Leitsatz (amtlich)
Die bei einer über das beA eingereichten Beschwerdeschrift fehlende einfache Signatur durch abschließende Namenswiedergabe des verantwortenden Rechtsanwalts kann weder durch die Angabe des Wortes "Rechtsanwalt" am Ende des Schriftsatzes noch durch die Nennung des Namens des für den Prozess bevollmächtigten Rechtsanwalts im Briefkopf und als Absender ersetzt werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn im Briefkopf kein weiterer Rechtsanwalt genannt ist.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 9 O 397/20) |
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Tragung der Kosten eines in der Hauptsache für erledigt erklärten Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Der Gläubiger hatte bei der Schuldnerin, einer Bank, ein Girokonto unterhalten, woraus die Schuldnerin Ansprüche gegen den Gläubiger herleitete. Der Gläubiger erwirkte gegen die Schuldnerin ein am 24. November 2020 erlassenes Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim - 9 O 397/20 -, durch das die Schuldnerin unter anderem verurteilt wurde, der SCHUFA Holding AG mitzuteilen, dass die Schuldnerin gegen den Gläubiger keinen Anspruch mehr habe.
Am 13. Januar 2021 hat der Gläubiger beim Landgericht Mannheim beantragt, gegen die Schuldnerin zur Erzwingung dieses im Versäumnisurteil titulierten Anspruchs Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen. Die - anwaltlich nicht vertretene - Schuldnerin hat sich dahingehend geäußert, sie habe bereits am 2. Dezember 2020 eine Löschung der Daten des Gläubigers beauftragt. Am 4. Februar 2021 habe die SCHUFA Holding AG noch einmal bestätigt, dass dort keine Daten des Gläubigers gespeichert seien. Daraufhin hat der Gläubiger seinen Antrag am 8. März für erledigt erklärt und beantragt, der Schuldnerin die Kosten der Zwangsvollstreckung aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 28. April 2021 hat das Landgericht die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens dem Gläubiger auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, über die Kosten sei analog § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden gewesen, da die Schuldnerin der Erledigungserklärung trotz Hinweises der Kammer auf die Folgen nicht widersprochen habe. Die Kostentragung des Gläubigers entspreche der Billigkeit, weil er einen von Anfang an unbegründeten Vollstreckungsantrag gestellt habe. Einer Mitteilung der Schuldnerin, dass sie keine Forderungen mehr gegen den Gläubiger habe, habe es nicht bedurft, da die SCHUFA Holding AG ohnehin keine Merkmale des Gläubigers gespeichert gehabt habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf Entscheidungsformel und Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Gläubigers am 5. Mai 2021 zugestellt worden ist, ist beim Landgericht am gleichen Tag über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten eine Beschwerdeschrift eingegangen. Der Schriftsatz ist im Briefkopf mit dem Namen des Prozessbevollmächtigten ("M. B. Rechtsanwalt") versehen und über dem Adressfeld mit dessen Nachnamen ("RA B."). Der Schriftsatz endet mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt", über der aber weder eine Unterschrift wiedergegeben noch ein Name genannt ist.
Am 24. Juni 2021 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Senat hat den Gläubiger darauf hingewiesen, dass sein Rechtsmittel unzulässig sein dürfte, weil die Beschwerdeschrift die gesetzliche Form nicht einhalte. Auf die am 21. Juli 2021 zugestellte Verfügung hat der Gläubiger erst am 9. August 2021 - durch Beantragung von Fristverlängerung zur Stellungnahme - reagiert.
Der Gläubiger beantragt, den Beschluss vom 28. April 2021 aufzuheben. Er meint, die sofortige Beschwerde sei formgerecht eingelegt worden. Bei dem als Einzelanwalt tätigen Prozessvertreter sei es ein übertriebener Formalismus, wenn auch noch der Name in Maschinenschrift unter einem Schriftsatz geschrieben werden müsse. Es bestehe hier keine Verwechslungsgefahr. Der Name im Briefkopf und das abschließende Wort "Rechtsanwalt" könnten einer abschließenden Wiedergabe des Namens bzw. der Unterschrift gleichgesetzt werden.
II. Die statthafte (§ 91a Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO iVm §§ 888, 891 Satz 3 ZPO) sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form eingelegt ist (1.), und zudem der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR nicht übersteigt (2.).
1. Die Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2021 genügt - ebenso wie die weiteren vor Ende der Beschwerdefrist am 19. Mai 2021 (569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingegangenen Schriftsätze - nicht den Erfordernissen des § 569 Abs. 2 ZPO iVm § 130 Nr. 6, § 130a ZPO. Der über das beA eingereichten Beschwerdeschrift fehlt eine abschließende Namenswiedergabe (a)); die Nennung des Namens des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts im Briefkopf und als Absender steht dem nicht gleich (b)). Wiedereinsetzung in die inzwischen verstrichene Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden (c)).
a) Der als elektronisches Dokument eingegangene Schriftsatz hätte mindestens einfach signiert werden müssen (aa)), was nicht geschehen ist (bb)).
aa) Nach § 5...