Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für eine vor Eigentumsübertragung beschlossene, aber erst danach fällige Sonderumlage

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern trifft die Zahlungspflicht für eine vor Eigentumswechsel beschossene, aber erst danach fällige Sonderumlage nicht den bisherigen, sondern den neuen Wohnungseigentümer.

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Beschluss vom 08.08.2003; Aktenzeichen 4 T 34/03)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner Nr. 1 und Nr. 2 gegen den Beschluss des LG Offenburg vom 8.8.2003 - 4 T 34/03 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Antragsgegner haben der Antragstellerin und dem Streithelfer die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 20.087,91 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die Verwalterin der Wohnanlage "R-Str. 1" in L. Sie ist aufgrund des Verwaltervertrags berechtigt, die Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis auch gerichtlich zu vertreten und Ansprüche der Gemeinschaft ggü. einzelnen Wohnungseigentümern auch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

Die Antragsgegner sind Eigentümer der in der Wohnanlage gelegenen Wohnung Nr. 28 mit einer Fläche von 121,40 qm und Miteigentümer zu 180/10000. Sie haben die Wohnung vom Voreigentümer - dem Streithelfer - mit notariellem Kaufvertrag vom 30.8.1999 gekauft. Am 15.10.1999 wurden sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.7.1999 wurde unter TOP 5 zur Finanzierung einer anstehenden Betonsanierungsmaßnahme eine nach Miteigentumsanteilen auf die Wohnungseigentümer umzulegende und zum 30.9.2000 fällige Sonderumlage von 2,4 Mio. DM beschlossen. Der auf die Wohnung der Antragsgegner entfallende Anteil beläuft sich danach auf 43.200 DM = 20.087,81 Euro.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 19.7.2000 hat die Antragstellerin als Verwalterin der Wohnanlage im eigenen Namen beim AG L. von den Antragsgegnern Zahlung des auf ihre Wohnung entfallenden Anteils der Sonderumlage verlangt. Die Antragsgegner sind dem mit der Begründung entgegengetreten, sie seien bei der Fassung des Beschlusses vom 26.7.1999 noch nicht Wohnungseigentümer gewesen. Bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags vom 30.8.1999 seien sie über den Umlagebeschluss nicht aufgeklärt worden.

Mit Beschluss vom 24.1.2003 (AS 247/253) hat das AG die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Antragstellerin 22.087,81 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner blieb erfolglos (LG Offenburg, Beschl. v. 8.8.2003 - 4 T 34/03).

Gegen die ihnen am 14.8.2003 zugestellte Entscheidung des LG haben die Antragsteller durch am 28.8.2003 beim AG eingegangenen Anwaltschriftsatz vom selben Tag (AS 329) sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre früheren auf Zurückweisung des Zahlungsantrags gerichteten Anträge weiterverfolgen.

II. Das gem. § 45 Abs. 1 WEG statthafte und auch sonst zulässige (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG) Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. §§ 546, 547 ZPO).

1. Das LG hat ausgeführt, dass sich die Verpflichtung der Antragsgegner zur Zahlung des ihrem Anteil am Gemeinschaftseigentum entsprechenden Umlageanteils aus § 16 Abs. 2 WEG i.V.m. mit dem Beschluss der Wohnungseigentümer v. 26.7.1999 ergebe. Dass sie damals noch nicht Eigentümer der Wohnung gewesen seien, ändere daran nichts, denn maßgeblich für die Verpflichtung zur Beitragszahlung sei die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Fälligkeit.

2. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Antragsgegner greift nicht durch.

a) § 16 Abs. 2 WEG bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern ggü. verpflichtet ist, u.a. die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Verpflichtet ist danach, wer als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist und damit rechtlich der Wohnungseigentümergemeinschaft angehört (BGH v. 24.3.1983 - VII ZB 28/82, BGHZ 87, 138 [141 ff.] = MDR 1983, 747; OLG Karlsruhe v. 10.7.1987 - 11 W 78/86, NJW-RR 1987, 1354 f.). Eine gesetzliche Haftung des neuen Wohnungseigentümers für diesbezügliche Verbindlichkeiten seines Rechtsvorgängers besteht dabei nicht (OLG Hamm v. 7.3.1996 - 15 W 440/95, NJW-RR 1996, 911 f. m.w.N.).

b) Maßgeblich dafür, ob eine Hausgeldschuld - hier: die Verpflichtung zur Zahlung einer Sonderumlage - im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern den ausgeschiedenen oder aber den neuen Eigentümer trifft, ist der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit.

aa) Die Pflicht zur Zahlung einer Sonderumlage entsteht durch einen - der Sache nach...

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