Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsbetrag gem. § 17 d II VBL-Satzung – schuldrechtlicher Versorgungsausgleich. Familiensache. Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
Der Ausgleichsbetrag gemäß 97 d Abs. 2 der Satzung der VBL unterliegt nicht dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich, denn er hängt von der jeweils nicht voraussehbaren Dynamisierung ab, sodaß seine Bezugsdauer nicht feststeht und eine Bewertung nicht zuläßt. Er kann auf Antrag schuldrechtlich ausgeglichen werden.
Normenkette
BGB § 1587; VBL-Satzung § 97 d Abs. 2
Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird der zweite Absatz (Begründung von Rentenanwartschaften) in Nr. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – K.-D. vom 17.08.1999 (2 F 52/95) wie folgt abgeändert:
Zu Lasten der Versorgungsansprüche des Antragsgegners A. K. gegenüber der VBL (Az.: VL) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin M. L. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers.-Nr.) weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 211,43 DM, bezogen auf den 31.01.1988, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin tragen die Parteien je zur Hälfte. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.
IV. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die am 24.05.1963 geschlossene Ehe der am 10.07.1941 geborenen Antragstellerin und des am 02.06.1933 geborenen Antragsgegners wurde auf den am 27.02.1988 zugestellten Scheidungsantrag durch Schlußurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – K.-D. vom 12.10.1989 (rechtskräftig seit 25.01.1990) geschieden. In Nr. 2 dieser Entscheidung wurde der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das der Antragstellerin monatliche Rentenanwartschaften von 605,70 DM übertragen und zu Lasten seiner Versorgung bei der VBL monatliche Rentenanwartschaften von 88,13 DM begründet wurden.
Der Antragsgegner bezieht seit 01.01.1995 eine Vollrente wegen Alters.
Mit Schriftsatz vom 14.03.1995 hat die VBL gemäß § 10 a VAHRG die nachträgliche Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich der Versorgungsrente des Antragsgegners beantragt.
Das Familiengericht hat zur Ermittlung der Versorgungsanwartschaften der Parteien Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der VBL und der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden sowie ein Gutachten des Sachverständigen G. vom 03.09.1996 eingeholt.
Mit Beschluß vom 17.08.1999 hat das Familiengericht, nachdem es die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 10 a VAHRG bejaht hat, den Versorgungsausgleich in Abänderung der Entscheidung im Urteil vom 12.10.1989 mit Wirkung ab dem 01.04.1995 in der Weise durchgeführt, daß es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften i. H. v. 594,93 DM auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen (erster Absatz der Versorgungsausgleichsregelung) und auf diesem Konto zu Lasten der Versorgungsansprüche des Antragsgegners bei der VBL weitere Rentenanwartschaften i. H. v. 282,35 DM begründet hat (zweiter Absatz). Grundlage der Entscheidung war auf Seiten des Antragsgegners die Auskunft der BfA vom 11.09.1995 (I, 71) und die Auskunft der VBL vom 10.10.1995 (I, 97). Nach ersterer beträgt die auf die Ehezeit vom 01.05.1963 bis 31.01.1988 entfallende Vollrente monatlich 1.474,68 DM. Nach letzterer steht dem Antragsgegner eine auf die Ehezeit fallende Versorgungsrente von 567,47 DM zu; der Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtversorgung und den darauf anzurechnenden Bezügen beträgt zum Ende der Ehezeit 457,20 DM. Auf seiten der Antragstellerin hat das Familiengericht entsprechend einer neuen Auskunft der BfA vom 11.03.1997 (I, 205; in dieser wurde die Auskunft vom 09.11.1995, I, 113, geändert) monatliche Rentenanwartschaften von 284,82 DM und weiter nach der ebenfalls in Änderung früherer Auskünfte erteilten Auskunft der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden vom 09.10.1997 (I, 233) eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i. H. v. 14,50 DM monatlich (unverfallbare Anwartschaft auf Versicherungsrente) berücksichtigt. Letztere hat das Familiengericht mittels der Barwertverordnung und der einschlägigen Rechengrößen in eine dynamische Rentenanwartschaft von 2,77 DM monatlich umgerechnet.
Gegen die am 24.08.1999 zugestellte Entscheidung des Familiengerichts hat die VBL mit am 17.09.1999 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz – gleichzeitig begründete – Beschwerde eingelegt.
Sie trägt vor:
Die ehezeitbezogene Mindestversorgungsrente nach § 40 Abs. 4 ihrer Satzung i. H. v. 567,47 DM sei statisch und da...