Leitsatz (amtlich)
Hotelübernachtungskosten sind als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn die Reise ohne auswärtige Übernachtung ganz oder teilweise in der Nachtzeit durchgeführt werden müsste. Als Nachtzeit ist die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen.
In den Großstädten des Oberlandesgerichtsbezirkes Karlsruhe betragen die notwendigen Kosten einer Hotelübernachtung höchstens 75 Euro je Nacht.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 27.07.2003; Aktenzeichen 24 O 109/93) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mannheim vom 27.8.2002 – 24 O 109/93 – abgeändert:
aufgrund des rechtskräftigen Urteils des OLG in Karlsruhe vom 6.5.1999 sind an Kosten zu erstatten:
2.319,87 Euro nebst Zinsen i.H.v. 4 % für die Zeit vom 13.9.2000 bis 30.9.2001 und i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes für die Zeit vom 1.10.2001 bis 31.12.2001 und i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz für die Zeit ab 1.1.2002 von der Beklagten an den Kläger.
2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 6/10 und die Beklagte 4/10. Insoweit wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 728,57 Euro festgesetzt.
4. Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Insoweit wird der Gegenstandswert auf 439,82 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Gemäß rechtskräftigem Urteil des OLG Karlsruhe vom 6.5.1999 sind der Beklagten die Kosten erster und zweiter Instanz zu 95 %, die Kosten dritter Instanz zu 100 % auferlegt. Über die Kosten erster und zweiter Instanz erging Kostenfestsetzungesbeschluss vom 7.7.2000, über die Kosten dritter Instanz erging Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.9.2000. Hierbei nicht einbezogen waren die vom Kläger mit Schriftsatz vom 12.9.2000 geltend gemachten Reisekosten und Auslagen. Hierüber ist der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mannheim vom 27.8.2002 ergangen, mit welchem die geltend gemachten Kosten nur teilweise zur Erstattung festgesetzt wurden. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4.10.2002 Rechtsmittel eingelegt.
II. Das sachdienlich als sofortige Beschwerde zu wertende Rechtsmittel vom 4.10.2002 ist gem. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig, insb. fristgerecht eingelegt. Zur Entscheidung ist gem. § 568 ZPO der Einzelrichter berufen.
Die sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Die Reisekosten vom 16.3.1998 wurden zu Recht nicht berücksichtigt. Die Wahrnehmung des an diesem Tag stattfindenden Besprechungstermin mit seinem Prozessbevollmächtigten durch den Kläger war nicht notwendig i.S.d. § 91 ZPO. Der dieser Besprechung nachfolgende Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.4.1998 knüpft lediglich erweiternd und vertiefend an Tatsachenvortrag an, welcher bereits zuvor in erster Instanz geführt worden war (Schriftsätze vom 20.2. und 23.3.1995). Somit waren die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers ausreichend informiert, weitere Einzelheiten hätten ohne Durchführung einer Besprechung fernmündlich/schriftlich geklärt werden können. Darauf, dass der nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch den BGH vom Kläger vollzogene Anwaltswechsel eine persönliche Besprechung erforderlich gemacht hätte, kann sich der Kläger von vornherein nicht berufen. Denn es ist nicht dargetan, dass dieser Anwaltswechsel notwendig gewesen wäre (ebenso schon Kostenfestsetzungsbeschl. v. 7.7.2000, S. 6).
Die Reisekosten des Klägers für die Terminswahrnehmung am 23.1.1996, 4.6.1997, 19.1.1999 und 6.5.1999 wurden im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss bereits grundsätzlich berücksichtigt, allerdings ohne die geltend gemachten Hotelkosten. Insoweit hat die sofortige Beschwerde des Klägers teilweise Erfolg. Angemessene Kosten einer Hotelübernachtung anlässlich dieser Reisen sind dem Kläger zu erstatten. Als angemessen und ausreichend sind aber von den von Klägerseite geltend gemachten Beträgen jeweils höchstens 75 Euro/Nacht anzusetzen.
Die Hotelübernachtungen waren für den Kläger notwendig. Er war nicht gehalten, zur Wahrnehmung der Gerichtstermine jeweils noch am selben Morgen von seiner Wohnung in Münster nach Karlsruhe anzureisen. Einer Partei kann nicht abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen. Eine Anreise, bei welcher der Kläger seine Wohnung vor 6.00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, musste der Kläger also nicht durchführen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, wenn der Kläger zu Terminsbeginn jeweils um 10.00 Uhr im Gerichtsgebäude in Karlsruhe hätte anwesend sein wollen.
Anzuerkennen sind allerdings nur Übernachtungskosten in notwendigem Umfang. Dieser beträgt höchstens 75 Euro je Nacht. Zu diesem Preis werden in Karlsruhe ebenso wie in den anderen im Oberlandesgerichtsbezirk liegenden Großstädten in ausreiche...