Verfahrensgang

AG Pforzheim (Beschluss vom 25.01.2016; Aktenzeichen 2 F 313/15)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Pforzheim vom 25.1.2016 (2 F 313/15) aufgehoben.

2. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.

 

Gründe

I. Die minderjährige Antragstellerin, vertreten durch ihre Mutter, begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein gegen ihren Vater gerichtetes Unterhaltsverfahren (Stufenantrag).

Das Familiengericht hat der Antragstellerin zunächst mit Beschluss vom 12.10.2015 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse hat das Familiengericht sodann mit Beschluss vom 25.1.2016 die Zahlung von Raten in Höhe von monatlich 166 EUR angeordnet. Der Berechnung der Ratenhöhe wurde das Einkommen der Mutter der Antragstellerin zu Grunde gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 25.1.2016 Bezug genommen.

Gegen diesen, ihr am 28.1.2016 zugestellten, Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 3.2.2106, am 5.2.2016 bei Gericht eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, ihre Mutter sei aufgrund des gegen sie eröffneten Insolvenzverfahrens nicht leistungsfähig.

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 8.2.2016 nicht abgeholfen.

II. Die gemäß §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Maßgeblich für die Entscheidung über die beantragte Verfahrenskostenhilfe sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss stellt einen Vermögenswert dar, der die Bedürftigkeit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe entfallen lässt.

Minderjährige Kinder können in analoger Anwendung des § 1360 Abs. 4 BGB von ihren Eltern für erfolgversprechende Verfahren einen Verfahrenskostenvorschuss verlangen, falls dies der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung der Eltern hat ihre Grundlage in ihrer Unterhaltspflicht (BGH FamRZ 2004, 1634f). Der Anspruch setzt daher die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen voraus. Steht, wie im vorliegenden Fall, der Verfahrenskostenvorschussanspruch eines minderjährigen Kindes im Raum, stellt der notwendige Selbstbehalt die unterste Grenze der Inanspruchnahme eines Elternteils dar (BGH a.a.O.). Könnte der Unterhaltspflichtige nach den verfahrenskostenrechtlichen Bestimmungen selbst ratenfreie Verfahrenskostenhilfe erhalten, besteht keine Vorschusspflicht. Andernfalls kann ihm aufgegeben werden den Vorschuss in Raten zu zahlen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633f).

Da der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses auf einen von den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfassten Zusatzbedarf gerichtet ist, sind grundsätzlich beide Eltern vorschusspflichtig (vgl. Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., Kap. 3 Rn. 84 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben besteht gegen die Mutter der Antragstellerin kein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses. Die Verpflichtung der Mutter der Antragstellerin zur Leistung eines Vorschusses entspräche nicht der Billigkeit.

Nach verfahrenskostenrechtlichen Grundsätzen verbleibt der Mutter ein für die Verfahrenskosten einzusetzender Betrag in Höhe von 44,69 EUR.

Einkommen (einschließlich Kindergeld): 1.602,69 EUR abzügl. Wohnkosten 415,00 EUR abzügl. Hortkosten 45,00 EUR abzügl. berufsbedingte Fahrtkosten 108,00 EUR abzügl. Kinderfreibetrag 309,00 EUR abzügl. Freibetrag Partei 468,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige 213,00 EUR verbleiben 44,69 EUR

Bei einem verbleibenden Einkommen in Höhe von 44,69 EUR errechnet sich gemäß §§ 113 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO eine monatliche Rate in Höhe von 22 EUR. In dieser Höhe ist die Mutter der Antragstellerin auch (unterhaltsrechtlich) leistungsfähig. Sie verfügt über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.412,69 EUR. Das Kindergeld ist kein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen eines Elternteils (BGH FamRZ 2009, 1300 SüdL, Stand: 1.1.2016 Ziffer 3). Nach Abzug der Hortkosten (45 EUR) und der berufsbedingten Fahrtkosten (108 EUR) verbleibt ein Einkommen in Höhe von 1.259,69 EUR. Die Wohnkosten sind aus dem Selbstbehalt zu begleichen. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beläuft sich auf 1.080 EUR (vgl. SüdL Stand: 1.1.2016, Ziffer 21.2.), so dass ein für Unterhaltszwecke einsetzbares Einkommen von 153 EUR verbleibt.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist jedoch die Doppelbelastung des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 6 Rn 28 m.w.N.). Nachdem die Antragstellerin keine Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse mehr erhält, er...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge