Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuchverfahren
Leitsatz (amtlich)
Für die Wiederholung eines bereits zurückgewiesenen Antrags auf "Korrektur" eines Grundbuchs fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat.
Normenkette
GBO § 53
Verfahrensgang
AG Achern (Beschluss vom 01.08.2023; Aktenzeichen ACH 015 GRG 78/2023) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Achern - Grundbuchamt - vom 1. August 2023 - ACH015 GRG 78/2023 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erneute Antrag auf "Korrektur Grundbücher" in den Schreiben vom 5. Februar 2023 und 28. Februar 2023 als unzulässig verworfen wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte.
3. Der Geschäftswert im Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte ist Miteigentümer eines Grundstücks in S. und wendet sich gegen eine Grundbucheintragung aus dem Jahr 2017, die im Zusammenhang mit einer Vereinigung von anderen Miteigentumsanteilen desselben Grundstücks steht.
Im Grundbuch von S., Blatt Nr. xxx, Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch, ist ein Miteigentumsanteil von 191,51/1.000 an dem dort näher bezeichneten Grundstück eingetragen, das verbunden ist mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung und mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit I bezeichneten Ladenraum. Vor der Vereinigung war der mit dem Sondereigentum an der Wohnung 1 verbundene Miteigentumsanteil (Wohnungseigentum) eingetragen auf Blatt xxx und der mit dem Sondereigentum an dem Ladenraum I verbundene Miteigentumsanteil (Teileigentum) auf Blatt yyy.
Der Beteiligte wendet sich erneut gegen diese Eintragung im Grundbuch auf Blatt xxx.
Einen entsprechenden Antrag hat das Grundbuchamt bereits im Jahr 2020 zurückgewiesen. Eine insoweit als Beschwerde ausgelegte Eingabe des Beteiligten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 11 W 21/20 (Wx) - zurückgewiesen (Beschwerdeantrag 6 des Beteiligten, dazu Beschluss S. 6 ff. unter II 1). Insbesondere hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass durch die Vereinigung ein gemischtes Wohnungs- und Teileigentumsrecht entstanden sei und dieses auch im Grundbuch zum Ausdruck komme. Ergänzend wird auf den Inhalt der Entscheidung Bezug genommen.
Der Beteiligte hat aus Anlass eines bevorstehenden Eigentumswechsels bei dem streitgegenständlichen (vereinigten) Miteigentumsanteil seinen Antrag wiederholt und gemeint, die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2020 sei rechtswidrig und nichtig und würde einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19 - widersprechen. Im Übrigen hat er an seiner Ansicht festgehalten, es liege eine unzulässige Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum vor.
Das Grundbuchamt hat den Antrag des Beteiligten zurückgewiesen. Das Grundbuch sei nicht unrichtig. Die vom Grundbuchamt vorgenommene rechtliche Vereinigung sei vorschriftsmäßig erfolgt. Auf die Gründe der Entscheidung des Oberlandesgerichts werde verwiesen. Eine Umwandlung des Teileigentums an dem Laden in Wohnungseigentum sei nicht erfolgt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit seinem Rechtmittel, das er als Erinnerung bezeichnet. Zur Begründung nimmt er auf die Aktenlage Bezug, insbesondere auf sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 11 W 21/20 (Wx) und wiederholt seine Ansicht, der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2020 sei rechtswidrig und nichtig.
Das Grundbuchamt hat das Vorbringen des Beteiligten als Beschwerde ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg, weil der erneute Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig ist.
1. Das Rechtsmittel des Beteiligten ist als Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO auszulegen.
Der Beteiligte wendet sich gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts, gegen die nach § 71 Abs. 1 GBO die Beschwerde stattfindet. Allerdings ist die Beschwerde gegen eine Eintragung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Mit diesem Ziel ist das Rechtsmittel des Beteiligten als Beschwerde statthaft und daher zu seinen Gunsten in diesem Sinne auszulegen.
Die Beschwerde des Beteiligten ist auch im Übrigen zulässig.
2. Die Beschwerde des Beteiligten ist jedoch unbegründet.
a) Die Beschwerde ist unbegründet, weil dem erneuten Antrag des Beteiligten bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Zwar entfaltet die Entscheidung, mit der der Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs oder auf Löschung einer unzulässigen Eintragung abgelehnt wird, keine materielle Rechtskraft. Für eine erneute Befassung der Gerichte ...