Leitsatz (amtlich)

Als Stichtag in § 51 FamGKG zwischen laufendem Unterhalt und Rückstand ist auch in zweiter Instanz auf die ursprüngliche Antragseinreichung abzustellen (Aufgabe von OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 162, juris Rn. 19).

 

Tenor

1. Nachdem die Antragsgegnerin die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 09.09.2022 zurückgenommen hat, wird sie des Rechtsmittels für verlustig erklärt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten im Beschwerdeverfahren.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.407,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Nach Rücknahme der Beschwerde ist noch über die Kosten und den Verfahrenswert zu entscheiden.

Der Antragsteller ist Vater der am 2009 geborenen Antragsgegnerin. Mit Vergleich vom 24.07.2018 hatte er sich verpflichtet, ab August 2018 Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren hatte der Antragsteller beantragt, ab Rechtshängigkeit (20.10.2020) seine Verpflichtung auf 0 EUR herabzusetzen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.09.2022 hat das Familiengericht diese Verpflichtung dergestalt abgeändert, dass der Antragsteller ab Oktober 2020 nur noch verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 215 EUR, ab Januar bis Juni 2021 in Höhe von 250 EUR, ab Juli 2021 in Höhe von 206 EUR und ab Januar 2022 in Höhe von 205 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen.

Ihre dagegen eingelegte Beschwerde mit dem Ziel einer Abweisung des Abänderungsantrags des Antragstellers insgesamt hat die Antragsgegnerin nach Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten zurückgenommen.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. 1. Der Ausspruch in Ziffer 1 des Tenors erfolgt nach § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG mit § 516 Abs. 3 ZPO.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken des § 516 Abs. 3 ZPO wie auch des § 84 FamFG entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die (nach Beschwerderücknahme ermäßigten) Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt nach §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG.

Als Stichtag ist dabei aufgrund der Formulierung "Einreichung des Antrags" in § 51 FamGKG gegenüber "Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug" in § 34 FamGKG auch in zweiter Instanz auf die ursprüngliche Antragseinreichung abzustellen (vgl. BGH vom 17.10.2007 - XII ZB 99/07, juris Rn. 6; OLG Frankfurt aM. vom 03.08.2020 - 8 UF 165/19, FamRZ 2021, 1041, juris Rn. 46; OLG Koblenz vom 18.04.2019 - 7 UF 33/19, juris Rn. 56; Musielak/Borth/Frank/Frank, Familiengerichtliches Verfahren, 7. Auflage 2022, § 40 FamGKG Rn. 1). Soweit in der Einzelrichterentscheidung vom 13.08.2015 (OLG Karlsruhe - 5 UF 222/14, FamRZ 2016, 162, juris Rn. 19) eine abweichende Auffassung vertreten wurde, hält der Senat daran nicht fest.

Anzusetzen sind die Differenzbeträge, um die im angefochtenen Beschluss zu Lasten der Antragsgegnerin die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers herabgesetzt wurde, wogegen sich diese mit ihrer Beschwerde wendete (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 51 FamGKG Rn. 7 m.w.N.).

Daher werden die Unterschiedsbeträge zwischen der Festsetzung im Ausgangsvergleich und der im angefochtenen Beschluss für den Zeitraum von Oktober 2020 bis September 2021 zugrunde gelegt:

10.12.2020

01.02.2021

03.06.2021

07.09.2021

UK lt. Vergleich

365,00 EUR

387,50 EUR

471,50 EUR

471,50 EUR

UK lt. Beschluss

-215,00 EUR

-250,00 EUR

-250,00 EUR

-206,00 EUR

Herabsetzung

150,00 EUR

137,50 EUR

221,50 EUR

265,50 EUR

Monate

3

2

4

3

Summen

450,00 EUR

275,00 EUR

886,00 EUR

796,50 EUR

Gesamtsumme:

2.407,50 EUR

 

Fundstellen

Haufe-Index 15731164

FuR 2023, 558

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