Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Aktenzeichen 2 F 417/18) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 25.04.2018 (Az. 2 F 417/18) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes L. K., geboren am ...2015. Der Antragsteller (Vater) hat erstinstanzlich die Rückführung des Kindes an seinen Wohnsitz nach O./U. erstrebt. Die Antragsgegnerin (Mutter), die seit November 2017 mit dem Kind in Deutschland lebt, ist dem Antrag entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat mit am 25.04.2018 erlassenen Beschluss den Rückführungsantrag des Vaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dieVoraussetzungen für eine Rückführung des Kindes gemäß Art. 12 HKÜ nicht erfüllt seien. Das gemeinsame Kind sei nicht im Sinne der Art. 3, 13 Abs. 1 a) HKÜ widerrechtlich in einen anderen Staat verbracht worden oder werde dort zurückgehalten, ohne dass der Vater dem zugestimmt habe. Vielmehr sei die Ausreise der Familie durch den Vater veranlasst und von ihm schriftlich genehmigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Bezug genommen.
Gegen diese seinem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 30.04.2018 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts hat der Vater mit Schriftsatz vom 09.05.2018, per Telefax eingegangen am selben Tage, beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt und Beschwerdeanträge mitgeteilt, diese Beschwerde jedoch nicht begründet, sondern angekündigt, die Begründung werde in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. In der Folgezeit ist ein Schriftsatz mit der Beschwerdebegründung jedoch nicht eingereicht worden.
Die Beschwerde ist daher mangels fristgerechter Begründung als unzulässig zu verwerfen (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2016, 835). Auf diese Folge ist der Vater mit Senatsverfügung vom 23.05.2018 ausdrücklich hingewiesen worden. Ebenso ist ihm mitgeteilt worden, dass der Senat nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (FamRB 2015, 459) folgt, wonach die Begründung keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde im HKÜ-Verfahren sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG, 84 FamFG.
Der Verfahrenswert ist gemäß §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 45 Abs. 2 Nr. 1 FamGKG auf 3.000,00 EUR festzusetzen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG).
Fundstellen
Dokument-Index HI12114546 |