gerichtskostenerhebung besteht kein Anlass.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 FamFG bestehen nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2643738

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