Verfahrensgang
AG Mannheim (Urteil vom 07.03.2002; Aktenzeichen 31 C 6/01) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des AG – Rheinschifffahrtsgericht – Mannheim vom 7.3.2002 – 31 C 6/01 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v.2.500 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Schiffsführung eines an einer Schiffskollision beteiligten Schiffes Ersatz von Fischereischaden.
Der Kläger ist aufgrund eines mit den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Hessen geschlossenen Fischerei-Pachtvertrages vom 27.11.1990 (I, 72) zur Ausübung der Fischerei (Fischereinutzung) auf der Rheinstrecke von km 468,5 bis 493,0 sowie dem Erfelder Altrhein (und weiteren unter § 1 Nr. 1 näher bezeichneten Wasserflächen) berechtigt. Er nimmt den Schiffsführer von MS „R.” wegen Verunreinigung von Gerätschaften und Beeinträchtigungen des Aneignungsrechts am Fischbestand der Pachtgewässer auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 2.12.2000 gegen 13.40 Uhr befand sich der Beklagte mit dem von ihm geführten MS „R.” auf dem Rhein auf Talfahrt in der Ortslage Mannheim und kollidierte bei Rheinkilometer 425,0 mit dem zu Berg kommenden TMS „A.”. Von dessen aus Gasöl bestehender Ladung gelangten insgesamt ca. 71.000 Liter in den Rhein und trieben mit der Strömung zu Tal. Am 3.12.2000 stellte der Kläger die Verunreinigung seiner Fischgewässer fest und schaltete den (öffentlich bestellten und vereidigten) Sachverständen W. ein, der am 6.12.2000 die vom Kläger gepachteten Fischgewässer untersuchte.
Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen vom 5.9.2002 verlangt der Kläger vom Beklagten Ersatz des ihm durch die Verunreinigung seiner im Erfelder Altrhein ausgelegten Fischreusen mit Mineralöl sowie der ihm durch Verunreinigung des Fischbestandes in den Monaten Dezember 2000 und Januar 2001 entstandenen Schadens, den er entsprechend den gutachterlichen Berechnungen mit insgesamt 39.932 DM zuzüglich Gutachterkosten i.H.v. 17.733,65 DM beziffert.
Vorgerichtlich ist dem Kläger von Beklagtenseite mitgeteilt worden, dass die Havarie zwischen MS „R.” und TMS „A.” durch beiderseitiges Verschulden der Schiffsbesatzungen verursacht worden sei und sich die Versicherer beider Schiffe auf einen Quotenausgleich geeinigt haben.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger unter Hinweis auf das Ergebnis der Ermittlungen der Wasserschutzpolizei im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beklagte mit seinem auf Talfahrt befindlichen Motorschiff den Zusammenstoß mit dem rechtsrheinisch nach Übernahme des Lotsen zu Berg kommenden TMS „A.” dadurch verursacht habe, dass er nach Passieren der Konrad-Adenauer-Brücke den Kurs, bei dem das Achterschiff etwa 25m und das Vorschiff etwa 35m vom rechten Ufer abgelegen habe, plötzlich so hart nach Steuerbord verändert habe, dass es ihm nachfolgend nicht mehr gelungen sei, sein Fahrzeug aufzustrecken und den Bergfahrer freizufahren. Das ausgetretene und zu Tal getriebene Mineralöl habe die von ihm gepachteten Fischgründe und den Fischbestand sowie seine Netze verunreinigt.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 57.665,65 DM nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB liegenden Zinsen hieraus seit 9.11.2001 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Rheinschifffahrtsgericht gerügt, sich für nicht passiv legitimiert erachtet und Verjährung eingewendet.
In der Sache hat er geltend gemacht, den Schiffszusammenstoß nicht verschuldet zu haben. Er hat bestritten, dass die Verunreinigung durch das bei der Kollision ausgetretene Gasöl erfolgt sei. Er hat die Schadenshöhe bestritten und darauf verwiesen, dass sich die Versicherer beider Schiffe außergerichtlich auf eine Quote – die zu nennen er sich weigere – geeinigt hätten. Der Verschuldensanteil der Schiffsführung des TMS „A.” sei ihm nicht zuzurechnen.
Mit am 7.3.2002 verkündeten Grundurteil hat das Rheinschifffahrtsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er hat dem Schiffsführer des an der Kollision beteiligten TMS „A.” den Streit verkündet. Dieser ist als Streithelfer auf Beklagtenseite beigetreten.
Der Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
Die Rüge der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim werde aufrecht erhalten. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, da er nicht Inhaber der Fischereipacht sei und im Übrigen wegen Ansprüche gegen seinen Verpächter nicht als Verletzter oder Geschädigter entschädigungsberechtigt sei; ein etwaiger Anspruch sei verjährt, da die Klagerhebung mangels Nämlichkeit des Beklagten keine Unterbrechungswirk...