Leitsatz (amtlich)

Die in einem Eilverfahren ergangene Kostenentscheidung ist auch dann nicht isoliert anfechtbar, wenn sie in einem der in § 57 S. 2 FamFG genannten Verfahren (hier: Übertragung der Schulwahl, § 1628 BGB) aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht.

 

Verfahrensgang

AG Sinsheim (Aktenzeichen 20 F 134/23)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 01.08.2023, Az. 20 F 134/23, wird verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu EUR 1.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem von ihr angestrengten sorgerechtlichen Eilverfahren.

Die Antragstellerin (nachfolgend: Mutter) und der Antragsgegner (nachfolgend: Vater) sind verheiratet. Aus ihrer Ehe ist das gemeinsame Kind M. hervorgegangen. Das weitere Kind der Mutter, der am . .2015 geborene E., wurde vom Vater adoptiert. Die Eltern leben seit Januar 2023 voneinander getrennt. Die Mutter lebt seit März 2023 mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen in E. Bis zur Trennung lebte die Familie in M. im Haus des Vaters. M. besucht dort seit Februar 2023 die Kinderkrippe R. und seit September 2023 den evangelischen Kindergarten. Das war der Wunsch des Vaters, dem im Verfahren 20 F 84/23 (AG Sinsheim) insoweit die Entscheidungskompetenz zugesprochen worden war. E. besucht die Grundschule in M.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2023 hat die Mutter das hiesige Verfahren anhängig gemacht mit dem Ziel, ihr das Entscheidungsrecht bezüglich des Besuchs der Grundschule des gemeinsamen Sohnes E., geb. am . .2015, allein zu übertragen. E. wünsche sich Umgangskontakte mit dem Vater, wolle aber hauptsächlich im Haushalt seiner Mutter leben. Die Beziehung der Eltern sei von häuslicher Gewalt geprägt gewesen, was E. häufig mitbekommen habe. Sie wünsche daher, dass E. in die Grundschule in E. wechsele, dies entspreche auch seinem Wunsch und nach Sachlage auch dem Kindeswohl.

Der Vater ist dem Antrag entgegengetreten und hat unter dem 17.07.2023 einen entsprechenden Gegenantrag gestellt. Der Antrag der Mutter sei mutwillig. Das Thema hätte schon im Vorverfahren M. betreffend erörtert werden können. Es gebe auch keinen zwingenden Grund für einen Schulwechsel. E. habe seit 6 Jahren sein gesamtes soziales Umfeld, familiäre Bindungen, Freunde, Bekannte und Vereinsleben in M. Dass E. angeblich vor ihm Angst habe, sei absurd. E. freue sich immer auf die gemeinsame Zeit mit seinem Vater und äußere häufig, mehr Zeit mit ihm verbringen zu wollen.

Die vom Amtsgericht bestellte Verfahrensbeiständin hat mit Schreiben vom 23.07.2023 dahingehend Stellung genommen, dass eine Übertragung des Entscheidungsrechts hinsichtlich der Grundschule auf die Mutter nicht dem Kindeswohl E.s entspreche. Die Mutter befinde sich in einer schwierigen psychischen Verfassung und steigere sich in Ängste hinein, die keine realistische Grundlage hätten. E.s Wohl entspreche es am ehesten, wenn seine Lebensverhältnisse, die durch die Trennung der Eltern von Veränderung und Instabilität geprägt seien, ansonsten stabil blieben. Die Kontinuität fungiere als Schutzfaktor in der für E. belastenden Lebenssituation.

Das Amtsgericht hat die Eltern, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt am 26.07.2023 angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Vermerk vom 26.07.2023 (I, AS 42) Bezug genommen. E. war im Parallelverfahren wegen Umgang (20 F 85/23 AG Sinsheim) bereits zur Frage der Schulwahl angehört worden.

Mit Beschluss vom 01.08.2023 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung das Entscheidungsrecht hinsichtlich der Wahl der Grundschule für E. unter Zurückweisung des Antrags der Mutter dem Vater übertragen. Die Kosten des Verfahrens hat es dabei der Mutter auferlegt und hierzu ausgeführt, dass es ausnahmsweise nicht billig erscheine, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Mutter erhalte Verfahrenskostenhilfe, der Vater nicht. Der Antrag der Mutter aufgrund der erneuten Umgangspause des Vaters sei zwar nicht mutwillig gewesen, habe aber nur wenig Aussicht auf Erfolg gehabt, nachdem das Gericht bereits im Beschluss hinsichtlich der Kindergartenwahl für M. den Kontinuitätsgrundsatz in den Vordergrund gestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe wird auf den Beschluss vom 01.08.2023 verwiesen. Der Beschluss wurde der Mutter am 03.08.2023 zugestellt.

Mit am 17.08.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Mutter Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Beschlusses eingelegt. E. sei am 25.05.2023 zum Wechselmodell und zum Schulwechsel angehört worden. Er habe geäußert, nicht mehr als zwei Tage am Stück beim Vater verbringen zu wollen. Bezüglich des Schulwechsels habe er geäußert, dass er gerne die Schule in E. besuchen würde. Die Beziehung sei von der häuslichen Gewalt des Vaters geprägt gewesen. Auch E., der die Gewaltattacken miterl...

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