Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltsgebühren für Versorgungsausgleichssachen im Scheidungsverbund

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob Rechtsanwaltsgebühren auch aus dem Wert des Versorgungsausgleichs anfallen, wenn nach kurzer Ehedauer ein Versorgungsausgleich gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet.

 

Normenkette

RVG §§ 45, 55-56; VersAusglG § 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Beschluss vom 19.04.2010; Aktenzeichen 35 F 139/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Heidelberg vom 19.4.2010 - 35 F 139/09 - dahingehend abgeändert, dass die Verfahrenskostenhilfevergütung nicht auf 552,28 EUR, sondern auf 613,45 EUR festgesetzt wird.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin richtet sich gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrenskostenhilfevergütung allein aus dem Gegenstandswert für die Scheidung.

Mit Schriftsatz vom 30.9.2009 beantragte die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für die Anträge auf Scheidung der am ... 2008 geschlossenen Ehe der Parteien und auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für den am ... 2008 geborenen gemeinsamen Sohn der Parteien auf die Antragstellerin. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs angesichts der Kürze der Ehedauer entbehrlich sei. Entsprechend vermerkte die Abteilungsrichterin in der Eingangsverfügung vom 6.10.2009: "kein VA". Dessen ungeachtet forderte die Geschäftsstelle durch Verfügung vom 8.10.2009 beide Parteien zur Vorlage der ausgefüllten Fragebögen zum Versorgungsausgleich auf, die die Antragstellerin entsprechend einreichte. Durch Beschluss vom 13.11.2009 bewilligte das AG der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe und ordnete ihr den Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigten bei. Der Antragsgegner stimmte dem Scheidungsantrag zu; ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde nicht gestellt.

Im Termin vom 25.3.2010 trennte das AG das Verfahren betreffend die elterliche Sorge ab. Die Ehe der Parteien wurde durch Beschluss vom 25.3.2010 geschieden, der in Ziff. 2 ausspricht, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. In den Gründen wird dazu ausgeführt, dass ein Versorgungsausgleich nach § 3 VersAusglG nicht stattfindet, da die Ehezeit nicht mehr als drei Jahre beträgt und keine Partei die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt hat. Durch weiteren Beschluss setzte das AG den Verfahrenswert auf 2.400 EUR für die Scheidung und 1.000 EUR für den Versorgungsausgleich fest. Entsprechend beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 3.400 EUR nach §§ 55, 45, 49 RVG Gebühren und Auslagen von insgesamt 613,45 EUR festzusetzen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte durch Beschluss vom 19.4.2010, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 22.4.2010, auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 2.400 EUR eine Vergütung von insgesamt 552,28 EUR fest und führte zur Begründung aus, eine Durchführung des Versorgungsausgleichs sei weder beantragt noch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, so dass Gebühren dafür nicht verlangt werden könnten. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 22.4.2010.

Zur Begründung der Erinnerung wurde ausgeführt, durch Ziff. 2 des Scheidungsbeschlusses vom 25.3.2010 sei rechtsverbindlich festgestellt worden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Damit sei der Versorgungsausgleich verfahrensgegenständlich.

Das AG hat zu der Erinnerung eine Stellungnahme des Bezirksrevisors beim LG Heidelberg eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass ein Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht anhängig war und daher von der PKH-Bewilligung nicht erfasst werden konnte. Allein die Tatsache, dass in der Entscheidung über die Scheidung nochmals festgestellt wurde, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, löse keine Gebühren zum Versorgungsausgleich aus.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat durch Beschluss vom 4.5.2010 der Erinnerung nicht abgeholfen und die Erinnerung der Abteilungsrichterin zur Entscheidung vorgelegt.

Die Abteilungsrichterin hat durch Beschluss vom 5.5.2010 die Akten dem OLG vorgelegt zur Entscheidung über die "Erinnerung/Beschwerde" vom 22.4.2010, der nicht abgeholfen werde, und gem. § 57 Abs. 2 FamGKG die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gericht habe einen Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich festgesetzt, da es überprüft habe, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VersAusglG vorlagen und kein Antrag gestellt wurde.

II. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 45, 55, 56 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 33 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 RVG zulässig. Dass das AG die Zu...

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