Leitsatz (amtlich)
1. Wird gegen die nach § 17a GVG getroffene Rechtswegentscheidung des Familiengerichts sofortige Beschwerde eingelegt, finden die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO entsprechende Anwendung.
2. Zur Frage des für die Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG notwendigen Zusammenhangs mit der mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, wenn ein Beteiligter seinen geschiedenen Ehegatten auf Unterlassung der Verbreitung bestimmter Behauptungen in Anspruch nimmt.
Verfahrensgang
AG Offenburg (Aktenzeichen 1 F 78/22) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 07.06.2022 (1 F 78/22) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg, welches sich für das vorliegende Verfahren im Rechtsweg für unzuständig erklärt und das Verfahren an die Zivilabteilung des Amtsgerichts Offenburg verwiesen hat.
Die Ehe der Beteiligten wurde im Jahr 2018 geschieden. Nunmehr verlangt der Antragsteller, dass es die Antragsgegnerin es unterlässt, über ihn die Behauptung zu verbreiten, er sei Grund für die Trennung der Eheleute ... und habe mit Frau ... und ihren ... Kindern zusammengelebt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass seine Kinder ..., geb. am ..., und ..., geb. am ..., ihm vorgeworfen hätten, er habe die Eheleute ... auseinander gebracht. Ferner habe die Antragsgegnerin gegenüber Herrn ... per WhatsApp die unzutreffende Behauptung aufgestellt, er - der Antragsteller - lebe mit der Frau mit den ... Kindern, also mit Frau ... zusammen. Die Zuständigkeit des Familiengerichts ergebe sich aus dem eindeutigen inhaltlichen Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung.
Das Amtsgericht Offenburg erklärte sich durch Beschluss vom 07.06.2022 für das vorliegende Verfahren im Rechtsweg für unzuständig und verwies das Verfahren im Rechtsweg an die Zivilabteilung des Amtsgerichts Offenburg. Zur Begründung führt das erstinstanzliche Gericht aus, dass eine Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht ersichtlich sei. Wenn auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Anspruch und dem Scheidungsverfahren nicht erforderlich sei, müsse doch ein inhaltlicher Zusammenhang mit der geschiedenen Ehe bestehen. Erforderlich sei, dass das Verfahren durch das familienrechtliche Verhältnis nicht unwesentlich mitgeprägt sei. Ein derartiger inhaltlicher Zusammenhang mit der 2018 geschiedenen Ehe der Beteiligten sei nicht erkennbar. Die vom Antragsteller behauptete und von der Antragsgegnerin bestrittene vorgebliche "Rufmordkampagne" könnte in gleicher Weise auch Gegenstand eines Streits zwischen Dritten sein. Nicht jeder Unterlassungsstreit wegen behaupteter übler Nachrede zwischen früheren Ehegatten jahrelang nach der Scheidung berühre noch die Zuständigkeit der Familiengerichte.
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 27.06.2022 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 06.07.2022 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung trägt er vor, durch die mit Einführung des § 266 FamFG erfolgte Erweiterung der Zuständigkeit der Familiengerichte solle es diesen im Interesse der Beteiligten ermöglicht werden, über alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbunden Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Zum sozialen Verband gehörten auch die beiden gemeinsamen Kinder, die stark durch den Streit der Eltern betroffen seien. Nach Auffassung des Antragstellers steht die angebliche Weigerung der Kinder seit März 2022 zum Umgang mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhaltensweisen der Antragsgegnerin. Weiter ergebe sich der Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung der Beteiligten daraus, dass die Antragsgegnerin bis heute die Trennung nicht verarbeitet habe und versuche, sich am Antragsteller zu rächen, indem sie ehrenrührige Falschinformationen über sein Beziehungsleben verbreite.
Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass es ihr egal sei, "ob die sowieso unbegründete Klage vor dem Amtsgericht oder dem Familiengericht verhandelt" werde.
Mit Beschluss vom 08.08.2022 half das Amtsgericht Offenburg der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Ergänzend führt das erstinstanzliche Gericht aus, dass eine besondere Sachnähe des Familiengerichts für die behaupteten ehrenrührigen Äußerungen der Antragsgegnerin über den Antragsteller vier Jahre nach rechtskräftiger Scheidung der Ehegatten nicht ersichtlich sei. Auch die vom Antragsteller geltend gemachten Umgangsstreitigkeiten könnten diese Sachnähe des Familiengerichts im Hinblick auf den begehrten Ehrenschutz des Antragstellers nicht begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die sofo...