Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt: Mindestbedarf, Darlegungslast, Beweislast. Familiensache. Kindesunterhalt. Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Das unterhaltsberechtigte Kind trifft die Darlegungs- und Beweislast, wenn es Unterhalt begehrt, der über den Regelbetrag nach der RegelbetragsVO hinausgeht. Aus der Regelung des § 645 Abs. I ZPO im vereinfachten Verfahren läßt sich für das streitige Unterhaltsverfahren kein allgemeiner Grundsatz ableiten, daß minderjährige Kinder einen Unterhaltsbedarf bis 150 % des Regelbetrags ohne Nachweis verlangen können.
Normenkette
BGB §§ 1610, 1603; ZPO § 645 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Urteil vom 05.07.1999; Aktenzeichen 6 F 211/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – … vom 05.07.1999 (6 F 211/98) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der am 05.04.1983 geborene Kläger ist der Sohn des am 03.11.1956 geborenen Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit seiner gesetzlichen Vertreterin. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 10.09.1992 (3 F 52/92) wurde der Beklagte verpflichtet, unter anderem an den Kläger ab 01.07.1992 einen monatlichen Unterhalt von 415,00 DM zu bezahlen. Dort wurde zugrunde gelegt, daß der Kläger unwidersprochen vorgetragen hatte, der Beklagte verfüge über ein Nettomonatseinkommen von 2.400,00 bis 2.800,00 DM.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger Stufenklage erhoben. In der ersten Stufe begehrt er Auskunft über die Vermögens- u. Einkommensverhältnisse des Beklagten, weiter dessen Verurteilung, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern und in der dritten Stufe, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab 01.07.1998 eine monatlich im voraus fällige Unterhaltsrente in nach erteilter Auskunft noch zu beziffernder Höhe zu zahlen.
Mit Beschluß vom 05.11.1998 bewilligte das Familiengericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.1998 übergab der Beklagte dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers seine Lohnsteuerkarte 1998, einen Verdienstnachweis für September 1998 sowie einen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 25.11.1998. Der Verfahrensbevollmächtigte gab die Erklärung ab, er wolle im Hinblick auf die erhaltenen Unterlagen derzeit keinen Antrag stellen; die Frage der Erledigung der Auskunftsstufe wolle er noch prüfen.
Mit Schriftsatz vom 11.04.1999 teilte der Kläger dem Gericht mit, aufgrund der im Termin vom 10.12.1998 überreichten Unterlagen könne der Auskunftsanspruch als erfüllt angesehen werden, auch wenn der Beklagte trotz Aufforderung nicht mitgeteilt habe, ob er bereits wieder in Arbeit stehe bzw. welche Bemühungen er unternommen habe, eine neue zu finden. Wenn sich der Beklagte ernsthaft um Arbeit bemühen würde, könne er ein im Bereich der Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle liegendes oder ein höheres Nettogehalt verdienen. Selbst wenn man lediglich von 2.400,00 bis 2.800,00 DM netto monatlich ausginge, ergebe sich unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Beklagte lediglich ihm gegenüber unterhaltspflichtig sei, ein Unterhaltsbetrag aus der Einkommensgruppe 5, Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle.
Der Kläger kündigte daher die Anträge an, den Beklagten zu verurteilen, in Abänderung des genannten Urteils des Amtsgerichts … an ihn für die Zeit vom 01.07.1998 bis 31.12.1998 monatlich 533,00 DM (643,00 DM – 110,00 DM hälftiges Kindergeld) und für die Zeit ab 01.01.1999 monatlich 518,00 DM (643,00 DM – 125,00 DM) zu zahlen.
Auf einen Hinweis des Familiengerichts vom 21.05.1999 erklärte der Kläger die Auskunftsstufe seiner Stufenklage für erledigt. Er bekräftigte seine Auffassung, der Beklagte habe seine Tätigkeit, die jedenfalls bei normaler Lohnentwicklung zu dem unterstellten Einkommen von 2.400,00 bis 2.800,00 DM monatlich geführt hätte, aufgegeben, ohne eine neue, seiner Fähigkeit entsprechende, ebenso dotierte Arbeitsstelle zu finden. Dies wäre bei dem Alter des Beklagten und der Arbeitsmarktlage auf seinem erlernten Beruf als Bankkaufmann oder einem vergleichbaren Beruf bei gehöriger Anstrengung möglich gewesen. Wenn sich der Beklagte statt dessen mit „Jobs ” wie dem im Lokal seiner Lebensgefährtin bei einem Gehalt unterhalb des Eigenbedarfs oder neuerdings gar seiner Stellung als Arbeitsloser begnüge, müsse der Beklagte so gestellt werden, als ginge er einer Berufstätigkeit nach, auch wenn diese zu einer Unterhaltsforderung oberhalb des Mindestbetrags der Düsseldorfer Tabelle führe.
In einem weiteren Schriftsatz vom 01.07.1999 kündigte der Kläger abweichend vom Begehren im Schriftsatz vom 11.05.1999 den Antrag an, den Beklagten für die Zeit ab 01.07.1999 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von (653,00 DM – 125,00 DM =) 528,00 DM zu verurteilen.
Mit Beschluß vom 05.07.1999 versagte das Familiengericht die Prozeßkostenhilfe in der Leistungsstufe hinsichtlich der mit Schriftsatz des Klägers vom 11.05.1999 angekündigten Anträge und spr...