Leitsatz (amtlich)
Verfahrenskostenhilfe ist auch im Beschwerdeverfahren nur für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu gewähren. Für eine bloß verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung, die sich der Beschwerde des Versorgungsträgers weder widersetzt noch sonst das Beschwerdeverfahren fördert, kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter im Beschwerdeverfahren über eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerade keine eigenen Rechte verfolgt und nicht die eigene Rechtsposition verteidigt, sondern der Beschwerde ausdrücklich nicht entgegentritt.
Normenkette
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO §§ 114, 119
Verfahrensgang
AG Wiesloch (Aktenzeichen 2 F 133/11) |
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde eines privaten Versorgungsträgers gegen die vom AG getroffene Regelung des Versorgungsausgleichs.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 18.7.1991 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Angelbachtal die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 26.8.2011 zugestellt worden.
Das AG hat mit Beschluss vom 15.2.2012 die Ehe geschieden (Ziff. 1). Unter Ziff. 2 hat es den Versorgungsausgleich geregelt und dabei u.a. bestimmt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Union Investment Service Bank AG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5.631,51 EUR, bezogen auf den 31.7.2011, übertragen wird. Des Weiteren hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des UniProfiRente-Depots ... der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG zugunsten des UniProfiRente-Depots ... des Antragsgegners bei der Union Investment Service Bank AG ein Anrecht i.H.v. 874,18 EUR, bezogen auf den 31.7.2011, nach Maßgabe des staatlich förderfähigen Altersvorsorgevertrags übertragen.
Die Union Investment Service Bank AG hat gegen den ihr am 21.2.2012 zugestellten Beschluss mit Schriftsätzen vom 23.2.2012, eingegangen am 28.2.2012, Beschwerden eingelegt, die zum einen die bei ihr bestehende Altersversorgung des Antragsgegners als auch zum anderen die Altersversorgung der Antragstellerin betreffen. Sie hat gerügt, dass das AG bei beiden Versorgungen von einem falschen Ausgleichswert ausgegangen sei.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12.4.2012 ist die Beschwerdeschrift den Beteiligten mit dem Hinweis übersandt worden, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung gem. § 68 Abs. 3 FamFG zu entscheiden. Es ist ferner darauf hingewiesen worden, dass auf der Grundlage der in erster Instanz erteilten Auskunft des Versorgungsträgers die Beanstandung in der Beschwerdebegründung berechtigt erscheine. Den Beteiligten ist mitgeteilt worden, wie danach die Entscheidung des AG abzuändern wäre.
Mit Schriftsatz vom 7.5.2012 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie die Antragstellerin auch in der Beschwerdeinstanz vertrete und der Beschwerde nicht entgegentrete. Zugleich hat sie beantragt, der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23.5.2012 der Beschwerde des Versorgungsträgers stattgegeben. Gerichtskosten sind gem. § 20 FamGKG für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben worden. Mit Verfügung vom 6.9.2012 ist die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass Verfahrenskostenhilfe für eine nur verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung, die sich weder dem Rechtsmittel widersetze noch das Verfahren sonst irgendwie fördere, nicht bewilligt werden könne.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr ebenso wie in erster Instanz auch für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden müsse. In Ehesachen und Folgesachen bestehe sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Anwaltszwang. Auch in erster Instanz "begleite" der Verfahrensbevollmächtigte lediglich das Verfahren und setze sich gegen den Versorgungsausgleich nicht zur Wehr. Eine "verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung" sei dem Gesetz fremd und dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. § 76 FamFG differenziere nicht zwischen Antrags- und Amtsverfahren. Vorliegend sei das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin auch nicht offensichtlich begründet gewesen, was sich daraus ergebe, dass der Senat seine Verfügung vom 12.4.2012 durch Verfügung vom 8.5.2012 ergänzt habe.
II. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO für eine Bewilligung nicht vorliegen. Es fehlt im Beschwerdeverfahren an einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigun...