Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 8 O 374/16) |
Tenor
Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 7.182,55 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag der Klägerin auf Zahlung von 9.173,20 EUR in beiden Instanzen basiert auf der Behauptung einer Prämienzahlungen in Höhe von 20.244,08 EUR und einer Nutzungsforderung in Höhe von 5.610, 67 EUR unter Abzug eines am 1.10.2016 als Rückkaufswert bezahlten Betrages von 16.681,55 EURt.
2. Der Streitwert beider Instanzen beläuft sich auf 7.182,55 EUR. Dabei handelt es sich um denjenigen Teil der Hauptforderung (Prämienrückerstattungsanspruch), der nach der erfolgten Zahlung der Beklagten noch anhängig ist.
Soweit in der Klagforderung Nutzungen enthalten sind, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bleiben diese gemäß § 4 ZPO beim Streitwert außer Betracht (Senat, Beschluss vom 23.03.2015, 12 W 6/15 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14 - juris Rn. 4 ff.; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13 - juris Rn. 68; Senat, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 -, Rn. 3, juris). Die Bestimmung, zu welchem Anteil der eingeklagte Betrag auf die Hauptforderung und zu welchem Anteil auf Nutzungen als Nebenforderung entfällt, hängt davon ab, wie im Rahmen der nach wirksamem Widerspruch gemäß § 5 aVVG a. F. erfolgten bereicherungsrechtlichen Saldierung der bereits früher als Rückkaufswert ausgezahlte Betrag auf diese Positionen verrechnet wird. Grundsätzlich denkbar ist eine Anrechnung vorrangig auf die zurückzugewährenden Prämien mit der Folge, dass hierauf entfallende Nutzungen zu selbstständigen Forderungen werden und den Streitwert gemäß § 4 Abs. 1 ZPO erhöhen (so Senat, Beschluss vom 23.03.2015, a. a. O.), eine Anrechnung vorrangig auf die Nutzungen mit der Folge, dass sich insoweit die Hauptforderung auf Prämienrückgewähr und damit der Streitwert nicht reduziert (so OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, a. a. O.), oder eine verhältnismäßige Anrechnung des ausgezahlten Rückkaufswertes auf die Hauptforderung und auf die Nebenforderung (so OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, a. a. O.).
Nach der neueren Rechtsprechung des Senates (vgl. Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 -, Rn. 5, juris zu § 8 VVG a. F.), sind bei der Verrechnung des als Rückkaufswert ausgezahlten Betrages auf die bereicherungsrechtliche Forderung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 BGB die Vorschriften der §§ 366, 367 BGB jedenfalls analog heranzuziehen. Eine hier relevante Tilgungsbestimmung der Beklagten (§ 366 Abs. 1 BGB) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Zahlung der Beklagten nicht zur Erfüllung eines - hier streitgegenständlichen - Bereicherungsanspruchs des Klägers, sondern zur Erfüllung eines vertraglich geschuldeten Rückkaufswertes bestimmt war. § 367 Abs. 1 BGB bestimmt einen Tilgungsvorrang nur für Zinsen, nicht aber für den hier geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen (OLG Celle a. a. O.; Staudinger/Olzen, § 367 BGB (2016), Rn. 7; a. A. OLG Köln a. a. O.). Eine vorrangige Verrechnung auf die Hauptforderung auf Prämienrückgewähr lässt sich nicht aus § 366 Abs. 2 BGB herleiten, da nicht erkennbar ist, dass eine der beiden Forderungen dem Kläger eine geringere Sicherheit bietet oder der Beklagten lästiger ist, beide Forderungen auch gleich alt sind (OLG Celle a. a. O.). Infolgedessen ist der auf den Rückkaufswert gezahlte Betrag verhältnismäßig auf die Hauptforderung und auf die Nutzungen anzurechnen (OLG Celle a. a. O.).
3. Daraus folgt im vorliegenden Fall folgende Berechnung: Auf die Prämienforderung entfallen 78 Prozent der ursprünglichen Gesamtforderung auf die Nutzungen 22 Prozent. In diesem Verhältnis ist der Rückzahlungbetrag auf die beiden Forderungsteile zu verteilen. In Höhe von 7.182,55 ist damit noch die Hauptforderung anhängig und streitwertbestimmend.
Fundstellen
Dokument-Index HI11348349 |