Leitsatz (amtlich)
Dem Formerfordernis einer "gesonderten Mitteilung in Textform" in § 28 Abs. 4 VVG ist genügt, wenn sich der Hinweis auf die Leistungsfreiheit hervorgehoben durch Fettdruck und versehen mit einem besonderen optischen Hinweis durch einen schwarzen Keil unter der Überschrift "Belehrung über die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers" auf der letzten Seite des Schadenanzeigeformulars befindet und vom Unterschriftenfeld lediglich durch eine ebenfalls drucktechnisch hervorgehobene "Schlusserklärung" getrennt ist.
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 13.04.2010; Aktenzeichen 3 O 405/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 13.4.2010 - 3 O 405/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger begehrt vom beklagten Hausratsversicherer Leistungen wegen eines angeblich am 22.5.2009 entwendeten Fahrrads. Die Beklagte bestreitet den Diebstahl und hält sich wegen arglistig falscher Angaben in der Schadensanzeige für leistungsfrei.
Die Ehefrau des Klägers unterhielt bei der Beklagten eine Hausratsversicherung, durch den auch die Diebstahl von Fahrrädern versichert war. Ihren Leistungsanspruch aus dem streitigen Versicherungsfall hat sie an den mitversicherten Kläger abgetreten. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (AHR 2004) zugrunde. Diese bestimmen:
§ 23 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
...
d) dem Versicherer - soweit möglich - jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen in Textform zu erteilen und die erforderlichen Belege, soweit ihm das billigerweise zugemutet werden kann, beizubringen,... Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, das heißt zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
§ 24 Besondere Verwirkungsgründe
...
2. Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Der Kläger hat ggü. der Beklagten am 22.5.2009 einen Fahrraddiebstahl schriftlich angezeigt. In der Schadensanzeige hat er auf die Frage, wie viel das entwendete Fahrrad gekostet habe, einen Betrag von 5.700 EUR angegeben und der Anzeige eine Rechnung vom 3.2.2009 des Radhauses K beigefügt, in der zahlreiche Einzelteile aufgeführt und ein Warenwert i.H.v. 5.757,55 EUR abzgl. eines Nachlasses i.H.v. 57,55 EUR ausgewiesen waren, so dass sich nach der Rechnung ein Rechnungsbetrag i.H.v. 5.700 EUR ergab. In der Rechnung wurde auch aufgeführt, dass in dem Betrag 19 % Mehrwertsteuer enthalten sind und der Kläger durch Klaus K bedient wurde.
Der Kläger behauptet, er habe am 22.5.2009 sein hochwertiges Mountainbike in dem Fahrradgeschäft B in Karlsruhe abgeschlossen neben der Kasse abgestellt, während er sich im Geschäft umgeschaut habe. Von dort sei das Fahrrad gestohlen worden. Er habe für das streitgegenständliche Fahrrad 5.769 EUR bezahlt. Die wesentlichen Teile habe er beim Radhaus K käuflich erworben. Er habe aber auch Ersatzteile in anderen Geschäften gekauft und teilweise im Internet ersteigert. Diese zusätzlichen Teile seien bei der Firma K auf Weisung des Klägers in das neu gekaufte Fahrrad eingebaut worden. Alle Teile seien neu gewesen. Um der Beklagten den Wert des Fahrrads zu belegen, habe er sich an das Radhaus K gewendet, das ihm die genannte Rechnung als Wertermittlung erstellt habe. Die Bezeichnung "Rechnung" erkläre sich daraus, dass das Computerprogramm des Radhauses K eine Wertermittlung nicht ermögliche. Die in der Rechnung ausgewiesenen Werte seien richtig.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.769 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 546,69 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Die Beklagte bestreitet den behaupteten Diebstahl mit Nichtwissen. Weiterhin habe der Kläger seinen Entschädigungsanspruch verwirkt, da er versucht habe, mit irreführenden Angaben auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten in Bezug auf die Entschädigungshöhe Einfluss zu nehmen.
Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es könne offen b...