Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Mutter, die mit dem Kind in die USA umziehen will
Leitsatz (redaktionell)
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter, die mit dem Kind in die USA umziehen will
Normenkette
BGB § 1671
Verfahrensgang
AG Wiesloch (Beschluss vom 30.04.2008; Aktenzeichen 1 F 13/08) |
Tenor
Die befristete Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AG - FamG - Wiesloch vom 30.4.2008 (1 F 13/08) wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A.
Die Mutter ist US-amerikanische Staatsangehörige. Sie kam im Jahr 1999 nach Deutschland, um als Übersetzerin bei der Firma S. zu arbeiten. Hier lernte sie den Beschwerdeführer kennen, der bei der Firma S. als Entwickler arbeitet. Sie heirateten am 25.8.2001. Aus der Ehe ist das Kind A., geb. am 23.11.2003, hervorgegangen. A. hat die deutsche und die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Nach der Trennung am 27.9.2004 wohnte die Mutter seit 10.11.2004 mit A. in einer eigenen Wohnung. Mit Urteil des AG Wiesloch vom 27.7.2006 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
Nach der Trennung war es zu mehreren Gerichtsverfahren gekommen. Im Verfahren vor dem AG - FamG - Wiesloch 1 F 202/04 hatte die Mutter die Übertragung des Entscheidungsrechtes im Zusammenhang mit einer von ihr geplanten Urlaubsreise nach Colorado vom 9.12.2004 bis 19.1.2005 beantragt. Das Verfahren endete mit einer Vereinbarung, in der der Vater der Mutter gestattete, mit A. vom 9.12.2004 bis zum 29.12.2004 zu den Eltern der Mutter nach Amerika zu fliegen. Weiterhin regelten die Eltern in dieser Vereinbarung den künftigen Umgang des Vaters mit A.. Im Verfahren des AG Wiesloch 1 F 131/05 hatte die Mutter mit Schriftsatz vom 9.6.2005 die Übertragung des Sorgerechts, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht begehrt, weil sie nach dem Scheitern der Ehe Deutschland verlassen und in ihre Heimat Colorado umsiedeln wolle. Das Jugendamt hatte in einer Stellungnahme vom 21.7.2005 ausgeführt, dass eine Übertragung der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter kritisch beurteilt werde. Im Termin vom 21.9.2005 haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, wonach A. ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben sollte und eine dauerhafte Übersiedlung der Kindesmutter ins Ausland der Zustimmung des Kindesvaters bedürfe. Die Mutter sollte mit A. Urlaub und Aufenthalte in den USA mit einer Höchstdauer von sechs Monaten im Jahr und einzelnen Aufenthalten von nicht mehr als drei Monaten verbringen dürfen. Diese Regelung sollte vorläufig vom 1.10.2005 bis zum 30.7.2008 gelten. Die Begrenzung erfolgte, um der Mutter die Möglichkeit offen zu halten, A. unter Umständen in den USA zur Einschulung anzumelden. Weiterhin vereinbarten die Eltern, dass dem Vater während der dreimonatigen Abwesenheit ein Umgangsrecht in den USA zustehen sollte und ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, mit der Tochter Urlaub, jeweils dreimal im Jahr für eine Woche, zu verbringen. Im Verfahren des AG Wiesloch 1 F 166/05 hatte der Vater mit Schriftsatz vom 4.8.2005 ein Umgangsrecht mit A. in den Sommerferien 2005 für zwei Wochen beantragt. Im Termin vom 18.8.2005 vereinbarten die Parteien Umgangskontakte des Vaters vom 19.8.2005 bis 22.8.2005 und vom 11.9.2005 bis 15.9.2005. Im Verfahren des AG Wiesloch 1 F 143/07 hatte der Vater mit Schriftsatz vom 13.8.2007 ein Umgangsrecht in den Sommerferien 2007 vom 8.9.2007 bis 15.9.2007 begehrt sowie die Regelung eines Umgangs jeweils wöchentlich montags von 16.00 Uhr bis dienstags vormittags sowie donnerstags von 16.00 Uhr bis freitags vormittags neben weiteren Ferienumgängen. Mit einstweiliger Anordnung vom 27.8.2007 ist dem Vater ein Umgangsrecht vom 8.9.2007 bis 15.9.2007 eingeräumt worden. Die Mutter war jedoch bereits am 26.8.2007 in die USA abgereist. Im Termin vom 29.10.2007 wurde eine weitere Umgangsvereinbarung getroffen.
Mit Schriftsatz vom 7.1.2008 hat die Mutter im vorliegenden Verfahren die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, für A. beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, A. lebe seit Mai 2007 während der Aufenthalte in den USA mit ihr und ihrem Verlobten sowie dessen Eltern auf einer Pferderanch in Kalifornien. Dort gehe sie zur Vorschule und zu Spielgruppen und erhalte Reitunterricht. Auch besuche sie dort einen Deutschkurs. Sie kenne ihren Verlobten seit Mai 2006 und werde ihn im Februar 2008 heiraten. A. verstehe sich sehr gut mit ihm und seinen Eltern. Sie solle in den USA eingeschult werden. Der Umzug dorthin erfolge auch aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen, denn in den USA könne sie sich selbst unterhalten. Sie habe ein Angebot vom Schulbezirk, in Tei...