Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit Geräten des Typs PoliScan Speed des Herstellers Vitronic handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.
2. Im Hinblick auf die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt steht der Verwertbarkeit eines mit PoliScan Speed ermittelten Messergebnisses nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Geräts anhand hierfür relevanter Daten der Messwertertmittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann.
3. Eine nähere Überprüfung des mit PoliScan Speed - bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedienungsweise - ermittelten Messwerts ist nur geboten, wenn sich im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben.
4. Ein Anhaltspunkt für eine Fehlmessungergibt sich aus einer Diskrepanz zwischen dem Messergebnis und dem Wert, der sich bei einer Berechnung auf der Grundlage der Zusatzdaten ergibt, jedenfalls dann nicht, wenn die Abweichung innerhalb der Eichfehlergrenze liegt.
Verfahrensgang
AG Emmendingen (Entscheidung vom 26.02.2014; Aktenzeichen 5 OWi 530 Js 24840/12) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg wird das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 26. Februar 2014, soweit es den Betroffenen XY betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Emmendingen zurückverwiesen.
Gründe
Das Landratsamt Emmendingen erließ am 11.5.2012 einen Bußgeldbescheid gegen XY, mit dem wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h ein Bußgeld von 160 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden war. Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Amtsgericht Emmendingen den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen frei, weil es das mit einem Messgerät des Typs PoliScan Speed gewonnene Geschwindigkeitsmessergebnis unter Anwendung des Zweifelssatzes für unverwertbar hielt.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe folgend war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 OWiG, 354 Abs. 2 StPO).
1. Das angefochtene Urteil kann - soweit es den Betroffenen XY betrifft - schon deshalb keinen Bestand haben, weil es den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Darlegungsanforderungen nicht genügt.
a. Nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 267 Abs. 5 Satz 1 StPO müssen bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen die Urteilsgründe ergeben, dass der Betroffene für nicht überführt angesehen worden ist. Diesem Erfordernis wird ein freisprechendes Urteil grundsätzlich nur dann gerecht, wenn die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, bevor in der Beweiswürdigung dargetan wird, aus welchem Grund die Feststellungen nicht ausreichen. Denn ohne solche Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob die in der Beweiswürdigung dargelegte Bewertung auf der Grundlage einer erschöpfenden Würdigung aller festgestellten Tatumstände erfolgt ist. Lassen sich ausnahmsweise überhaupt keine Feststellungen zum Tatgeschehen treffen, so ist dies in den Urteilsgründen unter Angabe der in Betracht kommenden Beweismittel darzulegen (BGH NJW 1980, 2423; NStZ 1990, 448; wistra 1996, 70; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 267 Rn. 159; Kuckein in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 267 Rn. 40 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 267 Rn. 33).
Demgegenüber beschränkt sich das angefochtene Urteil darauf, den dem Betroffenen im Bußgeldbescheid gemachten Tatvorwurf mitzuteilen. Welche Feststellungen das Amtsgericht zum Tathergang in objektiver und subjektiver Hinsicht getroffen hat oder nicht treffen konnte, lässt sich dem Urteil dagegen nicht entnehmen.
b. Auch die Darstellung des Beweisergebnisses, das maßgeblich auf einem Gutachten des Sachverständigen Dr. Löhle beruht, erweist sich als unzulänglich.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutsamkeit beimisst, in jedem Fall - gleichgültig, ob es ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311, 314; 34, 29, 31; NStZ 1991, 596; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 1, 2, 4; Stuckenberg a.a.O., § 267 Rn. 66; Kuckein a.a.O., § 267 Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 267 Rn. 13).
Im angefochtenen Urteil wird insoweit mitgeteilt, dass der ...