Verfahrensgang
LG Konstanz (Entscheidung vom 17.10.2000; Aktenzeichen 4 O 445/99) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 17. Oktober 2000 wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Die Beschwer übersteigt 60.000 DM nicht.
Gründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatzleistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen dynamischen Sachversicherung bezüglich des Wasserschadens vom 22.5.1999 im Kellerraum des Hauses der Klägerin zu. Der Wassereintritt und die dadurch verursachten Schäden sind kein in dieser Versicherung abgedecktes Risiko.
Nach §4 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen der Beklagten leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
Nach Nr. 2 ist Überschwemmung eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes durch
Eine Überschwemmung liegt danach nicht vor, soweit stehende oder fließende Gewässer oder Witterungsniederschläge durch Ableitungsrohre in das versicherte Gebäude hinein rückgestaut werden. Dabei ist in §11 als Versicherungsort definiert "Grundstücke, auf denen sich die versicherten Gebäude befinden". Nach diesen Bestimmungen kommt es hier auf den Begriff der "Überflutung" an. Nur wenn dies bezüglich des Grundstücks der Klägerin vorlag, ist die Beklagte hier einstandspflichtig. Das ist indes nicht der Fall.
In der Sachwertversicherung ist anerkannt, dass z.B. in der Feuerversicherung für die Auslegung des Begriffs des Feuers in erster Linie der Sprachgebrauch des täglichen Lebens heranzuziehen ist und daneben der Sprachgebrauch von Wissenschaft und Technik (vergl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. C I Rdn. 4 und 8). Auf diesen Sprachgebrauch des täglichen Lebens muss auch hier abgestellt werden.
In der Rechtsprechung werden die Begriffe "Überschwemmung" und "Überflutung" oftmals synonym verwandt (vergl. BGH - Urt. v. 26.4.2001 - III ZR 102/00; OLG München OLGR 1998, 200; Senat OLGR 2001, 40). Kennzeichnend für eine Überschwemmung oder Überflutung ist, dass Wasser über die Oberfläche hinaus tritt und nicht mehr "erdgebunden" ist. Dann aber umfasst hier der Versicherungsschutz nur solche Schäden, die dadurch hervorgerufen werden, dass der Grund und Boden (außerhalb des Gebäudes) überflutet ist - d.h. dass Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über es geleitet wird. Eine Anreicherung des Erdbodens mit Wasser (Grundwasser oder Niederschlagswasser) bis zur "Sättigungsgrenze" reicht nicht aus, eine "Überflutung" zu bejahen. Die vom Landgericht zitierten Entscheidungen des BGH und des LG Kassel stehen dem nicht entgegen; in beiden Fällen waren Oberflächenwasser an der Schadensentstehung beteiligt.
Die erneute Vernehmung des Zeugen M. vor dem Senat hat ergeben, dass für den Wassereintritt in den Technikraum eine Überflutung des Grundstücks der Klägerin nicht ursächlich war. Der Zeuge hat lediglich davon berichtet, dass an einer entlegeneren Stelle des Grundstücks Oberflächenwasser aufgetreten war. In dem Bereich, in dem der Wassereintritt durch den aufgefüllten Lichtschacht und eine Maueröffnung im Technikraum des Gebäudes geschehen ist, war jedoch kein Oberflächenwasser vorhanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §708 Nr. 10, §713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3030390 |
NVersZ 2001, 570 |