Leitsatz (amtlich)
Wird im Zivilprozess der Zuständigkeitsstreitwert durch einen gesonderten Beschluss festgesetzt, so hat dieser Beschluss nur den Charakter eines unverbindlichen Hinweises für die Parteien. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Festsetzung nicht gegeben.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Beschluss vom 15.02.2006; Aktenzeichen 6 O 420/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Karlsruhe vom 15.2.2006 - 6 O 420/05 - (Streitwertfestsetzung) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung verschiedener ehrverletzender Äußerungen in Anspruch. In der an das LG Karlsruhe gerichteten Klageschrift vom 14.10.2005 hat der Kläger den Streitwert mit 7.500 EUR angegeben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 15.2.2006 haben die Beklagten die sachliche Zuständigkeit des LG gerügt, da der Streitwert unter 5.000 EUR liege. Der Kläger ist zwar weiterhin von einem Streitwert seiner Klage i.H.v. 7.500 EUR ausgegangen, hat jedoch hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an das AG Karlsruhe beantragt. Das LG hat danach - im Termin vom 15.2.2006 - den folgenden Beschluss verkündet:
"Das LG Karlsruhe erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das sachlich zuständige AG Karlsruhe. Der Streitwert wird zugleich festgesetzt auf EUR 3.000 (Antrag Ziff. 1 1.000 EUR; Antrag Ziff. 2 1.000 EUR; Antrag Ziff. 3 500 EUR; Antrag Ziff. 4 500 EUR; die weiteren Anträge haben keinen eigenständigen Streitwert)."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers "namens und in Vollmacht des Klägers" mit Schriftsatz vom 2.3.2006 erhoben hat. Er ist der Auffassung, das LG habe den Streitwert erheblich zu niedrig festgesetzt. Der Gesamtstreitwert betrage mindestens 7.500 EUR.
Das LG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 6.4.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Karlsruhe vorgelegt. Das LG hält das Rechtsmittel des Klägers aus verschiedenen Gründen für unzulässig.
Vor der Entscheidung des Senats über die Beschwerde des Klägers hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des LG ist unzulässig.
1. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des LG vom 15.2.2006 diente - im Zusammenhang mit der gleichzeitig beschlossenen Verweisung - der Bestimmung des für die sachliche Zuständigkeit maßgeblichen Streitwerts. Der Zuständigkeitsstreitwert ist vom Gebührenstreitwert zu unterscheiden. Wenn ein Gericht im Zivilprozess den Zuständigkeitsstreitwert durch einen gesonderten Beschluss festsetzt, gibt es hiergegen kein Rechtsmittel.
Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung wird der Zuständigkeitsstreitwert grundsätzlich in den Gründen eines Urteils oder in den Gründen eines Verweisungsbeschlusses festgesetzt. Eine Festsetzung des Streitwerts in einem gesonderten Beschluss ist im Gesetz für den Zuständigkeitsstreitwert - im Gegensatz zum Gebührenstreitwert - nicht vorgesehen. Zwar hat sich - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - bei vielen Gerichten eine Praxis herausgebildet, wonach bei Zweifeln hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit unter Umständen der Zuständigkeitsstreitwert im Tenor eines Beschlusses festgesetzt wird. Eine solche Entscheidung ist bei einem Verweisungsbeschluss nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht erforderlich; die entsprechende Praxis vieler Gerichte dient jedoch dazu, den Parteien die sachlichen Grundlagen des Verweisungsbeschlusses zu vermitteln. Es ist daher allgemein anerkannt, dass eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts durch gesonderten Beschluss keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen ggü. den Parteien entfalten kann, sondern lediglich den Charakter eines unverbindlichen Hinweises hat, der der Information der Parteien dienen soll (vgl. Senat, Beschl. v. 27.6.2003 - 15 AR 17/03; OLG Köln v. 17.2.1997 - 26 W 2/97, OLGReport Köln 1997, 150 = NJW-RR 1998, 279; OLG München v. 20.5.1998 - 26 W 1563/98, OLGReport München 1998, 241 = MDR 1998, 1242, 1243; Egon Schneider, Die Bindungswirkung nach § 24 Satz 1 GKG, MDR 1992, 218; Schwerdtfeger in MünchKomm zur ZPO, 2. Aufl. 2000, Band I, § 2 ZPO Rz. 19; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, Anhang zu § 48 GKG, Einführung, Rz. 10). Die Unverbindlichkeit einer derartigen Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts durch Beschluss ist der entscheidende Grund dafür, dass gegen einen solchen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Senat a.a.O.; Hartmann a.a.O.; Egon Schneider a.a.O.).
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Entscheidung des OLG Bremen vom 1.7.1992 (OLG Bremen v. 1.7.1992 - 2 W 26/92, NJW-RR 1993, 191) nichts anderes. Auch das OLG Bremen erkennt in der zitierten Entscheidung ausdrücklich an, dass die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes nicht mit einer Beschwerde anfechtbar ist (OLG Bremen v. 1.7.1992 - 2 W 26/92, NJW-RR 1993, 191, 192). Das OLG Bremen hält in der zitierten Entscheidung die Wertfes...