Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Beschluss vom 10.07.2006; Aktenzeichen 11 O 143/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Schuldners gegen den klauselerteilenden Beschluss des Vorsitzenden Richters der 11. Zivilkammer des LG Karlsruhe vom 10.7.2006 - 11 O 143/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerde.
3. Der Streitwert der Beschwerdeinstanz wird auf 21.600 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Gläubigerin erstrebt die Anordnung, an das Urteil des Juzgado de 1er Instancia e Instruccion Numero Uno de Denia, Alicante, vom 9.12.1999 - 277/98 Num. 252 - die deutsche Vollstreckungsklausel anzubringen. In diesem Urteil ist der Schuldner u.a. verurteilt, ab Januar 2000 an die Gläubigerin monatlichen Unterhalt von 300,51 EUR zu bezahlen, wobei das Urteil eine Indexierung vorsieht. Mit Beschluss vom 10.7.2006 hat der Vorsitzende Richter der 11. Zivilkammer des LG Karlsruhe die Erteilung der Klausel ohne Indexierung angeordnet. Gegen diesen Beschluss, dem Schuldner zugestellt am 25.7.2006 (S. 85 d.A.) richtet sich die Beschwerde des Schuldners vom 15.8.2006 (S. 87 d.A.).
Der Schuldner trägt u.a. im Wesentlichen vor, er rechne gegen die rückständige Unterhaltsforderung mit einer Gegenforderung über umgerechnet 15.926 EUR auf, die das Juzgado de Primera Instancia Numero Uno de Denia Menor Cuantio in seinem Urteil vom 20.1.1999 zugunsten des Schuldners ausgeurteilt habe. Im Übrigen seien die Unterhaltsansprüche verwirkt, weil sich die Gläubigerin jahrelang nicht auf sie berufen habe, u.a. wohl in der Annahme, sie benötige den Unterhalt angesichts der Ergebnisse der noch anstehenden Güterauseinandersetzung nicht mehr oder könne ihn in geeigneter Form verrechnen. Die Gläubigerin sei auch nicht mehr unterhaltsbedürftig, da sie inzwischen andere Einnahmen habe.
Der Schuldner beantragt, die landgerichtliche Entscheidung abzuändern und den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückzuweisen.
Die Gläubigerin beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Gläubigerin trägt u.a. vor, der Schuldner sei mit seiner Aufrechnung präkludiert. Verwirkung sei nicht gegeben. Im Rahmen der Verhandlungen über eine Gesamtauseinandersetzung hätten die ausstehenden Unterhaltsforderungen immer im Raume gestanden und der Schuldner sei sich hierüber auch im Klaren gewesen. Dies zeige das Anwaltschreiben vom 3.2.2002, in dem sein Anwalt diese Unterhaltsforderungen eigens im Sinne grundsätzlicher Leistungsbereitschaft nach befriedigender Güterauseinandersetzung anspreche. Im Übrigen habe die Gläubigerin am 12.4.2002 und am 20.1.2004 anwaltlich mahnen lassen, wobei der Schuldner die letzte Mahnung zugesteht und die erste bestreitet. Die Gläubigerin macht schließlich geltend, sie sei nach wie vor unterhaltsbedürftig.
II. Die zulässige Beschwerde (§ 11 AVAG) ist nicht begründet. Der Vorsitzende Richter der 11. Zivilkammer des LG Karlsruhe hat die Erteilung einer deutschen Klausel zu Recht angeordnet (Art. 4-8 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973; §§ 1 Abs. 1 Nr. 1c, 4 ff. AVAG). Anerkennungsverweigerungsgründe sind nicht dargetan (Art. 5 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973), und berücksichtigungsfähige nachträglich entstandene Einwendungen sind nicht gegeben.
1. Die vom Schuldner behauptete Aufrechnungsmöglichkeit aus dem Urteil vom 20.1.1999 ist - ganz unabhängig von ihrer Begründetheit - unerheblich (§ 12 Abs. 1 AVAG), weil eine solche Aufrechnung schon im Unterhaltsprozess hätte geltend gemacht werden können und müssen, der erst fast ein Jahr später endete.
2. Die Berufung auf Verwirkung greift nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob deutsches oder spanisches Recht (zur "caducidad" Adomeit/Frühbeck, Einführung in das spanische Recht, 2. Aufl. 2001, S. 81) anzuwenden ist (dazu Art. 18 Abs. 4-6 EGBGB). Denn es fehlt nach Auffassung des Senats an einem Verhalten der Gläubigerin, das dem Schuldner Anlass gegeben hätte, auf künftige Nichtgeltendmachung zu vertrauen. Die Unterhaltsforderungen aus dem Urteil vom 9.12.1999 waren Gegenstand fortdauernder Gesamtstreitigkeiten. Der Anwalt des Schuldners hat dies noch Anfang 2002 selbst so gesehen, so dass es auf den Zugang des mahnenden Schriftsatzes vom 12.4.2002 nicht ankommt. Die Mahnung vom 20.1.2004 ist unstreitig, und es war nur konsequent, dass die Gläubigerin ihre Forderungen weiterverfolgte, nachdem eine ihr günstige Gesamtabwicklung nicht mehr erreichbar schien. Der Schuldner kann sich auch schwerlich auf eine Vertrauenstatbestand berufen, wenn ihm - so sein eigener sinngemäßer Vortrag - der Grund des Zuwartens der Gläubigerin bekannt war.
Auf Verjährung hat sich der Schuldner nicht berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Ein Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO) schien insoweit nicht angebracht (BGH NJW 2004, 164), nachdem ihre Voraussetzungen (Verlauf, Hemmung, Unterbrechung) im vorliegenden Falle schon unter deutschem Recht durchaus zweifelhaft waren (§§ 197 Abs. 2, 195 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB; §§ 203, 21...