Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung des Namens einer Firma einer OHG oder KG aus Namen von Nichtgesellschaftern oder Kommanditisten ist grundsätzlich möglich

 

Normenkette

HGB §§ 18-19; GmbHG § 4

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 26.01.2009; Aktenzeichen 24 T 10/08)

AG Mannheim (Beschluss vom 07.03.2008; Aktenzeichen HRA 700792)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des AG - Registergerichts - Mannheim vom 7.3.2008 - HRA 700792 - und der Beschluss des LG Mannheim vom 26.1.2009 - 24 T 10/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG Mannheim - Registergericht - zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die im Handelsregister mit der Firma "d.. a. h.. s.. GmbH & Co. KG" eingetragene Antragstellerin hat ihre neue Firma "d. H. B.-holding GmbH & Co. KG" zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Gegenstand des Unternehmens (AS. 3) ist die Evaluierung von Unternehmen der H.-Branche, die Beratung solcher Unternehmen, die Beratung bei und Strukturierung von Investments an solchen Unternehmen, die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie der Kauf, das Halten sowie der Verkauf von Beteiligungen der Unternehmen aus der H.-Branche oder andere Geschäftsbereiche. Komplementärin ist die "d. Verwaltungs GmbH" mit ihren Geschäftsführern Prof. Dr. He. und Dr. von B. und Ha., die zugleich Kommanditisten der Antragstellerin sind neben der D.-Capital GmbH & Co. KG (AS. 35) und der O. Beteiligungen GmbH & Co. KG (AS. 68).

Das Registergericht hat mit Beschluss vom 7.3.2008 die Anmeldung beanstandet, weil die Verwendung des Familiennamens "H." täuschungsgeeignet sei, da es weder einen persönlich haftenden Gesellschafter noch einen Kommanditisten dieses Namens in der Gesellschaft gebe.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin (AS. 43 ff.) zum LG Mannheim - Kammer für Handelssachen - blieb ohne Erfolg. Gegen deren Beschluss (AS. 74 ff.) richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin (AS. 79).

II. Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29 FGG, Art. 111 FG-RG zulässig. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Das LG hat ausgeführt, dass die angemeldete Firma i.S.v. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise über die Haftungsverhältnisse in die Irre zu führen. Die Nennung des Namens einer als großer Investor und großzügiger Mäzen bekannten Persönlichkeit lege bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Annahme nahe, der namentlich Genannte sei persönlich haftender Gesellschafter. Diese Kaufleute würden geprägt durch die traditionelle Anschauung und ohne Spezialkenntnisse bezüglich handelsrechtlicher Entwicklungen die Bedeutung des formalen Zusatzes nach § 19 Abs. 2 HGB vielfach übersehen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG) nicht stand.

a) Nach dem bis 1998 geltenden Recht musste gem. § 19 Abs. 2 HGB a.F. die Firma einer Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz enthalten. § 19 Abs. 4 HGB a.F. gebot, dass die Namen anderer Personen als der persönlich haftenden Gesellschafter in die Firma einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft nicht aufgenommen werden dürfen. Nach § 19 Abs. 5 HGB a.F. musste die Firma, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person war, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Aus § 19 Abs. 4 HGB a.F. wurde abgeleitet, dass der Name des oder der Kommanditisten auch nicht mittelbar oder andeutungsweise in der Firma erscheinen dürfte, womit das Gesetz den Zweck verfolge, jede mögliche Täuschung des Verkehrs über die Haftungsverhältnisse auszuschließen (vgl. Emmerich in Heymann, HGB, 2. Aufl. 1995 § 19 Rz. 17). Von der Einschränkung des § 19 Abs. 4 HGB wurde lediglich dann abgesehen, wenn der Namensgeber der beschränkt haftenden Komplementärin auch Kommanditist der Gesellschaft war.

Für eine GmbH & Co. KG bedeutete dies, dass die volle Firma der GmbH einschließlich des GmbH-Zusatzes in die Firma der KG übernommen werden musste (Emmerich, a.a.O., Rz. 20). Nach § 4 GmbHG in der bis zum 1.7.1998 geltenden Fassung musste die Firma der GmbH entweder dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein oder die Namen der Gesellschafter oder wenigstens den Namen eines derselben mit einem das Vorhandensein eines das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatzes enthalten. Auch hier durften die Namen anderer Personen als der der Gesellschafter in die Firma nicht aufgenommen werden.

Die konsequent erscheinende Folgerung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Nennung eines bürgerlichen Namens in der Firma mit der tatsächlichen Inhaberschaft oder Gesellschaftereigenschaft gleich setzen, hatte jedoch wegen der Firmenfortführungsregelung sowie der von der Rechtsprechung gebilligten Hereinnahme eines Gesellschafters lediglich zur Übernahme von dessen Namen (BGHZ 58, 322) schon nach altem Rech...

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