Leitsatz (amtlich)

1. Sieht ein GmbH-Verschmelzungsvertrag keinen Ausgleich durch Gewährung von Geschäftsanteilen vor, weil die übernehmende Gesellschaft alleinige Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ist, bestimmt sich der Geschäftswert für seine notarielle Beurkundung nach § 39 Abs. 1 KostO.

Er ist auch dann nach dem Aktivvermögen des übertragenden Rechtsträgers anzusetzen, wenn zwischen den zu verschmelzenden Rechtsträgern ein Treuhandverhältnis besteht, das die Beteiligung des übertragenden Rechtsträgers an einer dritten Gesellschaft im Auftrag und für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers zum Gegenstand hat.

2. Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften wird von der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Gesellschaftssteuerrichtlinie) nicht erfasst, wenn die übernehmende Gesellschaft vor der Verschmelzung Inhaberin aller Anteile der übertragenden Gesellschaft war.

 

Normenkette

KostO § 18 Abs. 3, § 39 Abs. 1; UmwG § 2 Nr. 1; RL 69/335/EWG Art. 10, 12 Abs. 1 Buchst. e

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 war Inhaberin aller Geschäftsanteile der A-GmbH. Letztere erwarb für die Beteiligte zu 1 treuhänderisch die Mehrheit der Geschäftsanteile der T-GmbH. Sie ging hierfür Verbindlichkeiten – insbesondere gegenüber Kreditinstituten – von knapp DM 9.800.000 ein. Die Bilanz der A-GmbH weist daher auf der Aktivseite Forderungen gegen die Beteiligte zu 1 in gleicher Höhe auf; sie endet mit Aktiva in Höhe von über DM 9.800.000.

Mit Urkunde des Notariats schlossen die Beteiligte zu 1 sowie die A-GmbH einen Verschmelzungsvertrag, wonach Letztere im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme ihr Vermögen als Ganzes auf die Beteiligte zu 1 überträgt. Die notarielle Urkunde enthält neben den Vertragsbestimmungen die Verschmelzungsbeschlüsse der Gesellschafter sowie Verzichtserklärungen, insbesondere den Verzicht auf Erstattung eines Verschmelzungsberichtes und auf die Prüfung des Verschmelzungsvertrages. Die Kosten der Urkunde sowie ihres Vollzuges trägt die Beteiligte zu 1.

Der Kostenbeamte stellte der Beteiligten zu 1 für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages Gebühren in Höhe von DM 31.342,00 und für diejenige der Verschmelzungsbeschlüsse solche in Höhe von DM 10.000,00 in Rechnung. Hinzu treten Kosten für Beglaubigungen, Schreibauslagen und Registeranmeldungen. Der Kostenansatz endet mit einem Betrag von DM 48.313,65 einschließlich Mehrwertsteuer.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 Erinnerung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Zugrundelegung der bilanzierten Aktiva der A-GmbH bei der Ermittlung des Geschäftswertes. Ebenso wenig wie das Treugut in der Bilanz der Treuhänderin auszuweisen sei und das Vermögen der Treuhänderin mehre, könnten sich die als Ausgleich für die aufgenommenen Verbindlichkeiten bilanzierten Rückgriffsansprüche gegen die Treugeberin geschäftswerterhöhend auswirken. Wirtschaftlich sei ihr durch die Verschmelzung nur das – noch vorhandene – Stammkapital der aufgenommenen Gesellschaft angewachsen, weshalb dessen Höhe Ausgangspunkt für die Berechnung des Geschäftswerts sein müsse. Unabhängig davon sei die Höhe der angesetzten Kosten mit Art. 10 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.07.1969 unvereinbar.

Amts- und Landgericht haben das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit ihrer – vom Landgericht zugelassenen – weiteren Beschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. In der Sache hat es nur geringen Erfolg und führt zu einer Reduzierung des Geschäftswertes für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages auf die bilanzierten Aktiva von über DM 9.800.000 Der Geschäftswert für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages und der Verschmelzungsbeschlüsse ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auf die Höhe des nach Abzug der Rückgriffsansprüche aus dem Treuhandvertrag verbleibenden Vermögens der aufgenommenen Gesellschaft zurückzuführen. Die auf seiner Grundlage ermittelten Gebühren verstoßen der Höhe nach nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

1. a) Für die Beurkundung von Verträgen wird ebenso wie für die Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH das Doppelte einer vollen Gebühr erhoben (§§ 36 Abs. 2, 47 KostO). Sieht ein Verschmelzungsvertrag – wie im vorliegenden Fall – keinen Ausgleich durch Gewährung von Geschäftsanteilen vor, weil die übernehmende Gesellschaft alleinige Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ist (§ 1 Satz 2 des Verschmelzungsvertrages), richtet sich der Geschäftswert gem. § 39 Abs. 1 KostO nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht. Maßgebend für die Wertberechnung ist allein, was beurkundet ist. Der Zusammenhang der beurkundeten Erklärungen mit anderen Geschäften und das Interesse der Beteiligten an der Beurkundung müssen außer Betracht bleiben (BayObLG FGPrax 1999, 158; BayObLG DB 1992, 1923; OLG Düsseldorf ...

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