Leitsatz (amtlich)

1. Die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel unterliegt auch im Berufungsverfahren vor den Senaten für Baulandsachen Einschränkungen. § 531 ZPO ist hier jedenfalls dann anwendbar, wenn auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung im Verwaltungsprozess gem. § 128a VwGO vorliegen würden.

2. Bei der Verkehrswertermittlung sind vorhandene Schadstoffbelastungen durch einen Abzug zu berücksichtigen, da deren Vorhandensein die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes (§ 5 Abs. 5 WertV) mit prägt. Die Wertermittlung erfolgt in diesen Fällen regelmäßig in der Weise, dass vom fiktiven Wert ohne Kontaminationen die Kosten der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung in Abzug gebracht werden.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 15.03.2002; Aktenzeichen 16 O 14/00 Baul)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen III ZR 372/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beteiligten Ziff. 1 gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 15.3.2002 – 16 O 14/00 Baul – wird – unter gleichzeitiger Abweisung der in der Berufung gestellten Hilfsanträge als unzulässig – zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 2 vorläufig vollstreckbar. Dem Beteiligten Ziff. 1 wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Zum Parteivorbringen in erster Instanz und zu den dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Redaktionelle Anmerkung:

Auszug aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils:

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Entscheidung des Regierungspräsidiums F., Enteignungsbehörde, mit dem Ziel, einen höheren Entschädigungsbetrag für die ehemals auf der von ihm an die Beteiligte Ziff. 3 veräußerte Teilfläche des Grundstückes Flst.-Nr. 1813 der Gemarkung A. aufstehende Gebäude und Anlagen zu erreichen.

Der Antragsteller hat im Jahr 1981 ein Grundstück mit Fabrikgebäuden auf der Gemarkung A. gekauft, um ein Sport- und Freizeitzentrum zu errichten. Auf diesem Grundstück befand sich zuvor die Sitzmöbelfabrik M. Durch einen Planfeststellungsbeschluss vom 21.5.1991 wurde die Inanspruchnahme einer Teilfläche dieses Grundstückes mit der Flst.-Nr. 1813 auf der Gemarkung A. für den Neubau der Umgehung A. im Zuge der neuen B 3 festgesetzt. Aufgrund dessen hat der Antragsteller sich entschlossen, an die Beteiligte Ziff. 3 per notariellem Kaufvertrag vom 29.8.1991, modifiziert durch eine Änderung vom 21.10.1991, einen Teil seines Grundstückes zu veräußern. Die Beteiligte Ziff. 3, die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, wurde hinsichtlich des neugebildeten Flst.-Nr. 1813/3 am 31.10.1991 als Eigentümerin eingetragen.

Im notariellen Kaufvertrag vom 29.8.1991 haben die Kaufvertragsparteien vereinbart, dass der Kaufpreis für das Grundstück 827.000 DM betragen soll. Hinsichtlich des Kaufpreises für die Gebäude und Anlagen auf diesem Teilbereich des Grundstückes haben die Kaufvertragsparteien unter § 3 Nr. 1b vereinbart:

Der weitere Kaufpreisanteil für die auf der veräußerten Teilfläche aufstehenden Gebäude und die dort sich befindlichen Anlagen wird durch ein Wertermittlungsgutachten ermittelt werden, dessen Erstellung die Käuferin bereits bei der Oberfinanzdirektion F. beantragt hat.

Wird das noch zu erstellende Wertermittlungsgutachten von beiden Vertragsparteien akzeptiert, hat die Käuferin den daraus sich ergebenden Betrag als weiteren Kaufpreisanteil zu zahlen.

Wird hingegen das Ergebnis des Wertermittlungsgutachtens von den Parteien nicht akzeptiert, zahlt die Käuferin 80 % des aus dem Gutachten sich ergebenden Betrages als Abschlagszahlung auf den zweiten Kaufpreisanteil aus. Beiden Parteien bleibt es dann vorbehalten, in einem Verfahren gem. § 27 Abs. 3 des Landesentschädigungsgesetzes die Enteignungsbehörde anzurufen zum Zwecke der Festsetzung des Gebäude- und Anlagenwertes durch die Entschädigungsbehörde.

Mit Gutachten vom 11.12.1991 ermittelte die Oberfinanzdirektion F. einen Wert für die Gebäude und Anlagen auf der entspr. Teilfläche des Grundstückes des Antragstellers i.H.v. 334.000 DM. Beide Parteien haben dieses Gutachten nicht akzeptiert. Am 20.12.1991 hat die Beteiligte Ziff. 3 an den Antragsteller 80 % dieses Betrages, mithin 267.200 DM, bezahlt. In der Folge kam es zu Gesprächen zwischen den Kaufvertragsparteien über die Wertansätze im Gutachten der Oberfinanzdirektion F. Am 16.6.1992 kam man überein, dass eine Überarbeitung des Gutachtens durch die Oberfinanzdirektion F. erfolgen solle. Dieses überarbeitete Gutachten wurde von der Oberfinanzdirektion F. am 9.7.1992 erstellt. Für die Gebäuden und Anlagen auf der maßgeblichen Teilfläche erg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge