Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.01.2023; Aktenzeichen IX ZR 17/22)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.07.2020, Aktenzeichen 20 O 42/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.517,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss vom 20.12.2021 sowie den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.07.2020 Bezug genommen.

Der Kläger hat zu dem Hinweis des Senats Stellung genommen. Er ist der Ansicht, dass die Berufung jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos sei. Die Beantwortung der Rechtsfragen sei keineswegs klar, was sich daran zeige, dass zumindest die Frage der Anfechtbarkeit der Mietzinszahlungen von dem Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 15.06.2021, I-27 U 105/20, juris) anders entschieden worden sei. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 20.05.2021, 5 U 7147/20, juris) sei schon deshalb nicht übertragbar, weil sich die Schuldnerin in dem zugrundeliegenden Vertrag - anders als hier - explizit zum Rückkauf der Container zu einem konkret bestimmten Betrag verpflichtet gehabt habe. Das Landgericht Stuttgart habe der Klage in Höhe des Rückkaufpreises stattgegeben. Der Restkaufpreis habe vorliegend entgegen der vorläufigen Würdigung des Senats nicht von vornherein festgestanden; die Schuldnerin habe sich lediglich verpflichtet, ein Rückkaufsangebot zu unterbreiten. Diese Konstruktion sei aus steuerlichen Gründen bewusst so gewählt gewesen. Aus der Inbezugnahme des Angebots Nr. in Ziff. 1 des Kaufvertrags ergebe sich nichts anders, da der Rückkauf lediglich unter Ziff. 4 des Verwaltungsvertrags Erwähnung finde und dort das Angebot nicht genannt werde. Die Berechnung im Angebot sei außerdem als Beispielsrechnung betitelt worden. Zudem ergebe sich der Wille, keinen festen Rückkaufspreis zu vereinbaren im Umkehrschluss daraus, dass die P. auch Investments mit konkreter Rückkaufsvereinbarung angeboten habe.

Nicht richtig sei ferner die Ansicht des Senats, die Schuldnerin hätte jederzeit neun Container auswählen und dem Beklagten Eigentum an diesen verschaffen können. Eine Vielzahl der an die Anleger verkauften Container habe nicht existiert. Die Schuldnerin habe die Forderungen der Alt-Anleger mit den Neu-Anlagen zurückgeführt und sei spätestens seit Ende des Jahres 2010 überschuldet gewesen. Jedenfalls für alle Anleger hätten nicht ausreichend Container zur Verfügung gestanden. Das Bestehen der Containerbestandslücke habe der Kläger unter Zeugenbeweis gestellt.

Zumindest sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weshalb ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO ausscheide. Zu einem als Schneeballsystem konzipierten betrügerischen Anlagenmodell in Form eines sogenannten (Container-)Direktinvestments sei noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. Klärungsbedürftig sei insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen die Auszahlung der "garantierten" Containermiete sowie die Zahlung des Rückkaufspreises als unentgeltliche Leistungen i.S.v. § 134 InsO anfechtbar seien. Die Klärung habe erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. In Summe seien in den Insolvenzverfahren über die Vermögen der deutschen Gesellschaften der P. bis zum jetzigen Zeitpunkt Forderungen von über fünf Milliarden Euro zur Insolvenztabelle angemeldet, wobei aktuell Forderungen von Anlegern der P. in Höhe von etwa drei Milliarden Euro festgestellt seien. Es handele sich um einen der größten Anlageskandale der Geschichte der Bundesrepublik. Die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche sei zur Herstellung der Gläubigergleichbehandlung notwendig. Es handele sich bei der P. um rund 114.000 Anfechtungsfälle. Zudem gebe es gleichgelagerte Fälle bei anderen insolventen Unternehmen im Bereich des Handels mit Seecontainern. Bedeutung hätten die Rechtsfragen aber auch bei anderen Direktinvestments etwa in Solaranlagen, Baumplantagen, Windräder oder Immobilien.

Ferner läge eine Divergenz zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vor, das die Mietzinsen für anfechtbar gehalten habe. Der Entscheidung habe ein identischer Vertrag zugrunde gelegen. Das abweichende Ergebnis beruhe deshalb nicht, wie der Senat in seinem Hinweis ausgeführt habe, auf anderer Tatsachengrundlage, sondern das Oberlandesgericht Hamm habe die Rechtsfrage der Anfechtbarkeit anders entschieden.

Schließlich könne es unter Berücksichtigung der bestehenden Schneeballsystem-Rechtsprechung nicht richtig sein, dass die ...

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