Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 25.10.2004; Aktenzeichen 24 AktE 2/00) |
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen 4, 5 und 6 und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Mannheim vom 25.10.2004 - 24 AktE 2/02 - werden zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren.
3. Die Antragstellerinnen 4, 5 und 6 und die Antragsgegnerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren wird auf 1.057.095,80 EUR festgesetzt.
Gründe
Das LG hat den für jede Vorzugsaktie der X. AG zu gewährenden Ausgleich i.H.v. 3 Stammaktien der B. AG um eine bare Zuzahlung erhöht und diese auf 6,38 EUR je Vorzugsaktie - verzinsbar ab 5.5.2000 - festgesetzt. Die Anträge auf Erhöhung der baren Zuzahlung als Ausgleich für den Verlust von X.-Stammaktien hat das LG zurückgewiesen. Das LG ist nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Stammaktien und Vorzugsaktien der X. aufgrund von Besonderheiten im Verschmelzungszeitraum gleich zu bewerten waren und von einem Unternehmenswert pro Aktie von 76,67 EUR auszugehen sei. Hieraus ergebe sich der Zuzahlungsbetrag von 6,38 EUR. Der Umstand, dass nach dem Verschmelzungsvertrag, der für die Vorzugsaktionäre lediglich 70,29 EUR pro Aktie vorsehe, die Inhaber der X.-Stammaktien pro Aktie 82,69 EUR erhalten haben, schmälere den Ausgleichsanspruch der Inhaber der X.-Vorzugsaktien nicht, begründe für diese allerdings auch keinen Anspruch auf eine noch höhere Zuzahlung.
Im Beschwerdeverfahren streiten die Antragsteller und die Antragsgegnerin nur noch darüber, wie der Unternehmenswert der X. von rund 32,2 Mio. EUR auf die Vorzugsaktien und Stammaktien zu verteilen ist. Die Antragstellerinnen 4, 5 und 6 vertreten die Auffassung, dass bei der Vorzugsaktie eine höhere Zuzahlung angemessen sei, mindestens i.H.v. 12,40 EUR entsprechend der Bewertung der Stammaktie.
Die Antragstellerinnen 4 und 6 führen im Wesentlichen aus, es gebe keinen sachlichen Grund, die stimmrechtlosen Vorzugsaktien der X. anders zu behandeln als die Stammaktien. Für die Unternehmensbewertung sei auch der Börsenwert heranzuziehen und nicht nur vom Ertragswert auszugehen. Im vorliegenden Falle komme noch hinzu, dass der Konzern O. AG sich als fast alleiniger Eigentümer der Stammaktien der bisherigen X. durch die Schlechtbehandlung der Vorzugsaktien in erster Linie selbst begünstigt habe.
Die Antragstellerin 5 führt aus, der Verzinsungsbeginn der Nachzahlung sei falsch gewählt. Vorliegend sei vom 24.3.2000 und damit dem Eintrag in das Handelsregister auszugehen. Der Börsenkurs habe nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben können, weil die übernehmende B. nicht börsennotiert gewesen sei. Außerdem sei den Antragstellern nicht die Möglichkeit gegeben gewesen, die Arbeitspapiere der Verschmelzungsprüfer für die Ermittlung des Unternehmenswertes einzusehen.
Die Antragstellerin Ziff. 5 beantragt: den Beschluss des LG Mannheim aufzuheben und die Höhe der angemessenen Barzuzahlung anderweitig (höher) festzusetzen.
Die Antragsteller Ziff. 4 und 6 und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre beantragen, für den Umtausch der stimmrechtslosen Vorzugsaktien der bisherigen X. AG einen Ausgleich durch bare Zuzahlung zzgl. Zinsen nicht nur i.H.v. 6,38 EUR, sondern i.H.v. mindestens 12,40 EUR festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen 4, 5 und 6 zurückzuweisen und den Beschluss des LG Mannheim zu ändern und die Anträge auf gerichtliche (Neu-)Bestimmung einer baren Zuzahlung zurückzuweisen.
Die Antragstellerinnen beantragen, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin führt aus, dass die Vorzugsaktie zur Stammaktie mit einem Abschlag von 15 % zu bewerten sei, weil die Vorzugsaktie eine andere Gattung als die Stammaktien bilde. Die Vorzugsaktie gewähre nur eine Vorzugs- oder Mehrdividende und gebe grundsätzlich kein Stimmrecht. Außerdem habe die Vorzugsaktie der X. 49 % unter der Stammaktie an der Börse notiert. Darüber hinaus sei für den Erwerb einer Vorzugsaktie entsprechend weniger als Kaufpreis ggü. einer Stammaktie aufzuwenden gewesen. Zur Wertbestimmung sei insb. das sog. Vergleichswertverfahren heranzuziehen. Auch danach ergebe sich mindestens ein Abschlag von 15 % der Vorzugsaktie zur Stammaktie. Es sei deshalb äußerst überraschend, dass der Sachverständige S. in seinem Gutachten das dem Vergleichsverfahren zugrunde liegende Heranziehen von DAX-Werten als zweifelhaft bezeichnet und festgestellt habe, dass es keine betriebswirtschaftlichen Regeln für die Wertrelation von Vorzugsaktien/Stammaktien gebe. Der X. komme - wie unstreitig - insgesamt ein Unternehmenswert von 32,2 Mio. EUR zu, in dessen Höhe ihre Aktionäre Aktien der B. AG bekommen hätten. Rechne man die vom LG zugesprochene Zuzahlung von 6,38 EUR je Vorzugsakt...