Normenkette

BGB § 1587a; FGG §§ 12, 53b Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Aktenzeichen 36 F 156/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg wird die Versorgungsausgleichsentscheidung im Verbundurteil des AG – FamG – Heidelberg vom 16.6.1999 – 36 F 156/98 – ersatzlos aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin tragen die Parteien je zur Hälfte. Im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Das AG hat in dem Verbundurteil vom 16.6.1999 den Versorgungsausgleich geregelt und vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin auf ein für den Antragsteller einzurichtendes monatliche auf den 31.8.1998 bezogene Rentenanwartschaften von 236,14 DM übertragen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Antragsteller in der Ehezeit Versorgungsanrechte nicht erworben hat. Demzufolge hat es auch einen Träger von Versorgungsanrechten nicht beteiligt.

Gegen dieses Urteil hat die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg am 28.12.1999 Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, dass der Antragsteller bei ihr monatliche auf das Ende der Ehezeit bezogene Rentenanwartschaften von mindestens 74,39 DM erworben habe. Das Versicherungskonto sei jedoch in Zeiten vor und während der Ehe ungeklärt.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den Versorgungsausgleich neu zu regeln.

Der Vertreter des Antragstellers hat keinen Sachantrag gestellt und erklärt, dass der Antragsteller unbekannten Aufenthalts sei, sich vermutlich nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Die Antragsgegnerin hat sich in der Sache nicht geäußert.

Die beteiligte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat das Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg gutgeheißen.

Die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg ist zulässig; die Beschwerdeführerin hat zwar die absolute Beschwerdefrist versäumt. Dies ist jedoch unschädlich, da sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war (BGH, Urt. v. 19.1.2000 – XII ZB 16/96, MDR 2000, 645 = FamRZ 2000, 746).

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Versorgungsausgleichsentscheidung. Eine eigene Regelung des Versorgungsausgleichs nimmt der Senat nicht vor, da er vorbehaltlich einer Abänderung nach § 10 VAHRG unterstellt, dass die von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte gleich hoch sind.

1. Eine vollständige Ermittlung der Versorgungsanrechte des Antragstellers ist nicht möglich. Der Antragsteller ist unbekannten Aufenthaltes. Er hält sich nach der Vermutung seines Verfahrensbevollmächtigten nicht in der Bundesrepublik Deutschland auf. Dafür spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, weil sich der Antragsteller in erster Instanz als Asylbewerber bezeichnet hat. Von dem Antragsteller ist also Aufklärung über verschiedene Lücken in seinem Versicherungsverlauf nicht zu erwarten. Auch die Antragsgegnerin hat zur Aufklärung nichts beitragen können.

2. Unterstellt man, dass der Antragsteller in den ungeklärten Zeiten Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet hätte, betrügen die von ihm in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Versorgungsanrechte monatlich 514,47 DM. Die entsprechenden Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin betragen 472,27 DM. Es ist deshalb zwar wenig wahrscheinlich, andererseits aber nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin ausgleichsberechtigt ist, während sie bislang als ausgleichspflichtig behandelt wurde.

3. Dazu, wie die Aufgabe erledigt werden kann, ein Versorgungsausgleichsverfahren auch dann abzuschließen, wenn Versorgungsanrechte einer Partei gegenwärtig nicht aufklärbar sind, werden verschiedene Auffassungen vertreten:

a) Das FamG beschließt: „Der Versorgungsausgleich wird nicht geregelt” (OLG Schleswig, Beschl. v. 29.9.1989 – 10 UF 262/85, FamRZ 1990, 527). Gegen ein solches Vorgehen spricht, dass letztlich die Aussage, dass der Abschluss des Verfahrens nicht möglich ist, in eine das Verfahren abschließende Form gegossen wird. Ein von dem OLG Schleswig befürchteter Eingriff in Rentenanwartschaften einer Partei ohne Ermächtigungsgrundlage und die Gefahr, dass eine Partei aus der unterlassenen Klärung ihres Versicherungskontos ungerechtfertigt Vorteile zieht, können auf andere Weise vermieden werden.

b) Das FamG entscheidet: „Der Ausgleich aller Anwartschaften der Parteien ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten” (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.9.1991 – 8 UF 133/93, OLGReport Düsseldorf 1993, 357 = FamRZ 1994, 903; OLG Köln, Beschl. v. 15.4.1986 – 4 UF 182/84, FamRZ 1986, 689). Dieser Weg lässt sich allenfalls dann beschreiten, wenn, wie auch im vorliegenden Fall, nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Berücksichtigung der unbekannten, nicht ermittelbaren Versorgungsanrechte sich die Ausgleichsrichtung umdreht. Ist dies nicht der Fall, dürfte der schuldrechtliche Versorgungsausgleich allenfalls zum Ausgleich der zusätzlichen, nicht ermittelbaren Anrechte vorbehalten werden. Im Übrigen gibt es keine gesetzlich...

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