Leitsatz (amtlich)

Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Fahrtkosten gem. § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII mit 5,20 EUR pro Entfernungskilometer anzusetzen. Zusätzlich können konkret nachgewiesene Anschaffungskosten zur Finanzierung des Fahrzeugs als besondere Belastung i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden.

 

Normenkette

ZPO § 115; DVO zu § 82 SGB XII § 3 Abs. 6 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Weinheim (Urteil vom 23.05.2008; Aktenzeichen 1 F 193/06)

 

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die von der Antragstellerin eingelegte Berufung gegen das Urteil des AG - FamG - Weinheim vom 23.5.2008 (Az. 1 F 193/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des OLG Karlsruhe vom 2.10.2008 wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

(gemäß § 127 ZPO nur an Antragsgegner)

I. Bei den Parteien handelt es sich um vormalige Eheleute. Die 1994 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des AG Weinheim vom 11.12.2007 geschieden. Die Scheidung ist seit 22.1.2008 rechtskräftig.

Aus der Ehe der Parteien ist die gemeinsame Tochter D., geb. am ... 1997, hervorgegangen. Der Antragsgegner ist bei der Firma R. in B. beschäftigt und bezog im Jahr 2007 ein Jahresbruttoeinkommen von 74.792,32 EUR. An monatlichen Kindesunterhalt zahlt er 257 EUR. Die Parteien sind Miteigentümer zu ½ einer in H. befindlichen Eigentumswohnung, die derzeit von der Antragstellerin und der ehegemeinsamen Tochter bewohnt wird. Auf den Antragsgegner entfallen hierbei Verbindlichkeiten für die Immobilie i.H.v. monatlich 343,56 EUR. Der Antragsgegner war ferner Alleineigentümer einer in S. befindlichen, 41 m2 großen Eigentumswohnung, die zwischenzeitlich veräußert worden ist. Der erzielte Veräußerungserlös reichte indessen nicht aus, um die Darlehen vollständig abzulösen. Die monatliche Belastung beläuft sich auf 591 EUR. Der Antragsgegner lebte zunächst in L.. Seit Januar 2009 zahlt der Antragsgegner für eine Wohnung in W. eine monatliche Warmmiete von (anteilig) 550 EUR. Während der Antragsgegner zunächst rund 15 km von seiner Arbeitsstelle entfernt wohnte, beträgt die jetzige einfache Entfernung zur Arbeitsstätte bedingt durch den Umzug des Antragsgegners 80 km.

Die Parteien streiten über den nachehelichen Unterhalt. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner in erster Instanz auf Zahlung eines monatlichen nachehelichen Unterhalts i.H.v. 523 EUR in Anspruch genommen. Mit Urteil des AG - FamG - Weinheim vom 23.5.2008 hat dieses den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 310 EUR zu bezahlen.

Gegen das ihr am 16.6.2008 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin per Telefax am 16.7.2008 Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 523 EUR weiterverfolgt. Der Antragsgegner wollte ebenfalls gegen das Urteil des AG - FamG - Weinheim Berufung einlegen und hat zunächst beantragt, das Urteil des AG Weinheim aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt abzuweisen. Für die von ihm beabsichtigte Berufung hat er Prozesskostenhilfe begehrt.

Mit Beschluss vom 2.10.2008 hat der Senat den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die unter dem 16.10.2008 erhobene Gegenvorstellung. Mit dieser Gegenvorstellung macht der Antragsgegner u.a. geltend, der Senat habe nicht berücksichtigt, dass er bis einschließlich April 2008 für die in H. befindliche Immobilie die vollen Tilgungs- und Zinsleistungen sowie die Nebenkosten gezahlt habe.

Der Antragsgegner beantragt zuletzt, das Urteil des AG Weinheim vom 22.4.2008 dahingehend abzuändern, dass für die Zeit vom 22.1.2008 bis 31.3.2008 lediglich ein monatlicher Unterhalt i.H.v. 256 EUR geschuldet werde. Ferner beantragt er, die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen. Für die genannten Anträge begehrt der Antragsgegner Prozesskostenhilfe.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung ankommt. Der Antragsgegner ist nicht als bedürftig anzusehen. Nach § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Dies ist vorliegend der Fall.

1. Ausweislich der als Anlage A 3 vorgelegten Gehaltsbescheinigung für den Monat Dezember 2007 verfügte der Antragsgegner im Jahr 2007 über ein Bruttoeinkommen von 74.792,32 EUR. Nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags sowie der Sozialversicherungsbeiträge verbleiben 49.539,79 EUR, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.128,32 EUR entspricht. Der Antragsgegner muss ferner noch seine Krankenversic...

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